246 Festtage — Feuerlöschwesen
des Klägers entspricht, oder wenn sich der Kläger der behördlichen
Verfügung tatsächlich unterworfen hat, gleichwohl aber die Zurück—
ziehung der Klage ablehnt, da es bei einem Widerspruch zwischen Er-
klärung und Handlung nur auf die letztere ankommt und ein Eingriff
in die Rechtssphäre des Klägers fehlt (OB. 22. Juni 1901 I 8 86,
4. Dez. 1901 1 8 214, 5. Dez. 1901 1 8 209, 14. Dez. 1901 1 8 242,
22. Jan. 1902 1 8 234, 18. Juni 1902 1 S 102, 31. Juli 1902 1 S
177, 14. Aug. 1902 1 S 178, 5. Nov. 1902 1 S 213, Jahrb. I 104, IH
36, 45)"“ Auch in Sachen des Unterstützungswohnsitzes (s. d. VII0 ist
die F. in Sachsen in der Regel ausgeschlossen.
*Anders nach preußischem Recht (s. PB. XXII 370, 490). Auch hier
ist fjedoch die F. in Kommunalabgabensachen ausgeschlossen (PVW. XXIII 681).
Festtage s. Feiertage.
Festungen. Die Bestimmungen über die Beschränkung des
Grundeigentums in der Umgebung von Festungen enthält Bees. vom
21. Dez. 1871 S. 459 (Rayonges.) und § 14 des BEes. vom 13. Juni
1873 S. 129. Das Verfahren bei völliger Eigentumsentziehung (§ 41
des -ayonges.) regelt sich nach den landesrechtlichen Enteignungs-
bestimmungen (s. Schelcher in Fischers Zeitschr. XXV 109). — Die
Festung Königstein bildet einen selbständigen Ortsarmenverband
(VO. vom 15. Juni 1876 S. 268 § 1). Auf derselben wird die
Festungshaft (s. d.) verbüßt. Bei provisorischer Erklärung des Be-
lagerungszustandes (s. d.) kommt für die F. die Instruktion des
Festungskommandanten zur Anwendung (VO. vom 18. Ala## 1872
S. 249 Pkt. 1).
Festungshaft. Die F. ist zulässige Strafart für Verbrechen und
Vergehen und kann lebenslänglich wie zeitig erkannt werden; ihr
Höchstbetrag ist letzterenfalls 15 Jahre, ihr Mindestbetrag 1 Tag.
Wo die Gesetze Zuchthaus oder F. wahlweise gestatten, darf auf Zucht-
haus nur erkannt werden, wenn die Handlung aus ehrloser Ge-
sinnung entspringt. Die F. ist Freiheitsentziehung mit Beaussichtigung
der Beschäftigung und Lebensweise und wird auf der Festung RKönig-
stein verbüßt (Stc B. §§ 1, 17, 20, VO. vom 11. April 1874 S. 39
und 19. Nov. 1899 S. 99 Phkt. 2, Gesch. O. § 737 und Bundesrats-
grundsätze vom 28. Okt. 1897 § 6, f. Strafvollstrechung). Frauen
verbüßen die F. in den für Haftstrafen bestimmten Räumen der Ge-
fangenanstalten und Gerichtsgefängnisse (Gesch. O. § 738).
Feuerbestattung s. Begräbniswesen V 1.
Feuerlöschwesen. I. Feuerlöschdienst. Soweit nach den ört-
lichen Verhältnissen angängig, ist die Errichtung gehörig organisierter
Feuerwehren, und für kleinere Gemeinden zu diesem Zwecke der Zu-
sammenschluß zu Feuerlöschverbänden (s. u. IV) anzustreben. Es ist für
das erforderliche Feuerlöschgerät (unten I), für Anlagen zu leichter
Wasserbeschaffung, sowie für genügenden Schutz gegen unberechtigte
Zerstörung und Beschädigung von Brandobjekten zu sorgen. Bei