276 Fremdenführer — Fristen und Termine
(RGes. vom 1. Nov. 1867 S. 55 8 1). Die einzelnen Ausnahmen
von dieser Regel und die zur Ausführung usw. ergangenen Bestim—
mungen s. unter Ausweisung, Landespolizeibehörde, Polizeiaufsicht,
Armenwesen VI, Paßwesen, Aufenthaltskharten, Gemeindemitglied-
schaft usw.
Fremdenführer unterliegen denselben Bestimmungen, wie Dienst-
manninstitute (s. d.), es kann jedoch die Einführung verpflichteter
Fremdenführer auf ganze Bezirke, die durch entsprechenden Berkehr
ausgezeichnet sind, ausgedehnt und dürfen ihnen alsdann bestimmte
Standorte ausschließlich angewiesen werden (Ges. vom 23. Juni 1868
S. 335 § 82, A#O. vom 28. Müärz 1892 S. 28 § 30, OLb#. 28. März
1901, SWB. 246).
Fremdenpolizei s. Paßwesen, Meldewesen, Ausweisung, Aufent-
haltskarten, Führungszeugnisse, Polizeiaufsicht usw.
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres ist bis 31. März 1904
auf 495500 Mann (ohne Einjährig-Freiwillige) festgestellt (Nees. vom
25. März 1900 S. 213 8 2).
Friedensrichter sind die Vergleichsbehörden für Sühneversuche
bei Beleidigungen, dürfen auf Ansuchen auch in anderen Streitigkeiten
ihre Vermittlung eintreten lassen und werden für jede Gemeinde vom
Justizministerium ernannt; ihr Amt ist Ehrenamt (VO. vom 16. Mai
1879 S. 209, Gesch. O. §§ 188—190). Die F. sind befugt, in ge-
werblichen Streitigkeiten vorläufige Entscheidungen zu erteilen (s. Ge-
werbegerichte 2).
Friedensverträge. Die unter dem 28. Aug. 1819 abgeschlossene
Hauptkonvention zum F. vom 18. Mai 1815 mit Preußen ist ver-
öffentlicht im GBl. von 1819 S. 237. Die in Ausführung von
Art. XXII dieser Konvention ergangenen Bestimmungen behufs Aus-
einandersetzung über die Stiftungen, auf die der F. Einfluß hatte, gibt
Gl. Jahrg. 1828 S. 273—508, Jahrg. 1829 S. 118. — Der F.
vom 24. Okt. 1866 mit Preußen ist bekannt gegeben durch V0O.
vom 26. Okt. 1866 S. 211. — Den auf Grund des Präliminar=
vertrags vom 26. Febr. 1871 abgeschlossenen Friedensvertrag vom
10. Mai 1871 mit Frankreich veröffentlicht RGSBl. S. 223, mit den
späteren Zusatzprotokollen und Additionalverträgen im Jahrg. 1871
S. 234, 238, 240, 363, 369, Jahrg. 1872 S. 7, Jahrg. 1874 S. 123.
Friedrich Wilhelm-Stiftung. Für das unter diesem Namen
in Marienbad bestehende Krankenpensionat sind Gesuche bis spätestens
1. April jeden Jahres der Stiftungsverwaltung anzuzeigen. Die bei
den Kreish. eingehenden Gesuche sind bis spätestens 20. Mlüärz jeden
Jahres an das Miinisterium des Innern einzuberichten (MWVO. vom
31. Mai 1876 und 2. Febr. 1877).
Fristen und Termine. Die privatrechtlichen und pro-
zessualen Bestimmungen enthält im allgemeinen BGB. §§ 186—193,
CPO. 88 214—229 und StPO. 88§ 42, 43, in bezug auf Wieder-