Feuerversicherung 253
und von gebrannten Ziegeln auszuführen. Die besteigbaren Schorn—
steine haben eine lichte Weite von mindestens 45 em zu erhalten, die
rohe Mauerstärke muß mindestens 12 cm betragen (§ 121). Unbesteig-
bare (sog. russische) Schornsteine sind nur in Gebäuden mit harter oder
dem gleichstehender Bedachung statthaft (§ 122). Bestimmungen über
die Standfestigkeit freistehender hoher Schornsteine gibt BO. vom
22. April 1903 S. 433. Licht genehmigungspflichtige Bauten werden
genehmigungspflichtig, wenn F. in Frage kommen (A#. vom 1. Juli
1900 S. 428 §§ 33, 34). Die weiteren Bestimmungen betreffen die
Räucherkammern (Ges. § 126), Backöfen (§ 127), Küchen (§ 128),
Heizungskanäle (§5 129), Stubenöfen (§§ 130—132) und Aschenbehält-
nisse (§ 138). Besondere Bestimmungen gelten über die F. der Dampf-
kessel (s. d.); insbesondere sollen sie so eingerichtet sein, daß die Ver-
brennung möglichst rauchfrei erfolgt (BO. vom 5. Sept. 1890 S. 121
§ 8). Die weiteren Bestimmungen betreffen die Reinigung der
Schornsteine (s. d.), Einrichtung der Schulgebäude (s. d.) und Schau-
spielhäuser (s. d.).
Feuerversicherung. Die F. zerfällt in die staatliche Zwangs-
versicherung für Gebäude (unten h, in die gleichfalls staatliche, aber
„freiwillige Versicherungsabteilung“ für Maschinen (unten 1) und in die
Privatversicherung (unten III). Für die beiden ersten Versicherungs-
zweige erfolgt die Versicherung bei der staatlichen Landesbrandver-
sicherungsanstalt (unten I.
I. Gebäudeversicherung. Für die Versicherung von Gebäuden
und ihren Zubehörungen besteht die Landesbrandversicherungsanstalt
(Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240, A#O. vom 18. Nov. 1876
S. 509 mit Abänderungen in der AVO. vom 14. Okt. 1886 S. 237,
Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 mit AVO. vom 30. Mai 1892 S. 217,
Ges. vom 30. Alärz 1898 S. 28). Die Anstalt ist
1. Staatsanstalt, beruht auf Gegenseitigkeit und ist obli-
gatorisch für die mit Dach versehenen Hochgebäude mit Einschluß der
baulichen Zubehörungen und Ausbaugegenstände ausschließlich der
Gründungsmauern, sowie für die bei Kirchen und anderen öffentlichen
Gebäuden vorhandenen Orgeln, Großuhren, Glocken, Altäre, Taufsteine,
Kanzeln und die sonstigen, zum „großen Kirchengeräte“ gehörigen
Gegenstände. Von der Beitrittspflicht ausgeschlossen sind a) die nur
bedingt beitrittspflichtigen Gegenstände (Gebäude zu vorübergehenden
Zwecken, und gewisse durch den Baustil nicht bedingte, den nötigen
Bestandteilen des Ausbaues nicht beizuzählende Verzierungen und
Luxusgegenstände); db) die bloß beitrittsfähigen Gegenstände (mit
Feuerungsanlagen nicht versehene, zum Wohnen nicht bestimmte Garten-
häuser, die Schauspielhäuser, Begräbnisgebäude, vom Gebäude trenn-
bare, wertvollere Kunstgegenstände, Ziegel-, Kalk= usw. Ofen unter
gewissen Voraussetzungen, einzelnstehende Schornsteine, Brückhen und
die innerhalb des Grundstüchs aufgestellten, einem wirtschaftlichen Be-