272 Fortbildungsschule
lichen Betrage nicht zu grunde gelegt werden (OVG. 12. Dez. 1901
II S 235, 16. April 1903 II S 27, Jahrb. II 272). Das Einkommen
aus Dienstländereien ist dem Diensteinkommen zuzurechnen, aber nach
den Grundsätzen für das Einkommen aus eigenen Grundstücken zu be-
urteilen (s. Diensteinkommen I 1b, insbes. Mitt. I 407, 408, IV 94).
Fortbildungsschule. I. Schulpflicht. Die aus der Volksschule
entlassenen Knaben sind noch 3 Jahre lang zum Besuche der F. ver-
pflichtet. Für Mlädchen kann ein obligatorischer 2jähriger Fort-
bildungsunterricht mit wöchentlich 2 Stunden eingerichtet werden. Der
Besuch einer höheren Lehranstalt bis zum 15. Jahre, der mindestens
9jährige Besuch einer höheren oder mittleren Volksschule oder ent-
sprechender Privatunterricht entbinden von der Vexpflichtung zur Teil-
nahme an der F., wenn das Kind die seinem Alter entsprechende
Klasse erreicht hat (Schulges. 88 4 s, 9, 14, AVO. vom 25. Aug.
1874 S. 155 §8 11, 325, und wegen der MRealschulen MVO. vom
17. Juni 1893, Fischer XIV 315). Uberdies kann die Befreiung vom
Fortbildungsschulunterrichte vom Schulvorstande in besonderen Aus-
nahmefällen genehmigt werden und gilt dann allgemein, nicht nur für
diesen Schulbezirk (Ges. § 147, MVO. vom 5. Sept. 1893, Fischer
XV 76). Insbesondere kann das geschehen bei Erlangung der nach
dem Ziele der betreffenden F. erforderlichen Reife (BO. vom 4. Nov.
1878 S. 432 § 8). Auch sonst kann Befreiung eintreten, wenn Lebens-
und Erwerbsverhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen und der
Schüler das 17. Jahr erfüllt hat (MVO. vom 9. Juni 1888, Fischer
IX 295). Schüler gewerblicher Schulen (s. d.) im Sinne des Ges. vom
3. April 1880 werden von der allgemeinen Fortbildungsschulpflicht
unter der Voraussetzung befreit, daß sie das Lehrziel der letzteren er-
reichen. Dasselbe gilt von ausländischen Kindern, soweit nicht Staats-
verträge (s. Schulpflicht) oder ihre heimatliche Gesetzgebung eine solche
Teilnahme fordern (MVO. vom 27. AMärz 1875 und vom 13. MAärz
1875, Zeitschr. f. R. XLII 63). Um auch die hiernach freibleibenden
jungen Leute zu treffen, soll von der durch die Gewerbeordnung ge-
botenen Füglichkeit zu Errichtung gewerblicher F. (s. d.) tunlichst Ge-
brauch gemacht (MWVO. vom 8. Nov. 1876, SW. 214), dagegen darf
auf diesem Wege die landesrechtliche Fortbildungsschulpflicht nicht ein-
geschränkt werden (M. vom 30. Sept. 1901, Fischer XXIII 356,
Reger XXII 22). Verlängerung der 3jährigen Fortbildungsschulpflicht im
Disziplinarwege ist unzulässig (MWVO. vom 10. Juli 1880 und 13. Aug.
1891, Fischer II 282, XIV. 73). Der Unterricht wird in woöchentlich
mindestens 2 Stunden am Sonntage, jedoch nicht während des Haupt-
gottesdienstes, oder am Abend eines Wochentages, oder, wie orts-
gesetzlich bestimmt werden kann, nur im Winter mit wöchentlich min-
destens 4 Stunden erteilt. Wenn der Schulvorstand mit Einverständnis
der politischen Gemeindevertretung beschließt, den Unterricht auf eine
andere Zeit zu verlegen, ist zur Genehmigung die Bezirksschulinspektion