Feuerversicherung 255
Beitragsklassen (s. Brandkassenbeiträge) und der Höhe der danach be-
rechneten Einheiten je nach dem Grade der Zerstörbarkeit, der direkten
und der indirekten Gefahr (Ges. §§ 53—55). Uber die erfolgte K.
sind vom technischen Beamten Katastrationsprotokolle abzufassen und
binnen 5 Wochen nach Behändigung der Anmelderegister (oben 3) an
die Brandversicherungskammer einzureichen (Ges. §8 48, 49), die hier-
über den Versicherungsschein ausstellt und dem Versicherten durch die
Verwaltungsbehörde l. Instanz aushändigen läßt (Ges. § 56). Gegen
die Ab= und Einschätzung ist innerhalb 14 Tagen von Behändigung
des Versicherungsscheines Reklamation, gegen die Einschätzung jedoch
nur insoweit zulässig, als sie die tatsächlichen Umstände betrifft, durch
welche die Beitragsklassen bestimmt werden. Die Rehklamation ist,
wenn sie sich durch die jedenfalls vorzunehmende MRevision des tech-
nischen Beamten nicht erledigt, nach vorheriger Prüfung durch eine von
der Verwaltungsbehörde l. Instanz zu bestellende Reklamations-
deputation der Brandversicherungskammer zur Entscheidung vorzulegen
(Ges. §§ 57—63, A#O. 88 35—39). Uber die laufenden Versiche-
rungen hat die Brandversicherungskammer Orts-, Bezirks= und Haupt-
kataster zu halten. Ein von der Kammer zeitweilig zu berichtigender
Auszug des Ortskatasters befindet sich bei der Verwaltungsbehörde
I. Instanz (AVO. 88 32, 33). Am Haupteingange jedes Grundstückhs
ist die Mummer, die es im Ortskataster führt, sichtbar anzubringen
(AVO. 8 34.
5. Die Mittel der Anstalt bieten die Brandkassenbeiträge (s. d.),
der für beide Abteilungen der Anstalt bestehende Vorschuß= und
Reservefonds, der bis zur Höhe von 500000 M. der Anstalt eröffnete
unverzinsliche Staatskredit und die Ermächtigung zur Aufnahme zins-
barer Darlehne auf den Kredit des Staates (Ges. §5 64—83, A#.
§§ 40—49, wegen der Maschinenversicherung Ges. §§ 169—171, wegen
des Reservefonds Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 1).
6. Uber Brandschädenvergütung und sonstige Beihilfen
und Vergütungen handeln §8 85—148 des Ges., §§ 50—89 der A#.,
VO. vom 28. Juli 1884 S. 198 und, soviel die Maschinenversicherung
betrifft, 88 172—178 des Ges., § 98 der A#O. Hiernach erstrecht
sich die Verpflichtung zur Schädenvergütung auf Schäden durch Feuer
und dessen Bewältigung, durch kalten Blitzschlag und, wenn dafür eine
besondere Versicherung besteht, durch Explosion (Ges. § 2, A#O. 8 1,
Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 3); sie beginnt mit dem Tage, der dem
Eintrage in das Anmelderegister, oder, wo die Anmeldung unterblieb,
der Katastration folgt (Ges. § 85). Die Vergütung erfolgt bei Total-
schäden nach Höhe der Versicherungssumme. Bei Teilschäden, d. h.
solchen, welche die Wiederherstellung des Ganzen gestatten, verhält sich
die Vergütung zur Versicherungssumme, wie der Herstellungsaufwand
zum Aeubauwert (Ges. §§ 88, 89). Außerdem gewährt die Anstalt
Bergütungen für Niederreißen von unbeweglichen, von der Versicherung