Feuerpolizei 251
des Brandes, im vierten die nach dem Brande und im zweiten das
Feuerlöschwesen (s. d.) behandelt.
I. Die Maßregeln zur Verhütung von Bränden betreffen die
in feuerpolizeilicher Beziehung zu stellenden Anforderungen an Gebäude
(58 1—14), die halbjährlichen Untersuchungen der Feuerstätten (§8 14,
15, wobei Dispensation ausgeschlossen ist, s. MBeschl. vom 7. Vov.
1885, Fischer VII 120), die Schornsteine und Schornsteinfeger (§§S 16—18 ),
die Vorkehrungen gegen feuergefährliches Gebaren mit Licht, Tabak-=
rauchen, entzündlichen Stoffen, nassem Heu und Getreide, Schießwerk-
zeugen, Feuerwerkskörpern usw. (§§ 19—39, 49), die Vorkehrungen
zu rechtzeitiger Beschaffung des zum Löschen nötigen Wassers (§§ 40—45),
die Bestellung von Nachtwächtern (§ 46) und die Strafen für Zu-
widerhandlungen (§8 47, 49). Diese Bestimmungen sind durch die
Bestimmungen des Baugesetzes (s. Bauwesen XII 4) und die neueren
Bestimmungen über das Feuerlöschwesen (s. d.) in der Hauptsache er-
ledigt. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit werden die auf feuer-
polizeilichen Vorschriften beruhenden Beschränkungen in der Ausübung
des Gewerbebetriebs nicht berührt (s. Gewerbe I 1). — Während des
Brandes ist namentlich darauf Bedacht zu nehmen, daß das Feuer an
der Wurzel, und zwar wenn nur ein Gebäude brennt, hinter dem
Winde, jedesmal aber, soweit tunlich, durch Vereinigung mehrerer auf
einen Punkt gerichteter und mit gradem Strahl, nicht im Bogen, wir-
kender Spritzen angegriffen, daß die nächsten Gebäude durch fort-
währendes Begießen gegen das sich nähernde Feuer verteidigt, soweit
nötig, andere Gebäude niedergerissen oder wenigstens der Bedachung
beraubt, daß die Müßigen entfernt, Verdächtige abgeführt, Anstalten
gegen Flugfeuer getroffen, Lebensmittel und Erfrischungen zwechmäßig
verteilt und zu Verhütung des Wiederausbruchs des Feuers die
nötigen Sicherungsmaßregeln getroffen werden (Dorffeuerordnung vom
18. Febr. 1775 Kap. II, Instr. vom 23. März 1836 S. 75 §§8 14—18).
Auf erhaltene Kunde von stattgefundenen Bränden hat die Brand-
versicherungsbehörde (s. d.) erster Instanz sich an Ort und Stelle zu
begeben und über die Entstehung des Feuers die nötigen Erörterungen
anzustellen. Bei Bränden von geringerem Umfange können die Amtsh.
mit diesen Erörterungen die Brandversicherungsinspektoren (s. d.) oder
sonst geeignete, im öffentlichen Dienst stehende Personen beauftragen.
Die Erörterungen sind, soweit nicht jede Verschuldung ausgeschlossen
erscheint, zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft bez. der Gerichtsbehörde
zu bringen (ABO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 8§ 50, 51). Für Ent-
dechung von vorsätzlichen Brandstiftern (s. d.) sind Prämien ausgesetzt.
II. Feuerpolizeibehörden sind in den Städten BSt0O. die
Stadträte, im übrigen die Amtsh.; jedoch gebührt den Bürgermeistern
der kl. StO. und den Gemeindevorständen die Aufsicht über die Feuer-
stätten und Essen, verbotenes Tabakrauchen und sonstiges feuergefähr-
liches Gebaren, sowie über das Feuerlöschwesen. Die Verrichtungen