Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feuerversicherung 255 
Beitragsklassen (s. Brandkassenbeiträge) und der Höhe der danach be- 
rechneten Einheiten je nach dem Grade der Zerstörbarkeit, der direkten 
und der indirekten Gefahr (Ges. §§ 53—55). Uber die erfolgte K. 
sind vom technischen Beamten Katastrationsprotokolle abzufassen und 
binnen 5 Wochen nach Behändigung der Anmelderegister (oben 3) an 
die Brandversicherungskammer einzureichen (Ges. §8 48, 49), die hier- 
über den Versicherungsschein ausstellt und dem Versicherten durch die 
Verwaltungsbehörde l. Instanz aushändigen läßt (Ges. § 56). Gegen 
die Ab= und Einschätzung ist innerhalb 14 Tagen von Behändigung 
des Versicherungsscheines Reklamation, gegen die Einschätzung jedoch 
nur insoweit zulässig, als sie die tatsächlichen Umstände betrifft, durch 
welche die Beitragsklassen bestimmt werden. Die Rehklamation ist, 
wenn sie sich durch die jedenfalls vorzunehmende MRevision des tech- 
nischen Beamten nicht erledigt, nach vorheriger Prüfung durch eine von 
der Verwaltungsbehörde l. Instanz zu bestellende Reklamations- 
deputation der Brandversicherungskammer zur Entscheidung vorzulegen 
(Ges. §§ 57—63, A#O. 88 35—39). Uber die laufenden Versiche- 
rungen hat die Brandversicherungskammer Orts-, Bezirks= und Haupt- 
kataster zu halten. Ein von der Kammer zeitweilig zu berichtigender 
Auszug des Ortskatasters befindet sich bei der Verwaltungsbehörde 
I. Instanz (AVO. 88 32, 33). Am Haupteingange jedes Grundstückhs 
ist die Mummer, die es im Ortskataster führt, sichtbar anzubringen 
(AVO. 8 34. 
5. Die Mittel der Anstalt bieten die Brandkassenbeiträge (s. d.), 
der für beide Abteilungen der Anstalt bestehende Vorschuß= und 
Reservefonds, der bis zur Höhe von 500000 M. der Anstalt eröffnete 
unverzinsliche Staatskredit und die Ermächtigung zur Aufnahme zins- 
barer Darlehne auf den Kredit des Staates (Ges. §5 64—83, A#. 
§§ 40—49, wegen der Maschinenversicherung Ges. §§ 169—171, wegen 
des Reservefonds Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 1). 
6. Uber Brandschädenvergütung und sonstige Beihilfen 
und Vergütungen handeln §8 85—148 des Ges., §§ 50—89 der A#., 
VO. vom 28. Juli 1884 S. 198 und, soviel die Maschinenversicherung 
betrifft, 88 172—178 des Ges., § 98 der A#O. Hiernach erstrecht 
sich die Verpflichtung zur Schädenvergütung auf Schäden durch Feuer 
und dessen Bewältigung, durch kalten Blitzschlag und, wenn dafür eine 
besondere Versicherung besteht, durch Explosion (Ges. § 2, A#O. 8 1, 
Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 3); sie beginnt mit dem Tage, der dem 
Eintrage in das Anmelderegister, oder, wo die Anmeldung unterblieb, 
der Katastration folgt (Ges. § 85). Die Vergütung erfolgt bei Total- 
schäden nach Höhe der Versicherungssumme. Bei Teilschäden, d. h. 
solchen, welche die Wiederherstellung des Ganzen gestatten, verhält sich 
die Vergütung zur Versicherungssumme, wie der Herstellungsaufwand 
zum Aeubauwert (Ges. §§ 88, 89). Außerdem gewährt die Anstalt 
Bergütungen für Niederreißen von unbeweglichen, von der Versicherung
	        
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