Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

250 Feuerpolizei 
V. Feuerlöschkasse. Die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten 
und die Sorge für Anschaffung des zu Löschzwecken erforderlichen 
Wassers ist den Gemeinden auferlegt (kl. St O. Art. IV § 12i, RL O. 
§ 74i, O#. 16. Alärz 1903 1 8 50). In jeder Gemeinde und 
jedem Feuerlöschverbande sind Feuerlöschkassen (Feuerlöschgerätschafts- 
kassen) Zzu halten (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §§ 3—5, 
Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240 8 137). Aus dieser Kasse sind 
nicht nur die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung des Gemeinde- 
feuerlöschgerätes zu bestreiten, sondern auch die Schäden zu ersetzen, die 
an den Privatfeuerlöschgeräten beim Löschen von Bränden entstanden 
sind. Uber Anmeldung, Bescheinigung und Höhe der Vergütungs- 
ansprüche können die Gemeinden ein für allemal Bestimmung treffen 
und Normaltaxen festsetzen (AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 88§ 761, 
78, 79). In diese Kasse fließen 1. je nach der Entwicklung des Orts- 
feuerlöschwesens 1—8 %/ der Versicherungsbeiträge von den Immobiliar- 
versicherungen, über deren Verteilung nötigenfalls die Entscheidung der 
zweitinstanzlichen Berwaltungsbehörde einzuholen ist (Ges. vom 13. Okt. 
1886 § 137 und 5. Mai 1892 S. 201 Art. 1a mit Berichtigung 
S. 536, A#BO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 §8§ 48, 73—75, V0O. vom 
28. Juli 1884 S. 198); 2. 1/3 der Strafgelder für Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften über Mobiliarversicherung und die jährlichen 
Beiträge, welche die Privatfeuerversicherungsunternehmungen von der 
Gesamtsumme der Prämien zu entrichten haben (Ges. vom 28. Aug. 
1876 S. 427 §§ 16— 19 und 5. Mai 1892 S. 207, VBO. vom 
8. Dez. 1892 S. 535, A#VO. vom 20. Vov. 1876 S. 550 F 12 k 
und 19. Okt. 1886 S. 319 B., MVO. vom 5. Juni 1882, 
Fischer III 358), 3. die Strafe für Feuerpolizeivergehen (s. d.), soweit 
sie sich auf die Dorffeuerordnung gründen; 4. die unverzinslichen Vor- 
schüsse und Beihilfen der Brandversicherungskammer zu An= und 
Wiederanschaffung von Feuerlöschgeräten an unbemittelte Gemeinden 
(ABO. vom 18. Vov. 1876 S. 509 § 762-4); 5. dasjenige, was die 
Gemeinden zur Dechung des Fehlbetrags aufzubringen haben. Die 
Aufbringung erfolgt nach den über Gemeindeleistungen (s. d.) geltenden 
Grundsätzen (AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 § 77, MW. vom 
18. Dez. 1876, SWB. 1877 S. 104); 6. auch über die Ver- 
wendung der von der Brandversicherungskammer bewilligten Spritzen- 
prämien (s. d.) haben die Gemeinden zu 2/ freies Verfügungesrecht; 
7. aus dem Feuerwehrfonds (s. d.) Können zu Anschaffung bestimmter 
Feuerlöschgerätschaften für bestehende Feuerwehren bleibende Zuschüsse 
bewilligt (Regulativ vom 19. April 1873 S. 417 § 16), die vom 
Feuerlöschdienst Befreiten können zu Heldbeiträgen herangezogen 
werden. 
Feuerpolizei. Die Bestimmungen hierüber enthält die Dorf- 
feuerordnung vom 18. Febr. 1775, die im ersten Kapitel die Maß- 
regeln zu Verhütung von Bränden, im dritten die Maßregeln während
	        
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