Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Firnissiedereien — Fischerei 261 
Firmenschild zu entfernen, würde sie in die bolizeiliche Zuständigkeit eingreifen 
(ZKammer er. 30. Juni 1902, Rechtspr. der OV. V.74). 
b das Geschäftslokal zu ebener Erde oder * Treppe hoch liegt, ob 
die Kunden aus einem bestimmten Personenkreis bestehen, ob geklingelt werden 
muß oder nicht, ist gleichgültig (Kammerger. 10. Dez. 1900, ###. XXIII 374, 
Reger XXII 301). 
“ Zusätze, wie Königlich, Städtisch usw. sind unzulässig, wenn sie nicht 
auf einer wirklich bestehenden Beziehung des Unternehmers zum Staat, 
zur Stadt usw. beruhen (Kammerger. 13. Mai 1901, Archiv für gewerbl. 
echtspfl. III 11). - 
Firnissiedereien sind genehmigungspflichtige gewerbliche An— 
lagen (s. d. D. 
Fischerei. Die Bestimmungen über die Ausübung der F. ent- 
hält Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 und A#O. vom 16. Okt. 1868 
S. 1252. Das Gesetz erstrecht sich bezüglich des An-, Verkaufs und 
Feilbietens von Fischen auf Gewässer aller Art, im übrigen nur auf 
nicht geschlossene, d. h. alle fließenden Gewässer und die entweder mit 
ihnen in Verbindung stehenden oder durch Stromkorrektionsbauten 
bei gewöhnlichem Wasserstand davon getrennten Wasseransammlungen 
(Ges. § 1 und VO. vom 28. Okt. 1878 S. 446 8 1). 
I. Das Fischereirecht steht in nicht geschlossenen Gewässern, 
abgesehen von besonderen Rechtstiteln, in den Erblanden den Anliegern, 
in der Oberlausitz den Gutsherrschaften, in der Elbe, den Mulden, den 
Elstern, im Grödler= und im Elster-Floßkanale dem Staate zu. Die 
Verpachtung darf nur an Genossenschaften berufsmäßiger Fischer oder 
an einzelne Personen erfolgen, Afterpacht ist unzulässig. Fischerei- 
berechtigte Gemeinden, Gemeindemitgliederklassen oder Genossenschaften, 
letztere mit Ausnahme der Fischerinnungen, dürfen die F. nur durch 
Verpachtung oder durch angenommene Fischer ausüben (Ges. §§ 3—6). — 
Wer die F. ausüben will, ohne hiernach als Fischereiberechtigter oder 
als Pächter oder angestellter Fischer dazu befugt zu sein, bedarf einer 
Fischkarte. Dieselbe wird nach vorgeschriebenem Formulare von dem 
Fischereiberechtigten, dem Pächter oder Autznießer ausgestellt und ist 
von der Ortspolizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, 
Gutsvorsteher) zu beglaubigen. Für die Ausstellung sind 75 Pf. zur 
Armenkasse, für die Beglaubigung 25 Pf. zu entrichten. Die Aus- 
steluung hängt vom freien Willen des Berechtigten ab (Ges. 88 7, 8, 
A#O. Pkt. 1—3, kl. St O. Art. IV 5 12k, RLGO. 8 74 k, 84, und 
wegen der Staatsforstreviere MVO. vom 29. Okt. 1901, Fischer XXIII 
362). Auch zum Feilbieten von Fischen im Umherziehen bedarf es der 
Fischkarte oder einer Legitimationskarte (Ges. von 1868 § 16, nicht 
aber des Wandergewerbescheins (s. d. ). Auch sonst leidet die Gewerbe- 
ordnung auf die F. keine Anwendung (GO. § 61). Fischerinnungen 
unterliegen daher den neueren Bestimmungen über Innungen (s. d.) nicht. 
II. Gegenstand des Fischereirechts sind Fische und Krebse, 
während es bezüglich der Perlenfischerei bei dem bestehenden Regal
	        
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