Forstschutz — Forstwesen 271
Forstschutz, zu unterscheiden vom Waldschutz (s. d.) und von den
Obliegenheiten der Gutsvorsteher für eximierte Waldungen (s. Forst-
wesen), umfaßt die Maßregeln, die zur Verhütung von Holzdiebstählen,
Forst= und Jagdfreveln und sonstigen Beschädigungen der Waldungen,
sowie zur Ergreifung und Anzeige von Ubertretern erforderlich werden.
Er wird in Staatsforsten (s. d. U) von den Revierverwaltern mit dem
ihnen zu diesem Zweche beigegebenen, von ihnen zu verpflichtenden
Personale (Förstern, Reviergehilfen und Waldwärtern) ausgeübt. Das
beigegebene Forstschutzpersonal Kkann von lediglich praktischer oder von
wissenschaftlicher Borbildung sein und erhält besondere Dienstanweisung.
In einzelnen Forstrevieren sind Forstgendarme (s. Gendarmerie ll) an-
gestellt, auch werden zum Forstschutze Militärkommandos (s. d.) gegeben
(VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 §§ 5, 7). In Pfarrwaldungen ist gleich-
falls für den nötigen Forstschutz zu sorgen (VO. vom 23. Febr. 1875
Pkt. B 7, Kons.B. 12).
Forstwesen. Ganz oder teilweise gemeinsam für Staatsforsten
(s. d) und Privatforsten (s. Gemeindewaldungen, Kirchenwaldungen,
Pfarrwaldungen usw.) sind die Bestimmungen über Forstschutz (s. d.),
Forstpolizei (s. d.), Jagd (s. d.), Forstakademie (s. d.), Forsteinrichtungs-
anstalt (s. d.) und Forstbeamte (s. d.).
1. Der Gewerbeordnung unterliegt die Forstwirtschaft nicht
(AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 91). Des Wandergewerbescheins
(. Wandergewerbe h bedarf es nur zum Ankaufe, nicht zum Verkaufe
roher Erzeugnisse der Forstwirtschaft. Für den Verkauf von Christ-
bäumen (s. d.) Kann Erwerbsnachweis gefordert werden.
2. Verhältnis zur Gemeinde. Soweit Staats= und Privat-
waldungen bisher zu keinem Gemeindebezirk (s. d.) gehörten, hat es dabei
zu bewenden. Bis auf anderweite Vereinbarung bilden sie selbständige
Gutsbezirke (s. d.). Zugekaufte Teile verbleiben Zubehörungen ihres bis-
herigen Gemeindebezirks, so lange nicht andres vereinbart wird. Die
Gutsvorstehergeschäfte für den zu einem selbständigen Gutsbezirk ge-
hörigen Wald einschließlich der darin befindlichen Häuser führt bei
Staatswaldungen der Revierverwalter (RL. 8 82 ff., insbes. §§ 82 b,
83, MVO. vom 22. Sept. 1891, Fischer XIII 41, SWB. 1876 S. 15..
3. Besteuerung. Der Grundsteuer, Einkommensteuer und Er-
gänzungssteuer ist die Forstwirtschaft in derselben Weise unterworfen,
wie die Landwirtschaft (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 88 17 a, 184,
21 Abs. 1, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 52, Ges. vom 2. Juli 1902
S. 259 § 19, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 88 26, 30). Insbes.
für die Einkommensteuer ist noch ausgesprochen: Ob die in den maß-
gebenden 3 Jahren veräußerten Holzbestände zum größeren Teil ihres
Verkaufswerts vor diesem Zeitraum gewachsen sind, ist einflußlos; die
Berüchsichtigung früherer Wirtschaftsjahre ist ausgeschlossen (OB. 1. Nov.
1901, Jahrb. I 276). Eine einmalige Einnahme, bedingt durch einen
außergewöhnlichen Abtrieb, kann der Veranlagung nach dem mutmaß-