264 Fleisch
Ungenießbares Fleisch darf nicht als menschliches Nahrungsmittel in
Verkehr gebracht und muß zu diesem Zweckhe untauglich gemacht, das
zum Genuß für Menschen nur bedingt taugliche Fleisch darf nur auf
der Freibank, nur unter behördlicher Aufsicht, nur in Mengen bis zu
3 kg für den Einzelkäufer, nicht an Gastwirte und Personen, die
Fleisch gewohnheitsmäßig verarbeiten, veräußert und von diesen Per-
sonen feilgeboten werden (RGes. 5§ 9—11, Landesges. §§ 12—14, 16).
Fleisch von Pferden und Hunden ist nur als solches und in besondern
Verkaufsstellen zu verkaufen; Fleischhändlern und Gastwirten ist der
Bertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch nur gegen widerruf-
liche Genehmigung gestattet (RGes. § 18, Landesges. § 15). In das
Reichsgebiet darf frisches Fleisch nur in ganzen Tierkörpern, zu-
bereitetes Fleisch nur bei zuverläßlicher Feststellbarkeit seiner Unschäd-
lichkeit eingeführt werden; diese Feststellung gilt als unausführbar bei
Sendungen von Pötelfleisch in Stüchen von weniger als 4 kg oder
bei einer Haltbarmachung, bei der die Ware ihre Eigenschaft als frisches
Fleisch im wesentlichen behalten hat; die Einfuhr von Fleisch in Büchsen,
von Würsten und sonstigem Gemenge aus zerkleinertem Fleisch ist ver-
boten; das ins Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Ein-
fuhr der amtlichen Untersuchung (Res. §§ 12, 13, Landesges. 8 22).
Die Fleischbeschau erfolgt durch approbierte Tierärzte (wissenschaftliche
Fleischbeschauer) und staatlich geprüfte Fleischbeschauer (Laienfleisch-
beschauer), die in jedem Orte von der Ortspolizeibehörde im Einver-
nehmen mit dem Bezirkstierarzt, in selbständigen Gutsbezirken durch
den Gutsvorsteher mit Genehmigung der Amtsh. anzustellen sind. Jedem
Laienfleischbeschauer ist ein örtlicher Bezirk zu überweisen. Die Aus-
übung der Fleischbeschau durch approbierte Tierärzte bildet die Regel;
Bezirkstierärzte dürfen zu dem Amte nur ausnahmsweise zugezogen werden
(RGes. §8§ 5, 181 bis 22, Landesges. §§ 4—10). Zum Schutz gegen
Verluste durch Ungenießbarkeits= oder Minderwertserklärung dient in
Sachsen die staatliche Schlachtviehversicherung (s. d.). Streitigkeiten über
die Gebühren der Fleischbeschauer gehören vor die Verwaltungsgerichte
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 21 2)0. Strafen: Unbeschadet der
Strafbestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei Il,
ist auf Zuwiderhandlungen im Bes. Gefängnis bis zu 6 Mon aten und
Geld bis zu 1500 M., im Landesges. außerdem Ubertretungsstrafe, in
beiden Beschlagnahme (Einziehung) angedroht (Röees. 88 26, 29,
Landesges. § 18). Bestrafung wegen wissentlicher Zuwiderhandlung
gegen das Einfuhrverbot (Res. § 26 1) setzt in den Fällen von § 121
und § 21 KRenntnis der verbotswidrigen Einfuhr voraus. Der auf
Vornahme der äußeren Handlung gerichtete Vorsatz genügt noch nicht
(OLö. 12. Dez. 1900, Fischer XXIV 107, Annalen XXIII 112, Reger
XXII 271).
1. Ausführungsvorschriften: Zur Ausführung beider Ge-
setze dienen zunächst die RBek. vom 10. Juli 1902 S. 242 und