Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Frauenschutz — Freizügigkeit 275 
ausschließlich der Kranken= und Kinderpflege widmen, dürfen als einzelne 
mit Genehmigung und unter Aussicht der Staatsregierung ihre Ordens- 
tätigheit im Lande ausüben; die Genehmigung ist jederzeit wider- 
ruflich (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 § 30; s. auch Kranken- 
pflege IV). 
Frauenschutz. Die Stiftung ist von der Einkommensteuer frei 
(OV#. 20. Alärz 1902 II S 16, Jahrb. II 258). 
Frauenstudium. Lehrerinnen, die zu ihrer höheren Ausbildung 
für den Lehrerberuf die Universität besuchen wollen, werden hierzu 
und zur pädagogischen Prüfung im wesentlichen unter denselben Be- 
dingungen zugelassen, wie Volksschullehrer (s. Schulamtskandidaten II, 
insbes. WO. vom 12. Febr. 1902 S. 17 § 34). Als Hospitantinnen 
der Technischen Hochschule (s. d.) werden weibliche Personen mit Ge- 
nehmigung des Rultusministeriums, des Senats und des betreffenden 
Dozenten zugelassen (Statut vom 12. Febr. 1902 S. 17 § 37). Uber 
ihre Ausbildung für den Volksschulunterricht s. Lehrerinnen. 
Freibier wird als Teil des Arbeitslohns besteuert (s. Bier V). 
Freie Gemeinden sind in Sachsen verboten (VO. vom 11. Aug. 
1851 S. 309). 
Freiexemplare s. Pflichtexemplare. 
Freiheitsstrafen s. Strafarten, Strafvollstrechung. 
Freiwillige s. Freiwilligendienst. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Die reichsgesetzlichen Bestimmungen 
über die f. G. enthält das ReGes. vom 20. Mai 1898 S. 771 und die 
Bbrundbuchordnung vom 20. Mai 1898 S. 754. Für Sachsen aus- 
geführt ist die Grundbuchordnung durch VO. vom 26. Juli 1899 
S. 261, das Ges. über die f. G. durch Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269, 
A#. vom 16. Juni 1900 S. 299, VBO. vom 24. Juli 1899 S. 217 
§ 72, 11. Nov. 1899 S. 564, 15. Okt. 1902 S. 395 und Gesch.O. 
88 487—600, 1482—1522. Die Gebührenvorschriften enthält Ges. vom 
21. Juni 1900 S. 327 §#§8 3—18. Im einzelnen s. Grundbuchwesen, 
Aachlaßwesen, Vormundschaftswesen, Hypothekenwesen, Registerwesen, 
Aufgebot, Gerichtsverfassung usw. 
Freiwilligendienfst. Die Erlaubnis zum 2-, 3= oder 4jährigem 
Dienst im Heere und der Marine, sowie zum 5= oder 6jährigen Dienst 
in der Marine wird durch den beim Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission nachzusuchenden Meldeschein erteilt, der zur Wahl des 
Truppenteils ermächtigt; Aäheres s. Wehrordnung von 1901 S. 191 
§§ 84—87. Uber den Einjährigfreiwilligendienst s. d. 
Freiwillige Versicherung s. Feuerversicherung III. 
Freizügigkeit. Jeder Reichsangehörige hat das Recht, an jedem 
Orte sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung 
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im stande ist, an jedem 
Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben und unter den für Ein- 
heimische geltenden Bestimmungen Gewerbe aller Art zu betreiben 
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