262 Fischerei
verbleibt. Fischottern und Fischreiher kann der Fischereiberechtigte,
sofern er nicht lediglich Inhaber einer Fischkarte ist, fangen oder ohne
Benutzung von Schießgewehr töten, hat sie jedoch dem Jagdberechtigten
auszuliefern (Ges. von 1868 88§ 2, 12, AVO. Pkt. 4).
III. Zum Schutz und zur Hebung der F. sind: 1. eigenmächtige
Anlagen ständiger Vorrichtungen, die den Zug der Fische hemmen,
verboten, Lachswehre, Aalfänge u. dergl. Vorrichtungen nur beschränkt
zulässig. Während der Schonzeit müssen ständige Fischereivorrichtungen
beseitigt werden (Ges. vom 16. Juli 1874 S. 99 § 1, und 15. Okt.
1868 S. 1247 § 10, BO. vom 28. Okt. 1878 S. 446 § 7). Das Ein-
werfen von schädlichen Stoffen (ungelöschtem Kalk, Gaskalk, Chlorkalk,
Teer usw.) ist verboten. Die Einführung schädlicher Stoffe, insbes. aus
gewerblichen und anderen Anlagen, kann verboten werden (Ges. vom
16. Juli 1874 § 2). Verboten ist ferner das vollständige Abschlagen
oder Ablassen des Fischwassers, das Fischen an Sonn= und Feiertagen
während des Gottesdienstes und das Fischen in der Zeit von Sonnen-
untergang bis Sonnenaufgang, doch leidet letzteres Verbot auf Fischer-
innungen keine Anwendung (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 88§ 13, 14
und 16. Juli 1874 S. 99 § 3). — 2. Die Größe, unter, und die
Zeit, während der bestimmte Fischgattungen und Fischsamen, gleich-
viel ob aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern herrührend,
nicht feilgeboten (s. Feilbieten) und verkauft werden dürfen, gibt §§ 2,
3, 5, 6 der VO. vom 28. Okt. 1878 S. 446. Die regelmäßige Schon-
zeit dauert hiernach, ausgenommen für Lachse (s. d.), Forellen (s. d.),
Moränen und Aalraupen vom 10. April bis mit 9. Juni. In nicht
geschlossenen Gewässern ist auch das Fangen der in § 1, § 3 der V0O.
von 1878 und in der VO. vom 15. Febr. 1883 S. 6 aufgezählten
Fischarten unter der dort angegebenen Größe bez. während der Schon-
zeit, sowie das Fischen von Fischsamen (Fischlaich mit Ausnahme des
Fischens zu wissenschaftlichen Zwechen, zu Zwecken der Fischzucht usw.
verboten. Verboten ist endlich die Anwendung schädlicher oder be-
täubender Köder (Kokkelskörner usw.), das Betäuben durch Schläge
unter dem Eise oder durch Sprengmittel, die Anwendung von MNetzen
mit Maschen von weniger als 2,5 cm Weite, von Fallen mit Schlag-
federn und gewissen andern Gerätschaften (lobige BO. von 1878 8§88 7
bis 11). Die Kreish. sind ermächtigt, für den Fang von Weißfischen,
Schmerlen, Gründlingen, Kaulbarschen, Häslingen und anderen in
obiger BO. nicht genannten kleineren Fischen Aetze von geringerer
Maschenweite, und für das Fangen von Aalen Reusen mit nur 1 cm
voneinander abstehenden Geflechtsstäben ausnahmsweise zu gestatten
(MVO. vom 7. Mai 1881, Fischer II 322).
IV. Strafen. 1. Gerichtlich wird unberechtigtes Fischen und
Krebsen zur Nachtzeit, bei Fachellicht und unter Anwendung schädlicher
oder explodierender Mittel bestraft (StS B. § 296). Dagegen werden
2. polizeilich, und zwar mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bis zu