278 Fund — Futterentwendung
Freiwillige sollen die persönlichen Verhältnisse aufs strengste geprüft
werden (MVO. vom 1. April 1892, Fischer XIV 37).
Fund. Wer eine Sache findet und den Empfangsberechtigten
nicht kennt, hat davon der Polizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister
kl. StO., Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) unverzüglich Anzeige zu
erstatten, bei F. in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln
öffentlicher Behörden oder Verkehrsanstalten der betreffenden Behörde.
Der F. ist von der letzteren durch Aushang an Amtsstelle, von der
Polizeibehörde in sonst entsprechender Weise, bekannt zu machen. Die
Behörde oder Verkehrsanstalt kann die in ihren Räumen gefundenen
Gegenstände versteigern lassen, wenn die Sache dem Verderben aus-
gesetzt und ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten ver-
bunden ist. Die Versteigerung ist erst zulässig nach öffentlicher Auf-
forderung des Empfangsberechtigten zur Anmeldung seines Anspruchs.
Sind seit Ablauf der dabei zu stellenden 6 wöchigen Frist 3 Jahre
verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös bei Funden in Geschäfts-
räumen usw. dem Reich, Staat, der Gemeinde oder öffentlichen Ver-
kehrsanstalt zu. In den übrigen Fällen erwirbt der Finder mit Ab-
lauf eines Jahres nach der Anzeige das Eigentum. Der Finderlohn
beträgt bei Sachen bis zu 300 M. Wert 500 des letzteren, vom
AMehrwert oder bei Tieren 100 (BSB. 8§§ 965—984, BBek. vom
16. Juni 1898 S. 912, AVO. vom 6. Juli 1899 S. 203 88 21—31,
MVO. vom 13. Dez. 1899 und 21. Mai 1900, Fischer XXI 154, 332).-
Literatur: Johnson bei Fischer XXII 321.
Fürstenschulen. Für die beiden F. zu Meißen und Grimma
gelten nächst den Bestimmungen über Gymnasien (s. d.) folgende: Zur
Aufnahme wird ein Alter von 13 statt von 9 Jahren erfordert; Auf-
nahmegesuche in das Alumnat sind beim Kultusministerium, nicht beim
Rektor, anzubringen (Lehrordnung vom 28. Jan. 1893 S. 15 88 48 ,
49 3); der Lehrkursus besteht aus 6 statt 9 Klassen (Ges. vom 22. Aug.
1876 S. 317 § 39); zur Entlassung von Zöglingen des Alumnats
bedarf es ministerieller Genehmigung (Ges. 8§ 40), usw. Die Aufnahme-
und sonstigen Bedingungen enthält, soweit nicht durch vorstehendes
erledigt, die Bek. vom 7. Dez. 1832, Cod. 170. Danach hat die
Schule zu Meißen 105 Freistellen und 25 Koststellen zu 120 M., die
Schule zu Grimma 104 Freistellen und 22 Koststellen.
Fußwege. Die gesetzliche Mlindestbreite öffentlicher F. beträgt
1 m (Ges. vom 12. Jan. 1870 S. 5 § 152). Fahren, Reiten, Vieh-
treiben oder Hüten auf F. wird mit Geld bis zu 60 Ml. event. Haft
bis zu 14 Tagen bestraft (BO. vom 9. Sept. 1872 S. 347 § 18.
Im übrigen s. Offentliche Wege, Privatwege.
Futterentwendung ist polizeilich strafbare Entwendung (s. d.)