Feldpolizei — Feststellungsklage 245
Anfertigung geodätischer Dismembrationsunterlagen durch technische
Steuerbeamte Anwendung findet (VO. vom 1. Dez. 1892 S. 543 und
13. Nov. 1879 S. 403). Streitigkeiten über Gebührenforderungen
der F. gehören auf den BRechtsweg (Ministerium des Innern 7. Alärz
1901, Fischer XXIII 319), wenn der F. nicht öffentlich bestellter Ge-
werbetreibender im Sinne von § 36 der GO. ist, sonst vor das Ver-
waltungsgericht (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 212 und Be-
gründung dazu bei Apelt S. 112). Alle F. haben Akten zu halten
(VO. vom 8. Aug. 1856 S. 190 Pt. 5).
Feldpolizei. Polizeilich, und zwar: 1. mit Geld bis zu 150 M.
oder Haft wird bestraft, wer unbefugt fremde Grundstüche, Wege oder
Grenzraine abgräbt oder abpflügt, wer unbefugt von Wegen oder
fremden Grundstüchen Erde, Steine, Rasen gräbt oder wegnimmt;
2. mit Geld bis zu 60 Ml oder Haft bis zu 14 Tagen, wer den
Anordnungen über die Schließung der Weinberge oder das Raupen
zuwiderhandelt, wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor
beendigter Ernte über Wiesen oder bestellte Acker, oder über ein-
gefriedigte oder mit Warnungszeichen gesperrte Wiesen, Weiden,
Schonungen, Acher und Privatwege geht, fährt, reitet oder Bieh treibt.
Dagegen werden alle unter Art. 1—9 des JForststrafgesetzes vom
24. April 1894 S. 116 fallenden Zuwiderhandlungen als Feldrügen-
sachen amtsgerichtlich bestraft (Stc B. §§ 370 1, 2, 368 1, 2, 9, Bes.
vom 1. Febr. 1877 S. 346 §8 3 3, Ges. vom 24. April 1894 S. 126
§ 21, VO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 13).
Feldwege s. Privatwege, Offentliche Wege 2, Wegeeinziehung.
Felgenbreite. Das gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk
auf Staatsstraßen soll eine Radfelgenbreite von mindestens 4,43 Zoll.
sächsisch haben; diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen für das zugleich
zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk und je nach dem Lade-
gewicht (s. d.) für Kohlen-, Stein= und Getreidefuhren. Ubertretungen
werden mit Geld von 3—30 Ml bestraft (Ges. vom 16. April 1840
S. 57, §§ 1, 2, 7 ff., BO. vom 12. Mai 1841 S. 40).
Fenster s. Wohnräume.
Ferien s. Schulferien, Beurlaubung.
Ferienarbeiten s. Hausaufgaben.
Fernsprechwesen s. Telegraphenwesen.
Festnahme s. Haft.
Feststellungsklage. Die F. des Zivilprozesses setzt ein recht-
liches Interesse des Klägers an der Feststellung voraus (CPO. 8 250).
Imreinen Verwaltungsverfahren ist sie ausgeschlossen (O. 21. März
1903 1 8 9), in Verwaltungsstreitsachen nur zulässig, soweit dies
das Ges. vom 19. Juli 1900, wie in den Fällen von § 21 3,6, 8 ge-
schieht, ausdrücklich ausspricht. Unzulässig ist daher die Klage insbes.,
wenn nur festgestellt werden soll, was für die Vergangenheit Rechtens
war, oder wenn die angefochtene Entscheidung dem BRechtsschutzbegehren