Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feuerpolizei 251 
des Brandes, im vierten die nach dem Brande und im zweiten das 
Feuerlöschwesen (s. d.) behandelt. 
I. Die Maßregeln zur Verhütung von Bränden betreffen die 
in feuerpolizeilicher Beziehung zu stellenden Anforderungen an Gebäude 
(58 1—14), die halbjährlichen Untersuchungen der Feuerstätten (§8 14, 
15, wobei Dispensation ausgeschlossen ist, s. MBeschl. vom 7. Vov. 
1885, Fischer VII 120), die Schornsteine und Schornsteinfeger (§§S 16—18 ), 
die Vorkehrungen gegen feuergefährliches Gebaren mit Licht, Tabak-= 
rauchen, entzündlichen Stoffen, nassem Heu und Getreide, Schießwerk- 
zeugen, Feuerwerkskörpern usw. (§§ 19—39, 49), die Vorkehrungen 
zu rechtzeitiger Beschaffung des zum Löschen nötigen Wassers (§§ 40—45), 
die Bestellung von Nachtwächtern (§ 46) und die Strafen für Zu- 
widerhandlungen (§8 47, 49). Diese Bestimmungen sind durch die 
Bestimmungen des Baugesetzes (s. Bauwesen XII 4) und die neueren 
Bestimmungen über das Feuerlöschwesen (s. d.) in der Hauptsache er- 
ledigt. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit werden die auf feuer- 
polizeilichen Vorschriften beruhenden Beschränkungen in der Ausübung 
des Gewerbebetriebs nicht berührt (s. Gewerbe I 1). — Während des 
Brandes ist namentlich darauf Bedacht zu nehmen, daß das Feuer an 
der Wurzel, und zwar wenn nur ein Gebäude brennt, hinter dem 
Winde, jedesmal aber, soweit tunlich, durch Vereinigung mehrerer auf 
einen Punkt gerichteter und mit gradem Strahl, nicht im Bogen, wir- 
kender Spritzen angegriffen, daß die nächsten Gebäude durch fort- 
währendes Begießen gegen das sich nähernde Feuer verteidigt, soweit 
nötig, andere Gebäude niedergerissen oder wenigstens der Bedachung 
beraubt, daß die Müßigen entfernt, Verdächtige abgeführt, Anstalten 
gegen Flugfeuer getroffen, Lebensmittel und Erfrischungen zwechmäßig 
verteilt und zu Verhütung des Wiederausbruchs des Feuers die 
nötigen Sicherungsmaßregeln getroffen werden (Dorffeuerordnung vom 
18. Febr. 1775 Kap. II, Instr. vom 23. März 1836 S. 75 §§8 14—18). 
Auf erhaltene Kunde von stattgefundenen Bränden hat die Brand- 
versicherungsbehörde (s. d.) erster Instanz sich an Ort und Stelle zu 
begeben und über die Entstehung des Feuers die nötigen Erörterungen 
anzustellen. Bei Bränden von geringerem Umfange können die Amtsh. 
mit diesen Erörterungen die Brandversicherungsinspektoren (s. d.) oder 
sonst geeignete, im öffentlichen Dienst stehende Personen beauftragen. 
Die Erörterungen sind, soweit nicht jede Verschuldung ausgeschlossen 
erscheint, zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft bez. der Gerichtsbehörde 
zu bringen (ABO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 8§ 50, 51). Für Ent- 
dechung von vorsätzlichen Brandstiftern (s. d.) sind Prämien ausgesetzt. 
II. Feuerpolizeibehörden sind in den Städten BSt0O. die 
Stadträte, im übrigen die Amtsh.; jedoch gebührt den Bürgermeistern 
der kl. StO. und den Gemeindevorständen die Aufsicht über die Feuer- 
stätten und Essen, verbotenes Tabakrauchen und sonstiges feuergefähr- 
liches Gebaren, sowie über das Feuerlöschwesen. Die Verrichtungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.