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ausgeschlossenen Gegenständen, insbes. sog. Zaunentschädigungen (s. d.),
Spritzenprämien (s. d.), Beiträge an die Feuerlöschkassen (s. Feuerlösch-
wesen V), Belohnungen für außerordentliche Feuerlöschdienste (s. Feuer-
löschwesen l, für Entdechung von Brandstiftern (s. d.) und, wo dies im
feuerpolizeilichen oder sonst im Interesse der Anstalt liegt, Bergütungen
und Beihilfen für gänzliche oder teilweise Niederreißung von Baulich-
keiten, Anderung der Baustellen, Umwandlung weicher Dachung in
harte, Herstellung von Brandmauern und Durchführung von Be-
bauungs-, Umlegungs= und Enteignungsplänen (s. Bauwesen VIII, Xll 4).
Die Würderung der Brandschäden erfolgt durch den Brandversiche-
rungsinspektor an dem von der Verwaltungsebehörde erster Instanz
hierzu anberaumten Termine, nachdem die letztere nach erhaltener
Kunde vom Ausbruche des Feuers bez. durch den Brandversicherungs-
inspektor (s. d.) über dessen Entstehung, Umfang und Wirkung Er-
örterungen an Ort und Stelle veranstaltet und der Brandversicherungs-
kammer summarisch hierüber Bericht erstattet hat. Reklamationen
gegen die Würderung sind binnen 8 Tagen anzubringen, die end-
gültige Feststeluung der B. erfolgt auf den Hauptschädenbericht der
Verwaltungsbehörde l. Instanz durch die Brandversicherungskammer
(Ges. §§ 96—103, A#O. 88 50—66). Die Auszahlung der B. wird
in 2 Hälften in der Form der Brandversicherungszertifikate (s. d.) be-
wirkt. Darüber, inwieweit die B. abgetreten, verkümmert oder zum
Wiederaufbau auf einer anderen Stelle verwendet werden darf, wie
es bei Zwangsversteigerung, bei versäumter Anmeldung des Ent-
schädigungsanspruchs und bei Brandstiftung durch den Empfangs-
berechtigten selbst bezüglich der Hypothekengläubiger zu halten sei,
sowie über die Verjährungsfristen s. Ges. §§ 111—148, Ges. vom
5. Mai 1892 Art. Ib, A#BO. 88 68—89, Ges. vom 30. März 1898
S. 28 Art. IV und 18. Juni 1900 S. 312 §8 6, 23, A##0.
vom 19. Juni 1900 S. 319 § 6. Die sonstigen Bestimmungen dieses
Abschnittes betreffen die Feuerlöschgeräte, die Feuerlöschkasse, Feuer-
löschordnungen, Feuerlöschverbände, Feuerpolizei, Feuerpolizeibehörden
und Feuerpolizeivergehen; hierüber s. Feuerpolizei, Feuerlöschwesen.
II. Maschinenversicherung. Maschinen, Apparate und Gerät-
schaften, die einem gewerblichen, land= oder sonstigen wirtschaftlichen
Betriebe dienen und innerhalb eines bei der Landesbrandversicherungs-
anstalt versicherten Grundstüchs aufgestellt sind, dürfen gegen Feuers-,
Blitz= und Explosionsgefahr bei der Landesanstalt (oben D oder bei
Privatfeuerversicherungsanstalten (unten III), nicht aber bei beiden zu-
gleich versichert werden. Die Landesanstalt ist jedoch zur Annahme
nicht verpflichtet (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240, §8 6b,
10 2, 150, 157, 28. Aug. 1876 S. 427 § 74 und 5. Mai 1892
S. 201 Art. 3). Die Versicherung dieser Gegenstände bei der
Landesanstalt bildet eine eigene, von der Gebäudeversicherung getrennte
Abteilung (Abteilung für „freiwillige Versicherung"), die ohne Mit-