248 Feuerlöschwesen
Militärdienstes vor und nach dem Feuerwehrdienst zu rechnen (MVO.
vom 24. Sept. 1896, SWB. 226). Unterlassene Hilfeleistung bei
Feuersgefahr ist auch ohne regulativmäßige Verpflichtung hierzu mit
Geld bis zu 150 M. oder Haft zu bestrafen (s. Aothilfe) Die Anweisung
über das Verhalten der Feuerlöschmannschaften bei ausgebrochenem
Feuer s. unter Feuerpolizei l.
II. Feuerlöschgeräte. Vorgeschrieben ist, daß an jedem Orte
die erforderlichen Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche und anderen
öffentlichen und Privatfeuerlöschgerätschaften angeschafft und in gutem
Stande erhalten werden. Die F., von deren Haltung nicht entbunden
werden kann, sind für Gemeinden die fahrbare Feuerspritze, mehrere
Feuerhaken und Leitern, für Private Feuerhaken, Leitern, Laternen,
Löschbesen und Feuereimer (ABO. vom 18. Vov. 1876 S. 509 5 80,
êM#V. vom 7. April 1900, Fischer XXI 325 und, soweit hierdurch
nicht erledigt, Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §8§ 1, 2).
§ 80 der ABO. vom 18. Vov. 1876 enthält lediglich eine Anweisung
an die Aussichtsbehörden; die materielle Rechtsgrundlage für die
Leistungspflicht der Gemeinden und Gutsbezirke bildet ausschließlich
8§8 1, 2 der Dorffeuerordnung (OV. 13. Mai 1903 1 8 82). Die
F. sind mit dem Namen des Besitzers zu versehen; über die F.
der Gemeinden ist ein vollständiges Verzeichnis zu führen (Dorffeuer-
ordnung Rap. II §§ 13, 14, Instr. vom 23. März 1836 S. 76 §5 21).
Damit die Schläuche der Spritzen und Zubringer verschiedener Orte
nach Bedarf aneinander geschraubt werden khönnen, sind für alle
Schrauben 2 Normalgewinde vorgeschrieben, deren Durchmesser bei
dem größeren 77, bei dem kleineren 59 mm betragen muß. Die
einzelnen Schraubengänge sollen, von Kante zu Kante gemessen, bei
beiden Gewinden 4 mm betragen (BO. vom 10. Okt. 1856 S. 385
und 28 Juni 1869 S. 161. — Die Anschaffung und Unter-
haltung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen über Spritzen-
prämien (s. d.), bei öffentlichen F. auf Kosten der Feuerlöschkasse
(unten V). Besitzer von Fabriken, die eine wohlausgerüstete Fabrik-
feuerwehr unterhalten, erhalten 4% Besitzer selbständiger Güter, die
eine oder mehrere Fahrspritzen unterhalten, 100 ihrer Brandbkassen-
beiträge als Beihilfe, vorausgesetzt, daß die Feuerwehr und die Fahr-
spritzen in den öffentlichen Dienst gestellt sind. Die von den Privat-
versicherungsgesellschaften zu zahlenden Beiträge erhalten sie außerdem
(5 137 der Ges. vom 5. Mla#i# 1892 S. 201 und 13. Okt. 1886 S. 240,
ABO. vom 28. NVov. 1876 S. 509 §8 74, Ges. vom 5. Mai 1892
S. 207). Auch die an andern Privatfeuerlöschgeräten beim Löschen
entstandenen Schäden sind aus der Feuerlöschkasse (s. d.) zu vergüten.
Die an nichtsächsischen F. entstandenen Schäden werden auf Ver-
langen aus der Brandversicherungskasse vergütet. In dem Protokolle,
das die Verwaltungsbehörde unmittelbar nach dem Brande auf-
zunehmen hat, sind daher diese Schäden namhaft zu machen. Der