Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

256 Feuerversicherung 
ausgeschlossenen Gegenständen, insbes. sog. Zaunentschädigungen (s. d.), 
Spritzenprämien (s. d.), Beiträge an die Feuerlöschkassen (s. Feuerlösch- 
wesen V), Belohnungen für außerordentliche Feuerlöschdienste (s. Feuer- 
löschwesen l, für Entdechung von Brandstiftern (s. d.) und, wo dies im 
feuerpolizeilichen oder sonst im Interesse der Anstalt liegt, Bergütungen 
und Beihilfen für gänzliche oder teilweise Niederreißung von Baulich- 
keiten, Anderung der Baustellen, Umwandlung weicher Dachung in 
harte, Herstellung von Brandmauern und Durchführung von Be- 
bauungs-, Umlegungs= und Enteignungsplänen (s. Bauwesen VIII, Xll 4). 
Die Würderung der Brandschäden erfolgt durch den Brandversiche- 
rungsinspektor an dem von der Verwaltungsebehörde erster Instanz 
hierzu anberaumten Termine, nachdem die letztere nach erhaltener 
Kunde vom Ausbruche des Feuers bez. durch den Brandversicherungs- 
inspektor (s. d.) über dessen Entstehung, Umfang und Wirkung Er- 
örterungen an Ort und Stelle veranstaltet und der Brandversicherungs- 
kammer summarisch hierüber Bericht erstattet hat. Reklamationen 
gegen die Würderung sind binnen 8 Tagen anzubringen, die end- 
gültige Feststeluung der B. erfolgt auf den Hauptschädenbericht der 
Verwaltungsbehörde l. Instanz durch die Brandversicherungskammer 
(Ges. §§ 96—103, A#O. 88 50—66). Die Auszahlung der B. wird 
in 2 Hälften in der Form der Brandversicherungszertifikate (s. d.) be- 
wirkt. Darüber, inwieweit die B. abgetreten, verkümmert oder zum 
Wiederaufbau auf einer anderen Stelle verwendet werden darf, wie 
es bei Zwangsversteigerung, bei versäumter Anmeldung des Ent- 
schädigungsanspruchs und bei Brandstiftung durch den Empfangs- 
berechtigten selbst bezüglich der Hypothekengläubiger zu halten sei, 
sowie über die Verjährungsfristen s. Ges. §§ 111—148, Ges. vom 
5. Mai 1892 Art. Ib, A#BO. 88 68—89, Ges. vom 30. März 1898 
S. 28 Art. IV und 18. Juni 1900 S. 312 §8 6, 23, A##0. 
vom 19. Juni 1900 S. 319 § 6. Die sonstigen Bestimmungen dieses 
Abschnittes betreffen die Feuerlöschgeräte, die Feuerlöschkasse, Feuer- 
löschordnungen, Feuerlöschverbände, Feuerpolizei, Feuerpolizeibehörden 
und Feuerpolizeivergehen; hierüber s. Feuerpolizei, Feuerlöschwesen. 
II. Maschinenversicherung. Maschinen, Apparate und Gerät- 
schaften, die einem gewerblichen, land= oder sonstigen wirtschaftlichen 
Betriebe dienen und innerhalb eines bei der Landesbrandversicherungs- 
anstalt versicherten Grundstüchs aufgestellt sind, dürfen gegen Feuers-, 
Blitz= und Explosionsgefahr bei der Landesanstalt (oben D oder bei 
Privatfeuerversicherungsanstalten (unten III), nicht aber bei beiden zu- 
gleich versichert werden. Die Landesanstalt ist jedoch zur Annahme 
nicht verpflichtet (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240, §8 6b, 
10 2, 150, 157, 28. Aug. 1876 S. 427 § 74 und 5. Mai 1892 
S. 201 Art. 3). Die Versicherung dieser Gegenstände bei der 
Landesanstalt bildet eine eigene, von der Gebäudeversicherung getrennte 
Abteilung (Abteilung für „freiwillige Versicherung"), die ohne Mit-
	        
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