18 Amtstierärzte — Amtsverlust
Geschäfte, zu Rücksprache mit den Gemeindeorganen usw. nach Be—
dürfnis A. abzuhalten (AVO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 8 92.
Amtstierärzte. Die Befähigung zu tierärztlichen Verrichtungen
in Polizei= und Justizsachen erlangen approbierte Tierärzte erst durch
die Prüfung vor der Veterinärkommission (VO. vom 9. März 1870
S. 57, 20. Mai 1893 S. 128 und 23. März 1903 S. 417 § 8). Die
Anmeldung dazu ist nach Ablauf von zwei Jahren nach erlangter
Approbation als Tierarzt gestattet. Tierärzte, die diese Prüfung be-
standen haben, erhalten das Prädikat „Amtstierarzt“, zunächst jedoch
ohne Anspruch auf Gehalt oder feste Anstellung. Aus der Zahl der
A. werden die Bezirkstierärzte (s. d.) gewählt, ohne daß es zu
diesem Behufe einer nochmaligen Prüfung bedarf. Bei Behinderung
des Bezirks= und Amtstierarztes oder aus sonstigen dringenden Gründen
können in den gesetzlich bezeichneten Fällen auch nur approbierte Tier-
ärzte (s. d.) zu gerichtlichen und polizeilichen Geschäften verwendet werden.
Die A. sind von der Obrigkeit des Wohnorts zu verpflichten und
stehen unter Aufsicht der Kommission für das Beterinärwesen, die ihnen
im Bereiche ihrer Disziplinaraufsicht Ordnungsstrafen bis zu 60 Ml.
androhen kann (VO. vom 29. Sept. 1869 S. 279, 9. NAlärz 1870
S. 57 und 23. März 1903 S. 417 §8§ 4—7, Eidesformel B zur V0O.
vom 2. Nov. 1837 S. 101). Für gerichtliche und polizeiliche Ver-
richtungen der A. besteht die mit WO. vom 1. März 1882 S. 49 ver-
öffentlichte Taxordnung. Als Tagegelder (s. § 6 dieser VO.) können
für mehrere an einem Tage unternommene Reisen nicht mehr als 6 M.
angesetzt werden (MVO. vom 26. April 1901, SWB. 122).
Amtsvergehen s. Beamte.
Amtsverlust. Im Sinne des StB. hat A. einzutreten in-
folge Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.). Unabhängig hiervon
hat die Verurteilung zu Zuchthausstrafe die dauernde Unfähigkeit zu
Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge (St GB. § 31).
A-eben einer Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte verbunden werden konnte, kann auf Unfähigkeit
zu Bekleidung öffentlicher Amter auf die Dauer von 1—5 Jahren er-
kannt werden; diese Verurteilung hat den dauernden Verlust der be-
kkleideten Amter von Rechts wegen zur Folge (StEB. 8§ 35). Die
Unfähigkeit tritt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein,
die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheits-
strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist (Stch B. § 36). Unter öffent-
lichen Amtern im Sinne des StE#. sind die Advokatur, die Anwalt-
schaft und das Aotariat, der Geschwornen= und Schöffendienst inbegriffen
(StchB. § 312). Von rechtskräftigen Verurteilungen zu A. ist die
Obrigkeit durch die Gerichte zu benachrichtigen (Gesch. O. § 680).
Uber den A. und die vorläufige Amtsenthebung infolge des Dis-
ziplinarverfahrens s. d. Uber das Ausscheiden aus der Gemeinde-
vertretung s. Stadtverordnete, Gemeinderat.