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soll das Gehör des Gewerbeinspektors nur bei solchen Sch. stattfinden,
die mehreren Fleischern gemeinschaftlich gehören oder Maschinen mit
elementarer Kraft benutzen (MVO. von 1889, Z3RKB. 17, DKB. 19).
Ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt, ist nach Lage des einzelnen Falles,
nicht nach den steuerrechtlichen Borschriften der VWO. vom 26. Juli 1864
(s. Fleisch= und Schlachtsteuer) zu entscheiden (MWVO. vom 9. Dez. 1885,
30. Mai 1888 und 18. Nov. 1889, Fischer VII 161, IX 279). Auch
die von einem einzelnen Fleischer in seiner Behausung zum Schlachten
benutzten Räumlichkeiten gelten als Schlachthausanlagen (MWVO. vom
22. Aug. 1873, SWB. 199). — Für Orte und Gemeindeverbände, in
denen öffentliche Sch.“ in genügendem Umfange vorhanden sind oder
errichtet werden, kann durch Ortsgesetz (s. d. IV) die Anlage neuer und
die Benutzung bestehender Privatschlächtereien untersagt werden (GO.
8 232, Ges. vom 11. Juli 1876 S. 305, MWVO. vom 23. Febr. 1894,
Fischer XV 238). Der Vertrag zwischen einer Fleischerinnung und einer
Stadtgemeinde, in dem die erstere es übernimmt, einen öffentlichen
Schlachthof zu bauen, allen wohlfahrtspolizeilichen Anordnungen des
Stadtrats Folge zu leisten und dem überwachenden Beamten freie
Wohnung im Schlachthof zu gewähren, ist öffentlichrechtlicher Natur
(OV. 18. März 1902 1 8 29). Das Verbot, das auf einem im
Schlachtviehhofe abgehaltenen Biehmarkte erkaufte Vieh an demselben
Tage nochmals zum Verkauf zu stellen, ist gültig (OLG. 24. April 1902,
Annalen XXII 428, Fischer XXV 222). Dagegen ist es unzulässig,
ortsstatutarisch die Einführung ausgeschlachteten Fleisches von auswärts
auszuschließen (MVBO. vom 18. Febr. 1880, Fischer 1 131). Die
Aormen für die gesundheitspolizeiliche Prüfung von Schlachthaus-
projekten gibt MBeschl. vom 9. Juni 1885, Fischer VI 315). Für die
Einfuhr ausländischen Schlachtviehs sind in der Regel nur die mit
der Eisenbahn verbundenen Sch. zu öffnen, andere nur ausnahms-
weise bei Benutzung dichter Wagen (M . vom 27. Dez. 1893 nebst
Vorschriften für das Verhalten bei Einführung ausländischen Schlacht-
viehs, SWB. 1894 S. 22). Auf die einer geregelten veterinärpolizei-
lichen Aufsicht unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlacht-
häuser leiden die Bestimmungen des Bes. über die Biehseuchen ((. d.)
nur beschränkte Anwendung. Namentlich gelten die Vorschriften über
öffentliche Bekanntmachung des Seuchenausbruchs und die Verkehrs-
beschränkungen nicht. Absperrung soll in der Regel nur gegen den
Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere stattfinden. Für das
auf polizeiliche Anordnung getötete Vieh kann Entschädigung versagt
werden, es sind jedoch für das hier aufgestellte Schlachtvieh auch Bei-
träge zur Bestreitung des Entschädigungsaufwandes nicht zu fordern.
Die zugetriebenen Tiere sind bei der Ankunft tierärztlich zu untersuchen;
wenn sie aus stark verseuchten Landesteilen herrühren, können sie in
besondere Stallungen verwiesen und einer 7tägigen Beobachtungsfrist
unterworfen werden. Bei Maul= und Klauenseuche sind die erkrankten