Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

272 Fortbildungsschule 
lichen Betrage nicht zu grunde gelegt werden (OVG. 12. Dez. 1901 
II S 235, 16. April 1903 II S 27, Jahrb. II 272). Das Einkommen 
aus Dienstländereien ist dem Diensteinkommen zuzurechnen, aber nach 
den Grundsätzen für das Einkommen aus eigenen Grundstücken zu be- 
urteilen (s. Diensteinkommen I 1b, insbes. Mitt. I 407, 408, IV 94). 
Fortbildungsschule. I. Schulpflicht. Die aus der Volksschule 
entlassenen Knaben sind noch 3 Jahre lang zum Besuche der F. ver- 
pflichtet. Für Mlädchen kann ein obligatorischer 2jähriger Fort- 
bildungsunterricht mit wöchentlich 2 Stunden eingerichtet werden. Der 
Besuch einer höheren Lehranstalt bis zum 15. Jahre, der mindestens 
9jährige Besuch einer höheren oder mittleren Volksschule oder ent- 
sprechender Privatunterricht entbinden von der Vexpflichtung zur Teil- 
nahme an der F., wenn das Kind die seinem Alter entsprechende 
Klasse erreicht hat (Schulges. 88 4 s, 9, 14, AVO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 §8 11, 325, und wegen der MRealschulen MVO. vom 
17. Juni 1893, Fischer XIV 315). Uberdies kann die Befreiung vom 
Fortbildungsschulunterrichte vom Schulvorstande in besonderen Aus- 
nahmefällen genehmigt werden und gilt dann allgemein, nicht nur für 
diesen Schulbezirk (Ges. § 147, MVO. vom 5. Sept. 1893, Fischer 
XV 76). Insbesondere kann das geschehen bei Erlangung der nach 
dem Ziele der betreffenden F. erforderlichen Reife (BO. vom 4. Nov. 
1878 S. 432 § 8). Auch sonst kann Befreiung eintreten, wenn Lebens- 
und Erwerbsverhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen und der 
Schüler das 17. Jahr erfüllt hat (MVO. vom 9. Juni 1888, Fischer 
IX 295). Schüler gewerblicher Schulen (s. d.) im Sinne des Ges. vom 
3. April 1880 werden von der allgemeinen Fortbildungsschulpflicht 
unter der Voraussetzung befreit, daß sie das Lehrziel der letzteren er- 
reichen. Dasselbe gilt von ausländischen Kindern, soweit nicht Staats- 
verträge (s. Schulpflicht) oder ihre heimatliche Gesetzgebung eine solche 
Teilnahme fordern (MVO. vom 27. AMärz 1875 und vom 13. MAärz 
1875, Zeitschr. f. R. XLII 63). Um auch die hiernach freibleibenden 
jungen Leute zu treffen, soll von der durch die Gewerbeordnung ge- 
botenen Füglichkeit zu Errichtung gewerblicher F. (s. d.) tunlichst Ge- 
brauch gemacht (MWVO. vom 8. Nov. 1876, SW. 214), dagegen darf 
auf diesem Wege die landesrechtliche Fortbildungsschulpflicht nicht ein- 
geschränkt werden (M. vom 30. Sept. 1901, Fischer XXIII 356, 
Reger XXII 22). Verlängerung der 3jährigen Fortbildungsschulpflicht im 
Disziplinarwege ist unzulässig (MWVO. vom 10. Juli 1880 und 13. Aug. 
1891, Fischer II 282, XIV. 73). Der Unterricht wird in woöchentlich 
mindestens 2 Stunden am Sonntage, jedoch nicht während des Haupt- 
gottesdienstes, oder am Abend eines Wochentages, oder, wie orts- 
gesetzlich bestimmt werden kann, nur im Winter mit wöchentlich min- 
destens 4 Stunden erteilt. Wenn der Schulvorstand mit Einverständnis 
der politischen Gemeindevertretung beschließt, den Unterricht auf eine 
andere Zeit zu verlegen, ist zur Genehmigung die Bezirksschulinspektion
	        
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