254 Feuerversicherung
triebe dienenden Maschinen und Gerätschaften); c) die nicht beitritts-
fähigen Gegenstände (Fabriken und Miederlagen entzündlicher Stoffe
nebst Zubehör, nicht überbaute RKeller, Einfriedigungen, Baulichkeiten,
die sich leicht von einem Ort auf den andern versetzen lassen, sowie
alle Gegenstände unter 30 MUMl. Zeitwert). Die unter b erwähnten
Aaschinen und Gerätschaften dürfen sowohl bei der Landesanstalt als
bei Privatanstalten, nicht aber bei beiden zugleich (s. Doppelversicherung),
versichert werden und bilden bei der Landesanstalt eine eigene Ab-
teilung (s. u. I). Die Versicherung bei Privatanstalten (s. u. III) ist
demnach nur zulässig rücksichtlich der bei der Landesanstalt nicht „bei-
trittsfähigen oder zwar beitrittsfähigen, aber nicht beitrittspflichtigen
und tatsächlich bei derselben nicht versicherten, sowie rücksichtlich der
nur bedingt beitrittspflichtigen Gebäude zu vorübergehenden Zweckhen,
der letzteren, soweit die Landesanstalt ihre Versicherung ablehnt. Die
Versicherung gilt gegen Feuer, kalten Blitzschlag und (mit besonderer
Beitragsleistung) gegen Explosion (Ges. 88 1—14, 30, ABVO. 88 1—4,
Ges. vom 28. April 1876 S. 427 § 7 und wegen der Versicherung
gegen Explosion Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 3, AVO. vom 30. Mai
1892 B).
2. Die Bestimmungen über die Brandversicherungsbehörden
([. d.), die Brandversicherungskammer (s. d.), die Brandversicherungs-
inspektoren (s. d.), den Aufwand der Landesanstalt und die Kosten der
Behörden und Techniker behandeln §§ 15—37 des Ges., 88 5—8
A#. und Ges. vom 10. Närz 1898 S. 28 Art. III.
3. Anmeldung. Zeder Neubau, jede Beränderung des Wertes
des Versicherungsobjektes um mindestens 5%%, jede Benutzungs-
veränderung, welche die Versetzung in eine andere Beitragsklasse be-
dingt, jede Abtragung eines nicht wiederherzustellenden Gebäudes und
jedes Interimsgebäude ist binnen 14 Tagen bei der Verwaltungs-
behörde I. Instanz zu Vermeidung von Ordnungsstrafen und Nach-
zahlung anzumelden und von der Behörde in das Anmelderegister
einzutragen (Ges. 88 38—47, A#0O. §§ 9, 10, für die Maschinen-
versicherung Ges. §58 162—166, A#VO. 88 95—97 und die Abände-
rung in der A#. von 1886). Innerhalb 3 Tagen nach Schluß jeden
Aonats sind dem Brandversicherungsinspektor die in das Register
eingetragenen Anmeldungen zum Zwecke
4. der Katastration (Ges. 88 48—63, A#O. 88 11—39, A#0.
von 1886 Schlußf., für die Maschinenversicherung Ges. 88 167, 168)
mitzuteilen; jedoch steht den Versicherten frei, sofortige K., oder wenn
die Versicherung seit mindestens 5 Jahren unverändert geblieben ist,
auf ihre Kosten eine anderweite K. zu beantragen (Ges. 88 12, 34).
Die K. kann mit der Baurevision (s. Bauwesen XIII] verbunden werden
und zerfällt in die Abschätzung, d. i. die Ermittlung des Aeubauwerts
und des der Versicherungesumme gleichkommenden Zeitwerts (Ges.
§§ 11, 48, 50—52) und in die Einschätzung, d. i. die Ermittlung der