270 Forstarbeiter — Forstrentämter
Forstarbeiter s. Unfallversicherung A IV 4.
Forstbeamte. Gemeinsame Bestimmungen für Staats= und andere
Forstbeamte bestehen nur in bezug auf die Gutsvorstehergeschäfte (s.
Forstwesen), die gerichtliche Polizei (s. d.), den Forstschutz (s. d.), die Forst-
akademie (s. d.), die Verpflichtung der Forstbeamten zur Führung von
Jagdkarten (s. d.) und Anzeige von Jagdpolizeivergehen (s. Jagd IV).
Für Gemeinde= und Privatforstbeamte gemeinsam gilt, daß sie die Titel
Oberförster, Unterförster usw. nur mit Genehmigung des MAlinisteriums
des Innern erhalten können (MVO. vom 15. MAüärz 1899, SwWB. 96)
und Vorschlägen zu Ordensauszeichnungen Nachweise über den Umfang
der Waldungen beizugeben sind (MWVBO. vom 24. Febr. 1883). Im
übrigen sind die Bestimmungen für den Dienst in den Staatsforsten
(l. d.), Gemeindewaldungen (s. d.), Kirchenwaldungen (s. d.), Pfarrwal-
dungen (s. d.) usw. verschieden.
Forsteinrichtungsanstalt. Die F. besteht aus einem dem Finanz-
ministerium unmittelbar untergeordneten Direktor und der nötigen
Anzahl von Forstingenieuren und --Ingenieurassistenten. Sie hat die
Aufgabe, das Einrichtungs= und Abschätzungswerk sämtlicher Staats-
waldungen in Ordnung zu halten, die Vorarbeiten zur Taxation an-
zufertigen und neue Wirtschaftspläne zu entwerfen. Zum Eintritte in
die Anstalt wird das Bestehen der Prüfung für den höheren Staats-
forstdienst (s. d.) vorausgesetzt. Auch politische und Kirchengemeinden
sind berechtigt, sich der Anstalt zu bedienen (BO. vom 9. Mai 1871
S. 67 § 6, BO. vom 23. Febr. 1875, Kons. B. 51 Pkt. A 4, WV0.
vom 23. Jan. 1885 Ar. 29 I C).
Forsten s. Forstwirtschaft, Staatsforsten.
Förster s. Forstbeamte.
Forstgendarme s. Gendarmerie u.
Forstpolizei, Forstrügen. Polizeilich, und zwar mit Geld bis
60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen strafbar ist das Anzünden von
Feuer an gefährlichen Stellen in Waldungen oder Heiden (StGB.
§ 368 6). Alle übrigen Zuwiderhandlungen in bezug auf Forsten ge-
hören, soweit sie sich nicht zugleich als Feldpolizeivergehen (s. d.) oder
Jagdpolizeivergehen (s. d.) darstellen, als Forstrügensachen (Ges. vom
24. April 1894 S. 116) vor die Gerichte (Re es. vom 1. Juli 1877
S. 346 § 3 3, Ges. vom 24. April 1894 S. 126 § 21, VO. vom
15. Sept. 1879 S. 351 §. 1 9).
Forstrentämter sind die Behörden zur Besorgung des gesamten
Forstkassen= und Forstrechnungswesens. Gleichzeitig liegt ihnen die
Verwaltung des Intradeneinkommens in denjenigen Bezirken ob, in
denen sie nicht den Bauverwaltereien (s. d.) oder ausnahmsweise den
Bezirkssteuereinnahmen übertragen worden ist. Die Forstrentbeamten
sind dem Finanzministerium unmittelbar unter= und den Revierver-
waltern gleichgeordnet (Bek. vom 21. Febr. 1865 S. 84 88 1, 5, 6,
VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 §§ 25, 3 3).