Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Feuerversicherung 257 
leidenschaft der Gebäudeversicherung nach dem Grundsatze der Gegen- 
seitigkeit sich selbst erhält (Ges. vom 13. Okt. 1886 8 92). Ausschließlich 
die Al., und zwar die Anmeldung, die Ratastration, die Brandversiche- 
rungsbeiträge und die Schädenvergütung betreffen §§ 149—180 des 
Ges. vom 13. Okt. 1886 und 8§ 90—98 der A#VO. vom 18. Nov. 
1876 S. 509 mit den Abänderungen der A#O. vom 14. Okt. 1886 
S. 237, Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 Art. 2, 4. Soweit hier etwas 
anderes nicht angeordnet ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen der 
Gebäudeversicherung, 
III. Privatversicherung. Die Bestimmungen über die Privat- 
und Mobiliarversicherung (Ges. vom 28. Aug. 1876 S. 427, A#0. 
vom 20. Nov. 1876 S. 550, Ges. vom 18. Okt. 1886 S. 318, A##. 
vom 19. Okt. 1886 S. 319 und Ges. vom 5. Mai 1892 S. 207) 
bestehen nur insoweit fort, als sie durch § 21 des RGEes. vom 21. Mai 
1901 (s. Versicherungswesen D, VO. vom 23. Nov. 1901 S. 169 
und 29. Juni 1901 S. 92 ausdrüchlich aufrecht erhalten worden 
sind. Aach den hiernach fortgeltenden Vorschriften ist die P. nur zu- 
lässig, soweit nicht nach den oben unter 1 1 aufgeführten Bestimmungen 
die Versicherung bei der Landesbrandversicherungsanftalt eintritt (Ges. 
von 1876 88§ 7, 17). Die Privatversicherungsunternehmer haben Bei- 
träge zur Feuerlöschkasse (s. Feuerlöschwesen V) zu entrichten, Ver- 
sicherungen unter Stroh= und Schindeldachung bis zur Höhe von 5% 
des Betrages der im Königreiche laufenden Versicherungen zu über- 
nehmen und ihre Akten der Behörde auf Erfordern vorzulegen. 
Jede Versicherung ist der Brandversicherungsbehörde (s. d.) I. Instanz 
binnen 14 Tagen von Ausstellung der Police anzumelden. Die Be- 
hörde hat die Policen, Policennachträge und Versicherungsscheine 
mangels Bedenkens zum Zeichen ordnungsmäßig erfolgter Anzeige 
gegen eine von 25 Pf. bis zu 12 M. ansteigende Vergütung ab- 
zustempeln und zurüchzugeben. Die Schädenermittlung hat binnen 
längstens 4 Wochen vom Tage des Brandes ab zu erfolgen. Die 
Entschädigungssumme kann mit der Wirkung der Befreiung nicht eher 
ausgezahlt werden, bis die Behörde die Unbedenklichkeit der Zahlung 
bescheinigt hat. Die Zahlung hat längstens binnen 8 Tagen von Aus- 
stellung des Unbedenklichkeitszeugnisses zu erfolgen. Zur Uberwachung 
hat die Behörde die Duplikate der Deklarationen, Policen und Policen= 
nachträge, nach der Zeitfolge des Eingangs geordnet, in Aktenstüchen 
zu sammeln, ein Verzeichnis der laufenden Versicherungen zu führen 
und bei Verdacht der Uberversicherung (s. d.) Erörterungen vorzunehmen. 
Die Bedingung, daß der Entschädigungsanspruch bei betrügerischen 
Angaben oder Verschweigen erlischt, soll nur geduldet werden, solange 
ihre Anwendung nicht zu unverhältnismäßigen Härten führt (Ges. von 
1876 §8 10—15, A#O. von 1876 §§S8 70—k, 8, 17, 25, 26, 28—52, 
MVO. vom 6. Sept. 1895, VO. vom 23. Nçov. 1901 B 9, 10, 
MVO. vom 28. Nov. 1901, 27. Dez. 1901 und 25. Jan. 1902, 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 17
	        
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