Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

244 Feldabzugsgräben — Feldmesser 
(s. Polizeigewalt III) vorgegangen werden (MVO. vom 24. Juli 1882, 
Fischer III 300). 
Feldabzugsgräben sind öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten (Od#. 
5. Juni 1901 18 55); im übrigen s. Entwässerung II. 
Feldmäuse s. Ungeziefer. 
Feldmesser. Das Gewerbe der F. darf frei betrieben werden; 
Behörden und Korporationen sind jedoch berechtigt, F. auf die Be- 
obachtung der bestehenden Vorschriften eidlich zu verpflichten und 
öffentlich anzustellen. In diesem Falle gelten über Wirkung und Rückh- 
nahme der Anstellung sowie über die Gebühren dieselben Bestimmungen 
wie für Auktionatoren (s. d., insbes. GO. 8§8 36, 50, 53, 54, 78, ABO. 
vom 28. MçAärz 1892 S. 28 8§ 39). Hierzu ist für Sachsen bestimmt: 
Wer das Recht erlangen will, sich zu Ausführung von Aufträgen 
öffentlicher Behörden in Fächern, in denen er geprüft ist, ein für allemal 
verpflichten zu lassen, hat nach seiner Wahl entweder die Prüfung für 
Staatstechniker (s. d.) oder die Prüfung zur Erlangung des Prädikats 
„geprüfter Feldmesser“ zu bestehen. Die Prüfung für Staatstechniker 
berechtigt zur Führung des Titels „geprüfter Vermessungsingenieur“ und 
befähigt zum Eintritt in den Staatsdienst, ohne jedoch hierauf ein 
Recht zu verleihen (BO. vom 9. Febr. 1897 S. 16 und 20. Mov. 
1880 S. 152 § 9). Die Prüfung zur Erlangung der Bezeichnung 
„geprüfter Feldmesser“ wird vor der hierfür bestehenden Königl. Kom- 
mission unter dem Vorsitze des Professors der Geodäsie an der tech- 
nischen Hochschule im April jeden Jahres abgehalten (VO. vom 25. März 
1898 S. 44). Die Verpflichtung und Rückhnahme der Anstellung er- 
folgt durch die Kreish. Dresden (s. Staatstechniker). — Die in vor- 
stehendem Genannten können von öffentlichen Behörden ohne weitere 
Prüfung und Verpflichtung zu allen in ihr Fach einschlagenden Arbeiten 
verwendet werden. Geodätische Arbeiten sind vorzugsweise ver- 
pflichteten F. zu übertragen, Behörden sollen mit diesen Arbeiten nur 
die geprüften F. oder Vermessungsingenieure beauftragen; den Privaten 
ist ihre Verwendung zu diesem Zweche nur empfohlen, jedoch bedürfen 
geodätische Unterlagen für Grundstücksteilungen (s. Dismembrations= 
anbringen), mit denen Flurstücksgliederung verbunden ist, der an Ort 
und Stelle vorzunehmenden Prüfung durch einen technischen Steuer- 
beamten (s. Bermessungsbeamte), wenn die Unterlagen nicht von einem 
geprüften Techniker herrühren (VO. vom 19. Jan. 1852 S. 49 8§ 4, 5, 
VO. vom 8. Aug. 1856 S. 190, VO. vom 12. Juli 1851 S. 289 § 4, 
VoO. vom 10. Dez. 1870 S. 333). Die technischen Steuerbeamten sind 
zu Anfertigung von geodätischen Unterlagen für Grundstückhsteilungen 
mit Flurstücksgliederung, ausgenommen bei Enteignung, Gemeinheits- 
teilung und Grundstüchszusammenlegung, gleichfalls ermächtigt (BO. 
vom 13. Nov. 1879 S. 403). — Die Vergütung erfolgt, soweit nicht 
Pauschbeträge verabredet sind, nach der Gebührenordnung vom 1. Okt. 
1892 S. 403 (Bek. vom 9. Närz 1893 S. 108), die auch auf die
	        
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