Fahnenflüchtige — Fahrverkehr 239
Fahnenflüchtige, sonstige Militärarrestanten und unsichere Heeres-
pflichtige, die in Städten kl. StO. und auf dem Lande aufgegriffen
werden, sind der Amtsh. zuzuführen; der Zuführungsaufwand ist Polizei-
aufwand. Die Schubtransportbehörden liefern die F. lauch die öster-
reichischen) und andere Militärarrestanten der nächsten Militärkommando-
behörde (nicht dem Bezirkskommando) ab; die Schubtransportkosten
werden diesfalls aus Staatsmitteln vergütet. Deutsche unsichere Heeres-
pflichtige werden der nächsten Ersatzkommission zugeführt, österreichische
dem österreichischen Staate nur auf besondere Requisition; in diesem
Falle sind die Kosten dem Kriegsministerium zu berechnen (MWVO. vom
4. Nov. 1901, SWB. 266). Auch die Grenz-, Steuer= und Forst-
beamten sind zur Festnahme F. ermächtigt (BO. vom 12. Sept. 1896
S. 135). Im übrigen s. Auswanderung l 2, Militärgerichtsbarkeit.
Fahrdeche. Auf das Pachlager (s. d.) der Gemeindewege ist eine
8—10 em dicke Lage von Klarschlag (s. d.) aufzubringen (Straßenbau=
anweisung von 1872 8§88 18, 19); s. jedoch Straßenbau C 1.
Fähren. Auf die Befugnis zum Halten öffentlicher F. leidet
die GO. keine Anwendung (GO. § 6). Die Genehmigungsgesuche sind
dem Ministerium des Innern vorzutragen (MVO. vom 19. März
1894, Fischer KV 244). Im übrigen s. Wasserrecht.
Fahrlässigkeit wird bei Verbrechen, Bergehen und Ubertretungen
nur dann nicht bestraft, wenn Vorsätzlichkeit durch die Natur der
Handlung oder die Fassung des Gesetzes gefordert wird (s. Verwaltungs-
strafsachen I).
Fahrpläne. Die Genehmigung der F. der Privateisenbahnen
unterliegt der gemeinschaftlichen Zuständigkeit der Mlinisterien des
Innern und der Finanzen (VO. vom 26. Juni 1851 S. 285 § 1t0).
Im übrigen s. Eisenbahnwesen II 2, Strompolizei.
Fahrräder s. Radfahrer.
Fahrstühle zur Personenbeförderung in Fabriken, Miederlagen,
Gasthäusern, öffentlichen Gebäuden usw. bedürfen obrigkeitlicher Ge-
nehmigung. Der Gewerbeinspektor ist vorher gutachtlich zu hören und
hat später die Einrichtung zu revidieren. Die Inbetriebsetzung von F.
zur Güterbeförderung ist der Obrigkeit (Amtsh., Stadtrat) nach 4 Wochen
anzuzeigen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 Ml.
oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. çAäheres gibt BO. vom 26. Jan.
1884 S. 9 mit Konstruktions= und Betriebsvorschriften, BO. vom
12. Juni 1896 S. 113 (Abänderungen der letzteren betr.), MVO. vom
24. März 1884, 38 B. S. 18 und D#. S. 16 (die Gebühren betr.),
AMV0O. vom 1. und 12. Juni 1885, Fischer VII 27, 29 (F. und Auf-
züge in Mühlen betr.), MWVO. vom 4. Febr. 1887, Fischer VIII 309
und SW. 51 (sog. Galgenaufzüge betr.). Baupolizeilich sind erhöhte
Anforderungen zu stellen (s. Bauwesen XII 6).
Fahrverkehr. I. Der gewerbepolizeilichen Regelung unterliegt
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch