Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Fleischbeschau — Fleisch= und Schlachtsteuer 267 
und seuchenverdächtigen Tiere baldmöglichst und in gesonderten Räumen 
abzuschlachten (RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 17, 53—56, 64, 
AO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 88 11, 14, 21, 27). Die nächste 
Aufsicht über die Sch. gebührt dem Bezirkstierarzt unbeschadet der 
Aussichtsführung des Bezirksarzts über den Nahrungsmittelverkehr 
(MWBO. vom 12. Febr. 1901, Fischer XXIII 50, SWB. 73). — Von 
jeder Untersagung einer Sch. ist dem Hauptsteueramte durch die Polizei- 
behörde Aachricht zu geben (MWBO. vom 3. Juni 1887, Fischer VIII 
322, SWB. 136). Die Schlachthofgebühren sind öffentliche Gebühren 
(. d.), wenn der Schlachthof die Eigenschaft einer öffentlichen Anstalt 
(. d.) hat. Bei der staatlichen Einkommentteuer sind städtische Schlacht- 
höfe beitragspflichtig, soweit sie Uberschüsse ergeben (s. Gemeindever- 
mögen IV 1). 
* Dazu gehören auch Genossenschaftsschlachthäuser; Eigentum oder Be- 
trieb der politischen Gemeinde ist nicht erforderlich, die Offentlichkeit bedingt 
Zugänglichseeit und gleichmäßige Gebührenfestsetzung auch für die nicht zur 
enossenschaft gehörigen Fleischer (Reichsger. 19. Nov. 1900, Reger XXI 215). 
Die an Gemeindeschlachthäusern angestellten Tierärzte sind nicht ohne weiteres 
Gemeindebeamte (Preuß. O#. 8. Jan. 1901, PV. XXIII 295). Die Ein- 
verleibung einer Gemeinde (s. Gemeindebezirke) hat nicht ihre sofortige Unter- 
werfung unter den Schlachtzwang zur Folge (Reichsger. 24. Jan. 1901, Reger 
XXII 125). 
III. Sonstiges. Die Zwangs= und Verbietungsrechte der 
städtischen Fleischer sind, sofern sie nicht auf Vertrag beruhen, für auf- 
gehoben, soweit nicht aufgehoben, bedingungsweise für ablösbar erklärt 
worden (GO. 88 7 4b, 8). Der Fleischverkauf an Sonn= und Fest- 
tagen ist außer der Zeit des Vor= und Nachmittagsgottesdienstes 
während der reichsgesetzlichen 5 Stunden gestattet; die letzteren Können 
auf die Zeit nach 4 Uhr nachmittags verlegt, dagegen nicht verlängert 
werden (AVO. vom 17. Mai 1892 unter A und F und 16. Juli 
1892, Fischer XIII 296, 345). Zum Ankauf von Schlachtvieh außer- 
halb des Wohnorts bedürfen Fleischer keiner Legitimationskarte 
(s. Gewerbe IV 1). Zur Vermeidung von Tierquälereien soll beim 
Schlachten der Blutentziehung die Betäubung vorausgehen (VO. vom 
21. März 1892 S. 19, Fischer X 245, XIV 86). Im übrigen s. Bieh- 
seuchen, Gesundheitspolizei lII. Fleisch= und Schlachtsteuer, Motschlacht- 
zeugnisse. 
Fleischbeschau s. Fleisch l. 
Fleischeinfuhr s. Fleisch 1, Fleisch und Schlachtsteuer. 
Fleischerinnungen s. Fleisch II. 
Fleischkonservierungsmittel s. Fleisch 1 2. 
Fleischliche Vergehen s. Sittenpolizei. 
Fleisch= und Schlachtsteuer. Die unter dieser Bezeichnung zu- 
sammengefaßten Steuern sind 
I. die Schlachtsteuer. Sie wird erhoben von Aindvieh und 
Schweinen, die zum Verkauf oder Hausgebrauch geschlachtet werden, 
und steigt nach Gattung, Alter und Ort von 2 Ml. (bei Schweinen
	        
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