274 Forum — Frauenkongregationen
licher Regelung, sondern durch den Schulvorstand, sie sollen jedoch in
die Ortsschulordnung aufgenommen, Belobigungsdekrete sollen künftig
nicht mehr erteilt werden (VO. vom 4. Nov. 1878 S. 432, ABO. vom
25. Aug. 1874 S. 155 § 473, MVO. vom 11. Vov. 1876 und
24. Nov. 1879, Fischer VIII 376). Soweit obige Zuchtmittel Auf-
wand verursachen, kann dafür in der Ortsschulordnung eine mäßige
vom Schüler oder aus der Schulkasse, nicht aber von den Eltern zu
bestreitende Gebühr festgesetzt werden. Dagegen ist Geld als Strafe
der Fortbildungsschüler selbst nicht zulässig (obige BO. vom 4. ANov.
1878 § 24, MV0O. vom 6. Vov. 1880 und 17. Juni 1885, Fischer II
282, VI 278).
IV. Aufwand. Von der Erhebung von Schulgeld kann in der
F. abgesehen werden. Die Lehrerbesoldung richtet sich nach den Be-
stimmungen über Uberstunden und ist weder bei Berechnung des ge-
setzlichen Gehalts noch der Pension zu berüchsichtigen, dagegen bei der
staatlichen Einkommensteuer als Teil des Diensteinkommens zu be-
steuern (s. Lehrergehalte, Lehrerpension, Uberstunden, insbes. Schulges.
8§8 72, 22 2, A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 3212, O#.
23. Dez. 1901, Jahrb. 1 351, 354). Die Gesuche um Staatsbeihilfen,
denen nebst den allgemeinen Unterlagen (s. Schulkasse) eine Tabelle
über Stistungsfjahr, Zahl der Schüler, Lehrer und Klassen, Schulplan,
etwaige Verbindung mit einer gewerblichen usw. F., Lehrerhonorare
und sonstige Ausgaben und Einnahmen nebst eingehender Begründung
beizugeben ist, sollen die Bezirksschulinspektionen zusammenfassen und
mit einer Ubersichtstabelle unter gutachtlicher Aussprache über die Höhe
der zu gewährenden Zuschüsse alljährlich bis Monat Alai an das
Kultusministerium einreichen. In Städten RStO. hat nur die Vor-
bereitung der Unterlagen von der Bezirksschulinspektion auszugehen;
die Unterlagen müssen ein sicheres Urteil darüber zulassen, ob die F.
eine allgemeine oder eine fachliche F. ist. Gemeinden, die über das
MAindestmaß von zwei Unterrichtsstunden nicht hinausgehen, soll Staats-
beihilfe nicht bewilligt werden (MVO. vom 15. Dez. 1874, 15. Jan.
und 11. Nov. 1870).
V. Die den örtlichen Verhältnissen entspringenden Bestimmungen
über die F. sind in der Ortsschulordnung aufzunehmen (A#VO. vom
25. Aug. 1874 S. 155 § 321, VO. vom 4. Vov. 1878 S. 432
§8 32, 62). Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über
Schulunterhaltspflicht (Schulges. 88§ 7 1, 11 3), Schulferien (AVO. 8 28 9),
Schulprüfungen (ABO. 88§ 7 11, 32 9), das Hauptbuch (A#BO. 88 6 3,
32 9), Zensuren, Zensur= und Versäumnistabellen (AVO. 8 329) und
über Entlassungszeugnisse (A#. 3292).
Forum s. Gerichtsstand.
Frauenarbeit s. Weibliche Arbeiten.
Frauenkongregationen. Aur reichsangehörige Mitglieder solcher
F., die innerhalb des Deutschen Reiches ihre Aiederlassung haben und sich