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V. Feuerlöschkasse. Die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten
und die Sorge für Anschaffung des zu Löschzwecken erforderlichen
Wassers ist den Gemeinden auferlegt (kl. St O. Art. IV § 12i, RL O.
§ 74i, O#. 16. Alärz 1903 1 8 50). In jeder Gemeinde und
jedem Feuerlöschverbande sind Feuerlöschkassen (Feuerlöschgerätschafts-
kassen) Zzu halten (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II §§ 3—5,
Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240 8 137). Aus dieser Kasse sind
nicht nur die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-
feuerlöschgerätes zu bestreiten, sondern auch die Schäden zu ersetzen, die
an den Privatfeuerlöschgeräten beim Löschen von Bränden entstanden
sind. Uber Anmeldung, Bescheinigung und Höhe der Vergütungs-
ansprüche können die Gemeinden ein für allemal Bestimmung treffen
und Normaltaxen festsetzen (AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 88§ 761,
78, 79). In diese Kasse fließen 1. je nach der Entwicklung des Orts-
feuerlöschwesens 1—8 %/ der Versicherungsbeiträge von den Immobiliar-
versicherungen, über deren Verteilung nötigenfalls die Entscheidung der
zweitinstanzlichen Berwaltungsbehörde einzuholen ist (Ges. vom 13. Okt.
1886 § 137 und 5. Mai 1892 S. 201 Art. 1a mit Berichtigung
S. 536, A#BO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 §8§ 48, 73—75, V0O. vom
28. Juli 1884 S. 198); 2. 1/3 der Strafgelder für Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über Mobiliarversicherung und die jährlichen
Beiträge, welche die Privatfeuerversicherungsunternehmungen von der
Gesamtsumme der Prämien zu entrichten haben (Ges. vom 28. Aug.
1876 S. 427 §§ 16— 19 und 5. Mai 1892 S. 207, VBO. vom
8. Dez. 1892 S. 535, A#VO. vom 20. Vov. 1876 S. 550 F 12 k
und 19. Okt. 1886 S. 319 B., MVO. vom 5. Juni 1882,
Fischer III 358), 3. die Strafe für Feuerpolizeivergehen (s. d.), soweit
sie sich auf die Dorffeuerordnung gründen; 4. die unverzinslichen Vor-
schüsse und Beihilfen der Brandversicherungskammer zu An= und
Wiederanschaffung von Feuerlöschgeräten an unbemittelte Gemeinden
(ABO. vom 18. Vov. 1876 S. 509 § 762-4); 5. dasjenige, was die
Gemeinden zur Dechung des Fehlbetrags aufzubringen haben. Die
Aufbringung erfolgt nach den über Gemeindeleistungen (s. d.) geltenden
Grundsätzen (AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 § 77, MW. vom
18. Dez. 1876, SWB. 1877 S. 104); 6. auch über die Ver-
wendung der von der Brandversicherungskammer bewilligten Spritzen-
prämien (s. d.) haben die Gemeinden zu 2/ freies Verfügungesrecht;
7. aus dem Feuerwehrfonds (s. d.) Können zu Anschaffung bestimmter
Feuerlöschgerätschaften für bestehende Feuerwehren bleibende Zuschüsse
bewilligt (Regulativ vom 19. April 1873 S. 417 § 16), die vom
Feuerlöschdienst Befreiten können zu Heldbeiträgen herangezogen
werden.
Feuerpolizei. Die Bestimmungen hierüber enthält die Dorf-
feuerordnung vom 18. Febr. 1775, die im ersten Kapitel die Maß-
regeln zu Verhütung von Bränden, im dritten die Maßregeln während