Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

270 Forstarbeiter — Forstrentämter 
Forstarbeiter s. Unfallversicherung A IV 4. 
Forstbeamte. Gemeinsame Bestimmungen für Staats= und andere 
Forstbeamte bestehen nur in bezug auf die Gutsvorstehergeschäfte (s. 
Forstwesen), die gerichtliche Polizei (s. d.), den Forstschutz (s. d.), die Forst- 
akademie (s. d.), die Verpflichtung der Forstbeamten zur Führung von 
Jagdkarten (s. d.) und Anzeige von Jagdpolizeivergehen (s. Jagd IV). 
Für Gemeinde= und Privatforstbeamte gemeinsam gilt, daß sie die Titel 
Oberförster, Unterförster usw. nur mit Genehmigung des MAlinisteriums 
des Innern erhalten können (MVO. vom 15. MAüärz 1899, SwWB. 96) 
und Vorschlägen zu Ordensauszeichnungen Nachweise über den Umfang 
der Waldungen beizugeben sind (MWVBO. vom 24. Febr. 1883). Im 
übrigen sind die Bestimmungen für den Dienst in den Staatsforsten 
(l. d.), Gemeindewaldungen (s. d.), Kirchenwaldungen (s. d.), Pfarrwal- 
dungen (s. d.) usw. verschieden. 
Forsteinrichtungsanstalt. Die F. besteht aus einem dem Finanz- 
ministerium unmittelbar untergeordneten Direktor und der nötigen 
Anzahl von Forstingenieuren und --Ingenieurassistenten. Sie hat die 
Aufgabe, das Einrichtungs= und Abschätzungswerk sämtlicher Staats- 
waldungen in Ordnung zu halten, die Vorarbeiten zur Taxation an- 
zufertigen und neue Wirtschaftspläne zu entwerfen. Zum Eintritte in 
die Anstalt wird das Bestehen der Prüfung für den höheren Staats- 
forstdienst (s. d.) vorausgesetzt. Auch politische und Kirchengemeinden 
sind berechtigt, sich der Anstalt zu bedienen (BO. vom 9. Mai 1871 
S. 67 § 6, BO. vom 23. Febr. 1875, Kons. B. 51 Pkt. A 4, WV0. 
vom 23. Jan. 1885 Ar. 29 I C). 
Forsten s. Forstwirtschaft, Staatsforsten. 
Förster s. Forstbeamte. 
Forstgendarme s. Gendarmerie u. 
Forstpolizei, Forstrügen. Polizeilich, und zwar mit Geld bis 
60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen strafbar ist das Anzünden von 
Feuer an gefährlichen Stellen in Waldungen oder Heiden (StGB. 
§ 368 6). Alle übrigen Zuwiderhandlungen in bezug auf Forsten ge- 
hören, soweit sie sich nicht zugleich als Feldpolizeivergehen (s. d.) oder 
Jagdpolizeivergehen (s. d.) darstellen, als Forstrügensachen (Ges. vom 
24. April 1894 S. 116) vor die Gerichte (Re es. vom 1. Juli 1877 
S. 346 § 3 3, Ges. vom 24. April 1894 S. 126 § 21, VO. vom 
15. Sept. 1879 S. 351 §. 1 9). 
Forstrentämter sind die Behörden zur Besorgung des gesamten 
Forstkassen= und Forstrechnungswesens. Gleichzeitig liegt ihnen die 
Verwaltung des Intradeneinkommens in denjenigen Bezirken ob, in 
denen sie nicht den Bauverwaltereien (s. d.) oder ausnahmsweise den 
Bezirkssteuereinnahmen übertragen worden ist. Die Forstrentbeamten 
sind dem Finanzministerium unmittelbar unter= und den Revierver- 
waltern gleichgeordnet (Bek. vom 21. Febr. 1865 S. 84 88 1, 5, 6, 
VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 §§ 25, 3 3).
	        
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