Gänsetreiber — Gartenanlagen 279
G
Gänsetreiber s. Viehtreiber.
Garn s. Farben, Abfälle, Unlautrer Wettbewerb.
Garnisonkommandanten stehen mit der bürgerlichen Orts—
obrigkeit im kommunikatorischen Verhältnisse, haben ihr bei Ausübung
der Polizei nötigenfalls militärische Hilfe zu leisten, polizeilicher An—
ordnungen aber sich zu enthalten (Ordonnanz vom 19. Juli 1828 II. Teil
S. 151, soweit nicht durch die neueren Bestimmungen über den Be—
lagerungszustand usw. erledigt).
Garnisonleistungen s. Militärleistungen.
Garnisonprediger s. Militärseelsorge.
Gartenanlagen, Gartenbau. 1. Gewerbepolizei. Der Garten-
bau mit Ausnahme der Handelsgärtnerei" unterliegt der GO. nicht
(AVO. vom 28. März 1892 S. 28 8 91). Des Wandergewerbescheins
(s. Wandergewerbe l bedarf es nur zum Ankauf, nicht zum Verkauf
roher Erzeugnisse des Gartenbaus (GO. 8 591). Ausgeschlossen vom
An- und Verkauf im Umherziehen“ sind Bäume, Sträucher, Reben
und Sämereien mit Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen
(GO. 8§ 56 10).
Auch die Kunstgärtnerei fällt unter die GO.; ihre Merkmale sind
technische Vorbildung, künstliche Anlagen, kaufmännische Buchführung ufw.
(Kammerger. 30. Mai 1901, Reger XXI 373). Handelsgärtner verarbeiten neben
den selbstgewonnenen auch angekaufte Erzeugnisse oder treiben die Gärtnerei
in großem Umfang und kaufmännischen Formen; handelsgerichtlicher Eintrag
ist dazu nicht erforderlich. Lehrlinge von Handelsgärtnereien sind dann keine
gewerdlichen Arbeiter. wenn sie ganz oder hauptsächlich im landwirtschaftlichen
etriebe beschäftigt werden (Kammerger. 11. März 1901, Preuß. Mlinisterium
20. Jan. 1902, Reger XXI 213, Fischer XXIV 103, Archiv für gewerbl. Rechtspfl.
III 1, Preuß. u. im PVB. XXII 362). Kunst= und Handelsgärtner können
freie Innungen bilden, aber nicht zu Zwangsinnungen vereinigt werden
(Preuß. Ministerium 20. Jan. 1902, Bad. Ministerium 5. Sept. 1900, Reger
XXI 1, XXII 287, Preuß. Ministerialblatt II 44).
Auch vom ambulatorischen Gewerbebetrieb (s. Gewerbe IV 2); auf
diesem Wege kann auch ihre Versteigerung verhindert werden (Württ. Mini-
sterium 26. Juni 1901, Reger XXI 366, SWB. 1902 S. 180).
2. Baupolizei. Vor oder hinter jedem Wohngebäude ist ein
den feuer= und gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechender
Garten= oder Hofraum zu belassen; das Aähere ist im Bebauungsplan
festzusetzen (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 88 100, 18h—1, A##-.
vom 1. Juli 1900 S. 428 §8§ 8, 9, s. jedoch Hofraum). Garten-
häuser ohne Feuerungsanlagen bedürfen in der Regel der Bau-
genehmigung (s. Bauwesen XIII) nicht und sind zur Landesanstalt
für Gebäudeversicherung (s. Feuerversicherung l) nur beitrittsfähig,
nicht -pflichtig.
3. Im übrigen s. Pflanzenkrankheiten, Reblaus, Feldpolizei.