Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

264 Fleisch 
Ungenießbares Fleisch darf nicht als menschliches Nahrungsmittel in 
Verkehr gebracht und muß zu diesem Zweckhe untauglich gemacht, das 
zum Genuß für Menschen nur bedingt taugliche Fleisch darf nur auf 
der Freibank, nur unter behördlicher Aufsicht, nur in Mengen bis zu 
3 kg für den Einzelkäufer, nicht an Gastwirte und Personen, die 
Fleisch gewohnheitsmäßig verarbeiten, veräußert und von diesen Per- 
sonen feilgeboten werden (RGes. 5§ 9—11, Landesges. §§ 12—14, 16). 
Fleisch von Pferden und Hunden ist nur als solches und in besondern 
Verkaufsstellen zu verkaufen; Fleischhändlern und Gastwirten ist der 
Bertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch nur gegen widerruf- 
liche Genehmigung gestattet (RGes. § 18, Landesges. § 15). In das 
Reichsgebiet darf frisches Fleisch nur in ganzen Tierkörpern, zu- 
bereitetes Fleisch nur bei zuverläßlicher Feststellbarkeit seiner Unschäd- 
lichkeit eingeführt werden; diese Feststellung gilt als unausführbar bei 
Sendungen von Pötelfleisch in Stüchen von weniger als 4 kg oder 
bei einer Haltbarmachung, bei der die Ware ihre Eigenschaft als frisches 
Fleisch im wesentlichen behalten hat; die Einfuhr von Fleisch in Büchsen, 
von Würsten und sonstigem Gemenge aus zerkleinertem Fleisch ist ver- 
boten; das ins Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Ein- 
fuhr der amtlichen Untersuchung (Res. §§ 12, 13, Landesges. 8 22). 
Die Fleischbeschau erfolgt durch approbierte Tierärzte (wissenschaftliche 
Fleischbeschauer) und staatlich geprüfte Fleischbeschauer (Laienfleisch- 
beschauer), die in jedem Orte von der Ortspolizeibehörde im Einver- 
nehmen mit dem Bezirkstierarzt, in selbständigen Gutsbezirken durch 
den Gutsvorsteher mit Genehmigung der Amtsh. anzustellen sind. Jedem 
Laienfleischbeschauer ist ein örtlicher Bezirk zu überweisen. Die Aus- 
übung der Fleischbeschau durch approbierte Tierärzte bildet die Regel; 
Bezirkstierärzte dürfen zu dem Amte nur ausnahmsweise zugezogen werden 
(RGes. §8§ 5, 181 bis 22, Landesges. §§ 4—10). Zum Schutz gegen 
Verluste durch Ungenießbarkeits= oder Minderwertserklärung dient in 
Sachsen die staatliche Schlachtviehversicherung (s. d.). Streitigkeiten über 
die Gebühren der Fleischbeschauer gehören vor die Verwaltungsgerichte 
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 21 2)0. Strafen: Unbeschadet der 
Strafbestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei Il, 
ist auf Zuwiderhandlungen im Bes. Gefängnis bis zu 6 Mon aten und 
Geld bis zu 1500 M., im Landesges. außerdem Ubertretungsstrafe, in 
beiden Beschlagnahme (Einziehung) angedroht (Röees. 88 26, 29, 
Landesges. § 18). Bestrafung wegen wissentlicher Zuwiderhandlung 
gegen das Einfuhrverbot (Res. § 26 1) setzt in den Fällen von § 121 
und § 21 KRenntnis der verbotswidrigen Einfuhr voraus. Der auf 
Vornahme der äußeren Handlung gerichtete Vorsatz genügt noch nicht 
(OLö. 12. Dez. 1900, Fischer XXIV 107, Annalen XXIII 112, Reger 
XXII 271). 
1. Ausführungsvorschriften: Zur Ausführung beider Ge- 
setze dienen zunächst die RBek. vom 10. Juli 1902 S. 242 und
	        
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