280 Gärtner — Gebäudeversicherung
Gärtner s. Gartenbau.
Gasanstalten sind als gewerbliche Anlagen (s. d. h zu behandeln.
Soweit nicht von der Regierungsbehörde genehmigte Regulative hier-
über etwas anderes festsetzen, sind bei Beurteilung ihrer Zulässigkeit
die Bestimmungen in §§ 13—17 der VO. vom 12. Dez. 1856 S. 416
über Bauart, Stellung der Gebäude, Prüfung der Gasometer, Löschung
der Gaskokse usw. zum Anhalt zu nehmen (GO. 8§ 16). Der Ge-
nehmigung hat die Begutachtung durch den Bautechniker der Bau-
polizeibehörde und den Gewerbeinspektor vorauszugehen (MIVV. vom
2. Febr. 1885, SWB. 30 und 23. Febr. 1886, SWB. 53). Die Ge-
meinden haben kein gewerbliches Verbietungsrecht (s. d.) für die Her-
stellung und Abgabe von Gas. Streitigkeiten über die Benutzung
kommunaler G. gehören vor die Gerichte (s. Gemeindevermögen IE.
Zur Einkommensteuer sind sie heranzuziehen, soweit sie Uberschüsse
ergeben (s. Gemeindevermögen IV). Im übrigen s. entzündliche Stoffe,
Beleuchtungswesen, Alaß= und Gewichtswesen, Motore.
Gasmotore s. Motore.
Gasthöfe, Gastwirte. Die Erlaubnis zur Gastwirtschaft umfaßt
außer dem Schankrecht die Befugnis zum Beherbergen, dagegen das
Recht zum Ausspannen, Krippensetzen und Abhalten von Tanzmusik
an sich nicht (MVO. von 1875 Pki. I, II, SWB. 198). Im übrigen
s. Schankwesen.
Gastpredigten. Der Kirchenvorstand kann die vom Kollator
benannten Bewerber um eine geistliche Stelle durch Vermittlung der
Superintendentur zu G. einladen. Die G. sind am vorhergehenden
Sonntage kirchlich anzukündigen. Den Gastpredigern ist der Verlag
für Fortlommen und der notwendige Unterhalt aus der Kirchenkasse
zu vergüten (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 383 § 4, A. vom
22. Juni 1875 S. 271 §§ 2, 3, VO. vom 10. Juli 1875 S. 279
§§ 2, 3, VO. vom 26. Juni 1874 S. 88 II2, VO. vom 15. Febr. 1892
Kons. B. 23 Pkt. 4).
Gebäudehöhe. An Straßen stehende Gebäude dürfen nicht über
22 m Höhe haben. Die G. soll die Straßenbreite in der Regel nicht über-
schreiten. Bei einseitig bebauten Straßen sind größere Höhen zulässig.
Die Zahl der Geschosse, einschließlich Erd-, Zwischen= und Dachgeschoß,
soll in ländlichen Orten, Landhausvierteln usw. nicht über 3, im
übrigen nicht über 4 und nur ausnahmsweise (in größeren Städten,
an besonders breiten Straßen usw.) 5 betragen (Ges. vom 1. Juli 1900
S. 381 §8 95 8, 98, 99, 104, AB O. vom 1. Juli 1900 S. 428 8S8 8, 9).
Ausnahmen von § 98 sind Eingriffe in eine fremde Rechtssphäre und
daher nur im Falle eines öffentlichen Interesses zulässig (OV. 4. März
1903 I1 8 153). § 98 enthält keine Beschränkung in bezug auf die
Höhe des Dachaufbaus (OV. 21. Jan. 1903 1 8 251). Zu § 104
s. Hofraum.
Gebäudeversicherung s. Feuerversicherung l.