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Stickmaschinen aufstellt, kann daher Fabrik sein (OLG. 18. Okt. 1900,
Fischer XXII 277, Reger XXI 135).
* Als entscheidend wird hiernach angesehen der Grundsatz der Arbeits-
teilung, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Größe und Zahl der Räum-
lichkeiten und die vorwiegend mechanische Art der Tätigkeit (Entsch. vom
23. Juni 1898 und 11. März 1901, Fischer XXI 296, Preuß. Miinisterialblatt
II 42). Auch eine Druckerei (Entsch. vom 6. Juli 1900, Fischer XXIII 158,
Reger XXI 31 und die dort aufgeführten älteren Entsch.) oder eine Wäscherei
(Entsch. vom 12. Aov. 1894, Fischer XVI 267) kann eine F. sein. Nach dem
Kammerger. liegt F. nicht vor, wenn jede bestellte Arbeit einzeln und in einer
abweichenden Weise geleistet wird, z. B. Kleidungsstücke, Wäsche, Schuhwaren
nach Maß für einzelne Personen gefertigt werden (Entsch. vom 1. Mai 1902,
Jur.-Ztg. VII 437, Fischer XXV 227, Reger XXIII 53). Der Fabrikbetrieb be-
schränkt sich nicht auf die Herstellung der Arbeitsprodukte, sondern umfaßt
auch andere dem Zweck der F. dienende Arbeiten, z. B. die Fertigstellung zur
Versendung (Reichsger. 6. Juli 1900, Fischer XXIII 158, Preuß. Os-. 12. Mai
1902, Jur.-Ztg. VII 511).
II. Die Arbeiterschutzbestimmungen enthält GO. §§ 134 bis
139b. Die allgemeinen Bestimmungen über gewerbliche Arbeiter (s. d.)
und gewerbliche Anlagen (s. d.) gelten hiernach auch hier. Insbesondere
kommen die Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren
für Leben und Gesundheit, sowie zur Aufrechterhaltung von Sitte und
Anstand (s. Gewerbliche Anlagen III), die Bestimmungen über den
Arbeitsvertrag (s. d.), über Sonntagsruhe (s. d.), über Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter (s. d.) und die Arbeitsbücher (s. d.) der letzteren,
über gewerbliche Fortbildungsschulen (s. d.), Arbeitszeugnisse (s. d.),
Lohnbücher und Arbeitszettel (s. Arbeitsbücher), Arbeitslohn (s. d.),
Lehrlinge (s. d.), Betriebsbeamte (s. d.) und Gewerbeaufsicht (s. d.) auch
hier zur Anwendung. Anr bezüglich des Arbeitslohns (s. d.), der Lohn-
bücher und Arbeitszettel (s. Arbeitsbücher) ergeben sich einige Ab-
weichungen von den allgemeinen Vorschriften. Ausschließlich für
Fabrikarbeiter, zum Teil auch für Bergarbeiter (s. d.) gelten die Be-
stimmungen über die Arbeitsordnungen (s. d.), die Arbeiterausschüsse (s. d.)
und die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Fabrikarbeiter
(§8 135—139a). Tach diesen Paragraphen dürfen Kinder unter
13 Jahren in F. überhaupt nicht beschäftigt werden, Kinder über
13 Jahren nur, wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind. Die Arbeitszeit
darf bis zum 14. Jahre 6 Stunden, bis zum 16. Jahre 10 Stunden
nicht überschreiten, muß in beiden Fällen zwischen 5/ Uhr früh und
8182 Uhr abends liegen und durch Pausen unterbrochen werden, die
bei nur 6stündiger Beschäftigung mindestens 1°2 Stunde zu betragen
haben. Bei den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens
mittags eine 1 stündige, vor= und nachmittags je eine ½2stündige Pause
gewährt werden. Auch während der Sonn= und Festtage, sowie
während des Konfirmanden= und Katechumenenunterrichts ist die Be-
schäftigung jugendlicher Arbeiter unzulässig (§§ 135, 136)." Weibliche
Arbeiter dürfen auch nach dem 16. Jahre nicht in der Nachtzeit, am
Tage nicht über 11 Stunden, an Vorabenden der Sonn= und Festtage