Feuerwert Filialgemeinden 259
mitteln begründeter Fonds, dazu bestimmt, im Dienste verunglüchkte
Mêitglieder von Feuerwehren und ihre Hinterlassenen zu unterstützen,
sowie zur Errichtung und Unterrichtung von Feuerwehren Beihilfe zu
gewähren (Regulativ vom 19. April 1873 S. 417 mit Nachtrag vom
20. März 1897 S. 27). Die Bezirksverwaltungsbehörden, bei denen
die Ansprüche an den F. anzumelden sind, sind in den Städten RSt.
die Stadträte, im übrigen die Amtsh. (VO. der Kreish. Zwichau vom
Juni 1876). Die frühere Prüfung und Richtigsprechung der Jahres-
rechnungen des F. durch die Oberrechnungskammer ist weggefallen
(§ 22 des Regulativs und VBO. vom 4. Jan. 1877 S. 193 § 8 ).
Die Amteh., Stadträte und Bezirksärzte haben in Angelegenheiten des
F. unentgeltlich zu arbeiten (MWO. vom 26. Juli 1880, Fischer I 268,
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 8§ 31). Ein Anspruch gegen den F.
auf Gewährung von Unterstützung steht dem Beschädigten und daher
auch der Krankenkasse, die ihn verpflegt hat, nicht zu (Mntsch. vom
19. Nov. 1901, SWB. 1902 S. 7, Fischer XXIV 154, Reger XXII 71,
Arbeiterversorgung XIX 143).
Feuerwerk. Abbrennen von F. ohne polizeiliche Genehmigung
wird mit voller Ubertretungsstrafe, Abbrennen in gefährlicher Nähe
von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Geld bis zu 60 M.
oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (StEB. 8 3678“, 368:). S. auch
Feuerpolizei III.
* Daß die Straße zur Zeit der Tat von Alenschen besucht war, fordert
§ 367 8 nicht (Reichsger. 26. Okt. 1900, Reger XXI 197).
Fiaker s. Fahrverkehr.
Filialgemeinden haben im Gegensatze zu gemischten Kirch-
spielen (s. d.) andrer Art zur kirchlichen Bertretung einen besonderen
Kirchenvorstand zu wählen, der jedoch mit dem Kirchenvorstande der
Auntterkirche zusammentritt, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu
beraten sind. Die allgemeinen Bestimmungen über die Zusammensetzung
des Kirchenvorstandes (s. d.) kommen dabei sinngemäß zur Anwendung
(&8VO. 88 3, 64, MVO. vom 2. Nlärz 1869, Cod. 363, Kirchenges.
vom 30. Okt. 1896 S. 219 Art. 1). — Bei Verteilung der Lasten
zwischen der Mutter= und Tochtergemeinde ist zunächst den etwa vor-
handenen Verträgen und rechtskräftigen Entscheidungen nachzugehen.
Sie gelten jedoch nur insoweit, als sie eine von dem gesetzlichen Anlage-
fuße (s. Kirchenanlagen) abweichende Verteilung der Parochiallasten
nicht infolge älterer gesetzlicher Bestimmungen oder bloßen Herkommens,
sondern auf Grund tatsächlicher Verhältnisse feststellen, was im einzelnen
Falle zu entscheiden ist. Liegen derartige Verträge und Entscheidungen
nicht vor, so unterhält jedes Kirchspiel seine Kirche allein, die Gebäude
für die gemeinschaftlichen Kirchendiener werden gemeinschaftlich unter-
halten (Ges. vom 8. Mlrz 1838 S. 266 88 29, 30, Ges. vom 12. Dez.
1855 S. 659 8§ 9). Die Verpflichtung, den Pfarrer mittels Fuhre
nach der F. abzuholen, ist eine Last der Kirchengemeinde, nicht einzelner
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