252 Feuerungsanlagen
der Feuerpolizeikommissare sind in den Städten kl. StO. auf die
Bürgermeister, auf dem Lande auf die Gemeindevorstände und Guts-
vorsteher übergegangen (kl. St O. Art. IV § 12i, RLG0O. 88§ 74i, 84,
VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 88 11, 28).
III. Feuerpolizeivergehen. Abgesehen von den Straf-
bestimmungen über Fabrikation, Lagerung, Verkauf und Transport
entzündlicher Stoffe (s. d.) über Dampfkessel (s. d.), über verbotenes
Tabakrauchen (s. d.) und Abbrennen von Feuerwerkskörpern ((s. d.)
wird mit Geld bis 60 M. oder 14 Tagen Haft bestraft, wer ohne
polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits
vorhandene verlegt, wer es unterläßt, die Feuerstätten in brandsicherem
Zustande zu erhalten oder die Schornsteine rechtzeitig kehren zu lassen,
wer Scheunen, Ställe usw. mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt,
oder sich ihnen damit nähert, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern
oder Heiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangen-
den Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerk abbrennt, wer die vor-
geschriebenen Feuerlöschgeräte nicht, oder nicht in brauchbarem Zustande
hält oder die sonstigen feuerpolizeilichen Anordnungen nicht befolgt
(StchB. § 3683—9). — Alit Geld bis zu 90 M. oder Haft bis zu
4 Wochen werden Gewerbetreibende bestraft, die in Feuer arbeiten,
wenn sie die Vorschriften über Anlegung und Verwahrung ihrer Feuer-
stätten und über die Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, nicht be-
folgen (StE. 8 3698). — Auch wo keine Feuerlöschverbände bestehen,
sind benachbarte Ortschasten zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Brand-
unglück verpflichtet (Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 Kap. II § 6).
M-it Geld bis 150 M. oder Haft wird bestraft, wer der Aufforderung
der Polizeibehörde oder ihrer Stellvertreter zur Hilfe keine Folge leistet,
obgleich er dies ohne erhebliche eigne Gefahr konnte (s. Nothilfe). Diese
Strafbestimmung, ingleichen § 368, leidet auch auf die Verpflichtung
der Einwohner der nächsten Ortschaften zur Hilfeleistung bei Wald-
bränden Anwendung (MVO. vom 20. Alai# 1881, Fischer II 266). Ein-
schreiten durch Polizeiverfügung (s. Polizeigewalt II) oder im Disziplinar--
wege ist ausgeschlossen, wenn der Tatbestand von § 3688 des Ste#.
vorliegt; vielmehr ist in diesem Falle nur Strafverfügung nach dem Ges.
über Verwaltungsstrafsachen (s. d.) zulässig (OVG. 26. Närz 1902
1 8 46 und 29. Okt. 1902 1 S 274, Jahrb. II 323, Reger XXIII 311).
— Die Dorffeuerordnung kommt, soweit sie durch spätere Vorschriften
gegenstandslos geworden ist, für die Bestrafung von F. nicht mehr in
Betracht. Soweit die F. sich dagegen auf noch bestehende Bestimm-
ungen derselben gründen, fließen die Strafen noch ferner zur Feuer-
löschkasse (MVO. vom 7. Aug. 1895, Fischer XVI 350).
Feuerungsanlagen. Die baupolizeilichen Bestimmungen darüber
enthält Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §8 119—132, 138. Die Ein-
feuerung muß hiernach stets von einem geschlossenen Raum aus er-
folgen (§ 119). Schornsteine (§# 120—125) sind massiv zu gründen