Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

260 Filialgeschäfte — Firmenwesen 
Grundstücksbesitzer (Ges. vom 8. März 1838 S. 266 8 2, VO. vom 
1. Nov. 1881 und 24. Okt. 1882, Fischer IV 83). 
Filialgeschäfte s. Zweiggeschäfte. 
Finanzministerium. Das F. führt die Geschäfte des vormaligen 
geheimen Finanzkollegiums nach den Bestimmungen in Pkt. 4 B der 
VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323. Seine hier unter AMr. 10, 11 ge- 
ordnete Zuständigkeit bezüglich der Gerichtsgebühren und der Be- 
streitung der dem Staat zur Last fallenden Untersuchungskosten ist auf 
das dem Justizministerium unterstellte Sportelfiskalat übergegangen 
(BO. vom 31. Dez. 1831, GBl. 1832 S. 1). Weitere Anderungen 
sind bezüglich des Staatshochbaues (s. d.) und der Bergsachen (s. Berg- 
behörden) sowie durch die neu hinzugetretenen Geschäftszweige der 
Altersrentenbank (s. d.), der Landeskultur= und Landrentenbank (s. d.), 
der Landeslotterie (s. d.) und des Eisenbahnwesens (s. d. 1 und V) erfolgt. 
Das F. arbeitet in 3 Abteilungen, deren erster vornehmlich die auf 
den Staatshaushalt, das Abgabenwesen, Staatsschuldenwesen, die 
Altersrentenbank, Landeskultur-, Landrentenbank und Landeslotterie 
bezüglichen Geschäfte anheimfallen, während zur Zuständigkeit der 
zweiten Abteilung die Verwaltung des Staatsgutes, der Domänen, 
Forsten, des Bergbaues usw., zur Zuständigkeit der dritten die öffent- 
lichen Arbeiten und Verkehrsmittel, insbes. der staatliche Straßen-, 
Wasser-, Eisenbahn= und Hochbau, gehören. Im übrigen gelten die 
allgemeinen Bestimmungen über die Ministerien (s. d.). 
Finanzperiode. Die F. ist zweijährig, s. Staatsfinanzen. 
Finanzvermessung s. Vermessung. 
Findlinge. Von der Auffindung eines neugeborenen Kindes ist 
spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde und von dieser 
behufs Eintrags in das Geburtsregister (s. d.) dem Standesbeamten 
Anzeige zu machen (Res. vom 6. Febr. 1875 S. 23 8 24). 
Finnenkrankheit der Schweine, ein Belehrung hierüber gibt 
AVO. vom 25. April 1860 (Funke IV 530). 
Firmenwesen. Die handelsrechtlichen Vorschriften enthält HGB. 
§8 17—37 und BRes. vom 20. Mai 1898 S. 771 88 125 ff. über 
den Eintrag in das Handelsregister (s. d.). Diese Regelung ist er- 
schöpfend; die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden wird durch 
§ 125 ff. ausgeschlossen (OB G. 28. Sept. 1901 1 8 175, Jahrb. 1 295).7 
Kaufleute, Gewerbetreibende, Gast= und Schankwirte haben ihren 
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an 
der Außenseite oder im Eingang des Ladens oder Geschäfts in lesbarer 
Schrift anzubringen (GO. 8 15a, BO. vom 21. Mai 1897 S. 83).“" — 
Die Bestimmungen über den Beisatz „königlich sächsisch" sind weg- 
gefallen (BO. vom 10. Nov. 1899 S. 562 8 10).“ 
Ecbenso Preuß. O. 20. Febr. 1902 (ur.-Ztg. VII 395, P. XXIII 
712). Die Auflage des Amtsger. (§8 132, 140) hkann aber nur dahin gehen, 
den Gebrauch der unzulässigen Firma zu unterlassen; mit der Auflage, das
	        
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