Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feuerlöschwesen 249 
Anspruch ist binnen 4 Wochen vom Tage des Brandes bei der 
Behörde des Brandortes geltend zu machen (Ges. vom 13. Okt. 1886 
S. 213, 240, §§ 138, 1482, A#BO. vom 18. Nçov. 1876 S. 509 
§5 51 2, 84). — Zur KRontrolle darüber, daß die F. in gehöriger 
Ordnung sind, die Verzeichnisse richtig geführt und die Vorschriften 
über die Normalschraubengewinde beobachtet werden, sind regelmäßige 
Revisionen und Spritzenproben durch die Feuerpolizeibehörde 
(l. d.) zu veranstalten (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. I 
§ 4, Instr. vom 23. Nlrz 1836 S. 76 8§§ 98, 11, 13, VO. vom 
18. Nov. 1876 S. 509 § 81 1). Privatpersonen, welche die vor- 
geschriebenen F. überhaupt nicht, oder nicht in brauchbarem Zustande 
halten und der Aufforderung zu Erfüllung dieser Verpflichtung binnen 
4 Wochen nicht nachkommen, werden mit Geld bis zu 60 M. oder 
Haft bis zu 14 Tagen bestraft (StcB. § 368 8 und A#O. vom 
18. Nov. 1876 S. 509 § 812, 8). 
III. Feuerlöschordnungen. Uber das Feuerlöschwesen der ein- 
zelnen Gemeinden oder Feuerlöschverbände (unten IV) sind F. zu 
errichten (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §§ 3—5, 
A##O. vom 18. Nov. 1876 S. 509 § 80). Uber derartige F. gelten 
nach Ansicht des OL-#. auch insoweit, als die darin geordneten 
Leistungen den Charakter von Gemeindeleistungen (s. d.) haben, nicht 
die Bestimmungen über Ortsgesetze (s. d.), sondern über Polizeiregulative 
(Erk. vom 16. Juni 1887, Fischer IX 29).“ Zuwiderhandlungen gegen 
die Feuerlöschordnung sind, soweit sie unter Stö. 8 368 8 fallen, 
nach dieser Bestimmung, also im Wege der Strafverfügung, nicht der 
Polizeiverfügung, zu verfolgen (s. Feuerpolizei IIh. 
" Dagegen Kammerger. 25. Juni 1901 und 22. Febr. 1894 (PVB. XXIII 178, 
Gemeinde-Ztg. XLI 41. 
IV. Puerlöschverbände. Die Vereinigung benachbarter Ge- 
meinden zur gemeinsamen Organisation des Feuerlöschdienstes, zur Unter- 
haltung gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräte und zur Bildung einer ge- 
meinschaftlichen Feuerlöschkasse (unten V) ist tunlichst zu befördern 
(Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §§ 3—5). Werden 
die F. von den Grenzen der amtshauptmannschaftlichen Bezirke durch- 
schnitten, so haben die Kreish. zu beschließen, auf welche Amtsh. die 
obrigkeitlichen Befugnisse übergehen sollen (VO. vom 20. Aug. 1874 
S. 113 § 6). Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gehören 
vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §F 213, h. 
Uber die Verwaltung der gemeinschaftlichen Kasse und über die Ver- 
teilung der Prozentanteile an den Versicherungsbeiträgen hat, da nötig, 
die Brandversicherungsbehörde (s. d.) erster Instanz Bestimmung zu 
treffen (BO. vom 18. NVov. 1876 S. 509 § 75). Die Verpflichtung 
zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Brandunglüch wird durch das 
Bestehen derartiger Verbände nicht aufgehoben (Dorffeuerordnung 
Kap. II § 6).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.