238 Fabrikkrankenkassen — Fahnen
Fabrikkrankenkassen s. Krankenversicherung C III.
Fabrikviertel s. Bauwesen XII 6.
Fabrikzeichen s. Warenzeichen.
Fachlehrer, Fachunterricht l. für Erteilung von Volksschul-
unterricht in neueren Sprachen, Musik, Schönschreiben, Turnen, Zeichnen
und Nadelarbeiten sind einer einmaligen Prüfung zu unterwerfen und
können die Rechte ständiger Lehrer (s. d.) erlangen, wenn sie nach be-
standener Prüfung 3 Jahre lang ununterbrochen an einer öffentlichen
Bolksschule als Lehrer tätig gewesen sind und mindestens 20 Lehr-
stunden erteilt haben. Die Fachlehrerprüfung wird bei den Königl.
Seminaren, die Prüfung für Turnunterricht an der Königl. Turnlehrer=
bildungsanstalt abgehalten. Die Entschließung über Anstellung nicht-
ständiger F. steht dem Bezirksschulinspektor bez. der Bezirksschul-
inspektion zu, es erscheint jedoch zwechmäßig, ortsgesetzlich Bestimmungen
darüber zu treffen, in welcher Form die Schulgemeindevertretung hierbei
zu beteiligen ist (Schulges. § 176, Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877
S. 307 §§ 25 ff., wegen der Turnlehrer Bek. vom 19. Febr. 1890
S. 25 Pkt. 12 und 11. Okt. 1881 S. 196, VO. vom 14. MAärz 1857
S. 59, MWVO. vom 17. Febr. 1877 in der Zeitschr. f. R. XLIV 381).
Ist F. und Fachlehrerinnen in Gemäßheit der Ausnahmebestimmung
in § 176 des Schulges. mit Genehmigung des Rultusministeriums die
Ständigkeit verliehen worden, so können ihnen auch die Rechtsfolgen
der Ständigkeit (s. Ständige Lehrer), insbes. der Alindestgehalt des Ges.
vom 17. Juni 1889, nicht vorenthalten werden (MWO. vom 25. Juni
1901, Fischer XXIII 351). Die Bestimmungen über die Maximal=
stundenzahl (s. d.) gelten für F. ebenfalls. Uber Fachlehrerinnen für
weibliche Arbeiten s. d.
II. F. an höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) Kann die Ständig-
keit verliehen werden, wenn sie die obige Fachlehrerprüfung bestanden
haben. Akademische Bildung und Erlangung der Kandidatur des
höheren Schulamts wird zu diesem Zweche nicht gefordert. Lehrer für
französische und englische Sprache an Gymnasien und Realgymnasien
haben die Prüfung für das höhere Schulamt (s. Schulamtskandidaten I)
zu bestehen und sind überhaupt nicht als F. im obigen Sinne anzu-
sehen (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 §8 17, 18, VO. vom 29. Jan.
1877 S. 43 Pkt. 2). Für Lehrer an nichtstaatlichen gewerblichen
Schulen (s. d.) gelten diese Bestimmungen nicht (Ges. vom 3. April
1880 S. 50 § 5). ·
III. Gewerbepolizeiliches. Wer Tanz-, Turn= und Schwimm-
unterricht gewerbsmäßig erteilen will, unterliegt in bezug auf Anzeige-
pflicht, Untersagung und Bestrafung denselben Bestimmungen, wie der
Trödelhandel (s. d.).
Fachschulen s. Gewerbliche Schulen.
Fachvereine sind öffentliche Vereine (s. Vereinswesen I 3).
Fahnen s. Abzeichen.