Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Fleisch 265 
die sächsische AVO. vom 27. Jan. 1903 S. 75. Der letzteren sind 
beigedruckt: auf S. 104 die allgemeinen Ausführungsvorschriften des 
Bundesrats vom 30. Mai 1902 (Centr. B. Ar. 22), auf S. 102 die 
Bestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902 über Einlassungs- 
und Untersuchungsstellen für ins Zollinland eingehendes Fleisch (Centr. B. 
Nr. 22), auf S. 135 die Prüfungsvorschriften für Fleischbeschauer, auf 
S. 143 die Belehrung für Beschauer, die nicht als Tierärzte approbiert 
sind, auf S. 174 die Vorschriften über unschädliche Beseitigung des 
beanstandeten Fleisches, auf S. 177 weitere Bestimmungen über Unter- 
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches, auf S. 226 die Prüfungsvorschriften für Trichinen- 
schauer, auf S. 232 das Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchunge- 
stellen, auf S. 238 die Gebührenordnung vom 12. Juli 1902 für 
Untersuchung des ins Inland eingehenden Fleisches (Centr. B. S. 238). 
Weitere, durch sächsische Bek. vom 31. März 1903 (S. 409) abgedruchte 
Abänderungen und Ergänzungen zu den Ausführungsbestimmungen 
A Cp des Bundesrats vom 30. Mai 1902, zu den Prüfungsvorschriften 
für Trichinenschauer und zum Verzeichnis der Einlaßstellen enthalten 
die Bek. vom 27. Alärz 1903 (Centr. B. 116, 118). Dazu kommen 
die Fleischbeschau-Zollordnung vom 5. Febr. 1903 (Centr. B. 32) und 
die Bestimmungen vom 10. Febr. 1903 über Kennzeichnung des unter- 
suchten ausländischen Fleisches (Centr. B. 46), ergänzt durch Bek. vom 
27. Alärz 1903 (Centr. B. 120). 
2. Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen 
Arten des Verfahrens, die der Ware eine gesundheitsschädliche Be- 
schaffenheit verleihen können, und gewisse Stoffe (Farbstoffe, Borsäure, 
schwefelige Säure, Salicylsäure, Chlorsalz) nicht angewendet werden. 
Einführung, Feilbietung und Verkauf derartig zubereiteten Fleisches 
ist verboten (RGes. § 21, RBek. vom 8. Febr. 1902 S. 48, MV. 
vom 17. NAlärz 1903 SW. 84), wodurch die früheren VO. und 
Entsch. (Annalen XXIII 110, Fischer XVII 186, XXIII 146, XXIV 216, 
Reger XXI 332, Jur.-Ztg. VI 286, 535, VII 80, 297) im wesentlichen 
wohl ihre Erledigung finden. 
3. Von den früheren Bestimmungen sind, soweit nicht durch die 
neueren Ausführungsvorschriften erledigt, noch zu erwähnen MIWO. vom 
18. Febr. 1901, SWB. 139 (Ortsgesetze bedürfen der Genehmigung der 
Amtsh. und des Bezirksausschusses), MB. vom 30. April 1901, 
Fischer XXIII 92 (Beschwerden über Aichtbeanstandung mit Büchsicht 
auf die Schlachtviehversicherung, -otschlachtung wegen Kalbefiebers), 
MVO. vom 22. Okt. 1902, SWB. 262 (Maßregeln gegen die Herab- 
drückung der Fleischpreise auf den Freibänken). 
II. Schlachthausanlagen, Schlachthöfe, Schlachtzwang. 
Schlachthausanlagen sind genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen 
(s. d. ) im Sinne von § 16 der GO. Während jedoch der Bezirksarzt 
in allen Fällen zu hören ist (MVO. vom 2. Juli 1891, SWB. 1289),
	        
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