Feuerlöschwesen 249
Anspruch ist binnen 4 Wochen vom Tage des Brandes bei der
Behörde des Brandortes geltend zu machen (Ges. vom 13. Okt. 1886
S. 213, 240, §§ 138, 1482, A#BO. vom 18. Nçov. 1876 S. 509
§5 51 2, 84). — Zur KRontrolle darüber, daß die F. in gehöriger
Ordnung sind, die Verzeichnisse richtig geführt und die Vorschriften
über die Normalschraubengewinde beobachtet werden, sind regelmäßige
Revisionen und Spritzenproben durch die Feuerpolizeibehörde
(l. d.) zu veranstalten (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. I
§ 4, Instr. vom 23. Nlrz 1836 S. 76 8§§ 98, 11, 13, VO. vom
18. Nov. 1876 S. 509 § 81 1). Privatpersonen, welche die vor-
geschriebenen F. überhaupt nicht, oder nicht in brauchbarem Zustande
halten und der Aufforderung zu Erfüllung dieser Verpflichtung binnen
4 Wochen nicht nachkommen, werden mit Geld bis zu 60 M. oder
Haft bis zu 14 Tagen bestraft (StcB. § 368 8 und A#O. vom
18. Nov. 1876 S. 509 § 812, 8).
III. Feuerlöschordnungen. Uber das Feuerlöschwesen der ein-
zelnen Gemeinden oder Feuerlöschverbände (unten IV) sind F. zu
errichten (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §§ 3—5,
A##O. vom 18. Nov. 1876 S. 509 § 80). Uber derartige F. gelten
nach Ansicht des OL-#. auch insoweit, als die darin geordneten
Leistungen den Charakter von Gemeindeleistungen (s. d.) haben, nicht
die Bestimmungen über Ortsgesetze (s. d.), sondern über Polizeiregulative
(Erk. vom 16. Juni 1887, Fischer IX 29).“ Zuwiderhandlungen gegen
die Feuerlöschordnung sind, soweit sie unter Stö. 8 368 8 fallen,
nach dieser Bestimmung, also im Wege der Strafverfügung, nicht der
Polizeiverfügung, zu verfolgen (s. Feuerpolizei IIh.
" Dagegen Kammerger. 25. Juni 1901 und 22. Febr. 1894 (PVB. XXIII 178,
Gemeinde-Ztg. XLI 41.
IV. Puerlöschverbände. Die Vereinigung benachbarter Ge-
meinden zur gemeinsamen Organisation des Feuerlöschdienstes, zur Unter-
haltung gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräte und zur Bildung einer ge-
meinschaftlichen Feuerlöschkasse (unten V) ist tunlichst zu befördern
(Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §§ 3—5). Werden
die F. von den Grenzen der amtshauptmannschaftlichen Bezirke durch-
schnitten, so haben die Kreish. zu beschließen, auf welche Amtsh. die
obrigkeitlichen Befugnisse übergehen sollen (VO. vom 20. Aug. 1874
S. 113 § 6). Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gehören
vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §F 213, h.
Uber die Verwaltung der gemeinschaftlichen Kasse und über die Ver-
teilung der Prozentanteile an den Versicherungsbeiträgen hat, da nötig,
die Brandversicherungsbehörde (s. d.) erster Instanz Bestimmung zu
treffen (BO. vom 18. NVov. 1876 S. 509 § 75). Die Verpflichtung
zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Brandunglüch wird durch das
Bestehen derartiger Verbände nicht aufgehoben (Dorffeuerordnung
Kap. II § 6).