Flurbuch — Forstarbeit 269
1 8 93). Offentlichrechtliche Verbände im Sinne von 8 213 des Ges.
über die Verwaltungsrechtspflege sind sie nicht OVG. 18. März 1902
1 § 22, Jahrb. II 55). Für jeden F. besteht ein Flurbuch (s. d.), ein
Kroki (s. d.) und ein Grundsteuerkataster (s. Grundsteuern Ih). Jeder
F. bildet eine Steuergemeinde (s. d.).
Flurbuch. Für jeden Flurbezirk (s. d.) besteht ein F. Dasselbe
bildet die Grundlage des Grundsteuerkatasters (s. Grundsteuern IlI) und
enthält die einzelnen Grundstücke mit ihren Besitzern nach der Reihen-
folge ihrer natürlichen Lage nebst Flächengröße, Kulturart, Güte und
Reinertrag. Die F. werden in den Städten RStO. von den Stadt-
räten, im übrigen von den Bezirkssteuereinnahmen geführt, die Ge-
meinden erhalten letzterenfalls Abschrift. Die Nachträge in den F. sind
nach vorgeschriebenem Formulare in zeitlicher Reihenfolge zu bewirken.
In jedem Jahre soll eine Vergleichung der Flurstücke mit dem F. und
da nötig mit dem Kroki (s. d.) an Ort und Stelle stattfinden (Ges.
vom 9. Sept. 1843 S. 97 88 25, 28, 29 und 3. Juli 1878
S. 153 §8 35, 36, ABO. vom 26. Okt. 1843 S. 153 § 11). Nach
dem F. erfolgt auch die Bezeichnung der Grundstücke in den Grund-
büchern. Bei jedem Grundbuch soll sich ein Auszug daraus befinden,
der von der Finanzrechnungsexpedition kostenfrei geliefert wird. Bei
den Staatsforstrevieren treten an die Stelle der F. die beglaubigten
Flächenverzeichnisse (AB#O. vom 26. Juli 1899 S. 261 §§ 4, 13, 14,
Gesch. O. 8 435).
Flurschäden s. Militärleistungen II 2.
Flurschutz s. Militärkommandos.
Flüsse s. Wasserrecht.
Flußbette, Flußpolizei, Flußufer, Flußverunreinigung s.
Wasserrecht.
Fohlenschau s. Pferdezucht.
Forellen. Die Schonzeit der F. (s. Fischerei III 2) dauert von
Anfang September bis Ende Dezember, für Lachsforellen vom 15. Ok-
tober bis 14. Dezember (BO. vom 28. Okt. 1878 S. 446 § 3).
Forenser dürfen nicht zu erhöhten Gemeindeleistungen (s. d. V1 2)
herangezogen werden (O. 20. Okt. 1902 II S 128).
Formulare s. Druckformulare.
Forstakademie zu Tharandt untersteht der Aussicht des Finanz-
ministeriums (BO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 4 B 3) und ist Vor-
bereitungsanstalt für den höheren Staatsforstdienst (s. d.)). Von den
gegen Studierende anhängigen Sachen ist der Akademiedirektor durch
die Justizbehörde zu benachrichtigen (BO. vom 28. März 1835 S. 212
§* 222). Die Friedensrichtertätigkeit wird vom Akademiedirektor event.
dem ältesten Lehrer ausgeübt (VO. vom 4. Okt. 1879 S. 391).
Forstarbeit. Die Vollstrechung von Freiheitsstrafen durch F. ist
zulässig (WO. vom 19. Dez. 1870 S. 408 § 9 und 11. April 1871
S. 45 § 5, Ges. vom 24. April 1894 S. 116 Art. 25).