260 Filialgeschäfte — Firmenwesen
Grundstücksbesitzer (Ges. vom 8. März 1838 S. 266 8 2, VO. vom
1. Nov. 1881 und 24. Okt. 1882, Fischer IV 83).
Filialgeschäfte s. Zweiggeschäfte.
Finanzministerium. Das F. führt die Geschäfte des vormaligen
geheimen Finanzkollegiums nach den Bestimmungen in Pkt. 4 B der
VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323. Seine hier unter AMr. 10, 11 ge-
ordnete Zuständigkeit bezüglich der Gerichtsgebühren und der Be-
streitung der dem Staat zur Last fallenden Untersuchungskosten ist auf
das dem Justizministerium unterstellte Sportelfiskalat übergegangen
(BO. vom 31. Dez. 1831, GBl. 1832 S. 1). Weitere Anderungen
sind bezüglich des Staatshochbaues (s. d.) und der Bergsachen (s. Berg-
behörden) sowie durch die neu hinzugetretenen Geschäftszweige der
Altersrentenbank (s. d.), der Landeskultur= und Landrentenbank (s. d.),
der Landeslotterie (s. d.) und des Eisenbahnwesens (s. d. 1 und V) erfolgt.
Das F. arbeitet in 3 Abteilungen, deren erster vornehmlich die auf
den Staatshaushalt, das Abgabenwesen, Staatsschuldenwesen, die
Altersrentenbank, Landeskultur-, Landrentenbank und Landeslotterie
bezüglichen Geschäfte anheimfallen, während zur Zuständigkeit der
zweiten Abteilung die Verwaltung des Staatsgutes, der Domänen,
Forsten, des Bergbaues usw., zur Zuständigkeit der dritten die öffent-
lichen Arbeiten und Verkehrsmittel, insbes. der staatliche Straßen-,
Wasser-, Eisenbahn= und Hochbau, gehören. Im übrigen gelten die
allgemeinen Bestimmungen über die Ministerien (s. d.).
Finanzperiode. Die F. ist zweijährig, s. Staatsfinanzen.
Finanzvermessung s. Vermessung.
Findlinge. Von der Auffindung eines neugeborenen Kindes ist
spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde und von dieser
behufs Eintrags in das Geburtsregister (s. d.) dem Standesbeamten
Anzeige zu machen (Res. vom 6. Febr. 1875 S. 23 8 24).
Finnenkrankheit der Schweine, ein Belehrung hierüber gibt
AVO. vom 25. April 1860 (Funke IV 530).
Firmenwesen. Die handelsrechtlichen Vorschriften enthält HGB.
§8 17—37 und BRes. vom 20. Mai 1898 S. 771 88 125 ff. über
den Eintrag in das Handelsregister (s. d.). Diese Regelung ist er-
schöpfend; die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden wird durch
§ 125 ff. ausgeschlossen (OB G. 28. Sept. 1901 1 8 175, Jahrb. 1 295).7
Kaufleute, Gewerbetreibende, Gast= und Schankwirte haben ihren
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an
der Außenseite oder im Eingang des Ladens oder Geschäfts in lesbarer
Schrift anzubringen (GO. 8 15a, BO. vom 21. Mai 1897 S. 83).“" —
Die Bestimmungen über den Beisatz „königlich sächsisch" sind weg-
gefallen (BO. vom 10. Nov. 1899 S. 562 8 10).“
Ecbenso Preuß. O. 20. Febr. 1902 (ur.-Ztg. VII 395, P. XXIII
712). Die Auflage des Amtsger. (§8 132, 140) hkann aber nur dahin gehen,
den Gebrauch der unzulässigen Firma zu unterlassen; mit der Auflage, das