Fleisch 265
die sächsische AVO. vom 27. Jan. 1903 S. 75. Der letzteren sind
beigedruckt: auf S. 104 die allgemeinen Ausführungsvorschriften des
Bundesrats vom 30. Mai 1902 (Centr. B. Ar. 22), auf S. 102 die
Bestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902 über Einlassungs-
und Untersuchungsstellen für ins Zollinland eingehendes Fleisch (Centr. B.
Nr. 22), auf S. 135 die Prüfungsvorschriften für Fleischbeschauer, auf
S. 143 die Belehrung für Beschauer, die nicht als Tierärzte approbiert
sind, auf S. 174 die Vorschriften über unschädliche Beseitigung des
beanstandeten Fleisches, auf S. 177 weitere Bestimmungen über Unter-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches, auf S. 226 die Prüfungsvorschriften für Trichinen-
schauer, auf S. 232 das Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchunge-
stellen, auf S. 238 die Gebührenordnung vom 12. Juli 1902 für
Untersuchung des ins Inland eingehenden Fleisches (Centr. B. S. 238).
Weitere, durch sächsische Bek. vom 31. März 1903 (S. 409) abgedruchte
Abänderungen und Ergänzungen zu den Ausführungsbestimmungen
A Cp des Bundesrats vom 30. Mai 1902, zu den Prüfungsvorschriften
für Trichinenschauer und zum Verzeichnis der Einlaßstellen enthalten
die Bek. vom 27. Alärz 1903 (Centr. B. 116, 118). Dazu kommen
die Fleischbeschau-Zollordnung vom 5. Febr. 1903 (Centr. B. 32) und
die Bestimmungen vom 10. Febr. 1903 über Kennzeichnung des unter-
suchten ausländischen Fleisches (Centr. B. 46), ergänzt durch Bek. vom
27. Alärz 1903 (Centr. B. 120).
2. Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen
Arten des Verfahrens, die der Ware eine gesundheitsschädliche Be-
schaffenheit verleihen können, und gewisse Stoffe (Farbstoffe, Borsäure,
schwefelige Säure, Salicylsäure, Chlorsalz) nicht angewendet werden.
Einführung, Feilbietung und Verkauf derartig zubereiteten Fleisches
ist verboten (RGes. § 21, RBek. vom 8. Febr. 1902 S. 48, MV.
vom 17. NAlärz 1903 SW. 84), wodurch die früheren VO. und
Entsch. (Annalen XXIII 110, Fischer XVII 186, XXIII 146, XXIV 216,
Reger XXI 332, Jur.-Ztg. VI 286, 535, VII 80, 297) im wesentlichen
wohl ihre Erledigung finden.
3. Von den früheren Bestimmungen sind, soweit nicht durch die
neueren Ausführungsvorschriften erledigt, noch zu erwähnen MIWO. vom
18. Febr. 1901, SWB. 139 (Ortsgesetze bedürfen der Genehmigung der
Amtsh. und des Bezirksausschusses), MB. vom 30. April 1901,
Fischer XXIII 92 (Beschwerden über Aichtbeanstandung mit Büchsicht
auf die Schlachtviehversicherung, -otschlachtung wegen Kalbefiebers),
MVO. vom 22. Okt. 1902, SWB. 262 (Maßregeln gegen die Herab-
drückung der Fleischpreise auf den Freibänken).
II. Schlachthausanlagen, Schlachthöfe, Schlachtzwang.
Schlachthausanlagen sind genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen
(s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. Während jedoch der Bezirksarzt
in allen Fällen zu hören ist (MVO. vom 2. Juli 1891, SWB. 1289),