258 Feuerversicherungsagenten — Feuerwehrfonds
Fischer XVI 349, XXIV 199, SWB. 1902 S. 26, 73). Die
Privatunterstützungsvereine bestehen fort (Ges. vom 18. Okt. 1886
Art. II, WO. vom 23. Nov. 1901 B 7). Auch die Bestimmungen über
Feuerversicherungsagenten (s. d.), Doppelversicherung (s. d.) und zur
Durchführung von § 7g der AV0O. (Bersicherung unter weicher Dachung)
sind in Krast geblieben und zum Abdruch gebracht im SWB. 1902
S. 102. Das Duplikat der Versicherungsurkunde ist vom Versicherungs=
unternehmer nur zu unterstempeln, nicht schriftlich zu vollziehen. Die
Beanstandung von Policen darf nur aus sachlichen, nicht formellen
Gründen erfolgen (MVO. vom 10. Juli 1902, SWB. 194). Die Ver-
sicherung der Kosten für Aufräumung und Schuttabfuhr ist zulässig
(MVO. vom 19. Sept. 1902, SWB. 220). Die erstinstanzlichen Be-
hörden sind die Stadträte, Bürgermeister kl. St O. Gemeindevorstände
und für selbständige Gutsbezirke die Amtsh., Aufsichtsbehörden die
Kreish. (VWO. vom 23. Nov. 1901 B 1—4 und 29. Juni 1901
S. 92). Die Strafbestimmungen enthält die AVO. von 1876 S8 62, 63
und Ges. von 1876 8§8§ 16, 172, 19. Im übrigen gelten die allgemeinen
Vorschriften über das Privatversicherungswesen (s. Versicherung M.
Feuerversicherungsagenten. Die Vermittlung von Privatfeuer-
versicherungsgeschäften darf nur durch die von den Privatfeuerversiche-
rungsunternehmungen bestellten und legitimierten Agenten erfolgen.
Die F. unterliegen der GO. nur insofern, als sie von der Ubernahme
der Agentur innerhalb der nächsten 8 Tage der Wohnortsbehörde
(Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) Anzeige zu machen und
hierauf eine Empfangsbescheinigung zu erhalten haben. Eleiche Anzeige
hat bei Wiederaufgabe und Entziehung der Agentur zu erfolgen. Die
Anzeigen sind von den Bürgermeistern kl. St O. und den Gemeinde-
vorständen der Amtsh. vorzulegen. Die F. haben über sämtliche Ver-
sicherungsgeschäfte Bücher zu führen und sich mit den einschlagenden
gesetzlichen Bestimmungen genau bekannt zu machen. Bürgermeister
und Gemeindevorstände dürfen Agenturgeschäfte nicht übernehmen.
Unterlassene An= und Abmeldung wird mit Geld bis zu 150 M. event.
Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Wer, ohne bestellter F. zu sein, Agen-
lurgeschäfte betreibt, wird mit Geld von 15—150 M., wer es für eine
nicht genehmigte Versicherungsgesellschaft tut, oder als F. den Be-
stimmungen über Doppelversicherung (s. d.) oder Uberversicherung (s. d.)
zuwiderhandelt, wird mit Geld von 15—3000 Al. bestraft (GO. 88 14,
15, 148 2, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 8 102, 22. Aug. 1874
S. 125 §5 14, Ges. vom 28. Aug. 1876 S. 427 85 8, 9, 16, A#.
vom 20. Nov. 1876 S. 550 8§§ 9, 12—16, VO. vom 23. Nov. 1901
S. 169 B 7). Im übrigen s. Feuerversicherung, Bersicherung, Ver-
sicherungsagenten.
Feuerwehren s. Feuerlöschdienst.
Feuerwehrfonds ist ein unter Aussicht des Ministeriums des
JInnern von der Brandversicherungskammer verwalteter, aus Staats-