Fabriken 237
nur 10 Stunden und in der Regel nicht nach 5½2 Uhr nachmittags
beschäftigt werden; die Mittagspause hat mindestens 1 Stunde, bei
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu versorgen haben, 11,2 Stunde zu
betragen. Wöchnerinnen dürfen in den ersten 4 Wochen nach der
N;iederkunft überhaupt nicht, während der folgenden 2 Wochen nur
gegen ein ärztliches Zeugnis beschäftigt werden (§ 137). Von der Be-
schäftigung jugendlicher und weiblicher Arbeiter ist vor deren Beginn
Anzeige an die Polizeibehörde (auch Bürgermeister kl. St O., Gemeinde-
vorstände, Gutsvorsteher) zu erstatten. Ein Verzeichnis der jugendlichen
Arbeiter, ihrer Arbeitszeit und Arbeitspausen, sowie ein Auszug der
Arbeiterschutzbestimmungen ist in den Fabrikräumen auszuhängen (8§ 138,
A#O. vom 28. Alärz 1892 S. 28 §8 23, 76, 77 mit Formularen
S. 63, 66, abgeändert durch VO. vom 8. Jan. 1902 S. 3). Aus-
nahmen von den Beschränkungen der Arbeitszeit können in einzelnen
Fällen von der unteren Verwaltungsbehörde, von der Kreish. und
vom BReichskanzler bewilligt werden (GO. 88 138, 139, A#0O. 8 78),
jedoch sollen die Unterbehörden Erlaubnis zur Uberarbeit an Sonn-
abenden nur für höchstens 26 Sonnabende im Jahre erteilen (MV.
vom 9. Febr. 1898, Fischer XIX 309) und die Erlaubnis nach Be-
finden von der Bedingung abhängig machen, daß am folgenden
Feiertage volle Befreiung von der Arbeit eintritt (MWVO. vom
3. Sept. 1898, Fischer XIX 351). Ausnahmen und Verschärfungen
für ganze Fabrikationszweige eintreten zu lassen, ist nur der Bundes-
rat ermächtigt (S§ 139a). Die Verordnungen, die auf Grund dieser
Ermächtigung und der Bestimmung in 8 120e der GO. ergangen
sind, s. unter Gewerbliche Anlagen II). Zur Durchführung der Arbeiter-
schutzvorschriften dienen die Bestimmungen über Gewerbeaussicht (s. d.),
insbes. Gewerbeinspektoren (s. d.) und Arbeiterstatistik (s. d.). Die
einschlagenden Strafbestimmungen gibt GO. 8 146 Abs. 12, § 149
Abs. 12, § 151.
Eine Abweichung von der in § 136 vorgeschriebenen Verteilung der
Pausen ist ohne Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde selbst dann
strafbar, wenn sie im Interesse der Arbeiter erfolgt (Reichsger. 30. Jan. 1899
und 21. Aov. 1901, Reger XXII 337, Fischer XXII 166). Arbeitgeber und Fabrik-
leiter können sich nicht damit entschuldigen, daß sie das Arbeitsbuch und das
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter nicht angesehen und deshalb von ihrem
Alter keine Kenntnis gehabt haben (Reichsger. 23. Mai 1901, Reger XXII 37).
III. Sonstiges. Die weiteren Bestimmungen über die Fabrik-
arbeiter betreffen die Fabrikkrankenkassen (s. Krankenversicherung C II),
die Gewährung von Krankenpflege (s. d. II 3 durch den Aufenthaltsort,
und die Besteuerung (s. Arbeitslohn). Auf die Unternehmer beziehen
sich die Vorschriften über gewerbliche Anlagen (s. d.), insbesondere über
die genehmigungspflichtigen (s. Gewerbliche Anlagen I), über Fabrik-
viertel (s. Bauwesen XII 6), über Fabrikzeichen (s. Warenzeichen) und
über den Legitimationskartenverkehr (s. Gewerbe IV 1). Besonders ge-
regelt sind die BVerhältnisse der Betriebsbeamten (s. d.).