Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

280 Gärtner — Gebäudeversicherung 
Gärtner s. Gartenbau. 
Gasanstalten sind als gewerbliche Anlagen (s. d. h zu behandeln. 
Soweit nicht von der Regierungsbehörde genehmigte Regulative hier- 
über etwas anderes festsetzen, sind bei Beurteilung ihrer Zulässigkeit 
die Bestimmungen in §§ 13—17 der VO. vom 12. Dez. 1856 S. 416 
über Bauart, Stellung der Gebäude, Prüfung der Gasometer, Löschung 
der Gaskokse usw. zum Anhalt zu nehmen (GO. 8§ 16). Der Ge- 
nehmigung hat die Begutachtung durch den Bautechniker der Bau- 
polizeibehörde und den Gewerbeinspektor vorauszugehen (MIVV. vom 
2. Febr. 1885, SWB. 30 und 23. Febr. 1886, SWB. 53). Die Ge- 
meinden haben kein gewerbliches Verbietungsrecht (s. d.) für die Her- 
stellung und Abgabe von Gas. Streitigkeiten über die Benutzung 
kommunaler G. gehören vor die Gerichte (s. Gemeindevermögen IE. 
Zur Einkommensteuer sind sie heranzuziehen, soweit sie Uberschüsse 
ergeben (s. Gemeindevermögen IV). Im übrigen s. entzündliche Stoffe, 
Beleuchtungswesen, Alaß= und Gewichtswesen, Motore. 
Gasmotore s. Motore. 
Gasthöfe, Gastwirte. Die Erlaubnis zur Gastwirtschaft umfaßt 
außer dem Schankrecht die Befugnis zum Beherbergen, dagegen das 
Recht zum Ausspannen, Krippensetzen und Abhalten von Tanzmusik 
an sich nicht (MVO. von 1875 Pki. I, II, SWB. 198). Im übrigen 
s. Schankwesen. 
Gastpredigten. Der Kirchenvorstand kann die vom Kollator 
benannten Bewerber um eine geistliche Stelle durch Vermittlung der 
Superintendentur zu G. einladen. Die G. sind am vorhergehenden 
Sonntage kirchlich anzukündigen. Den Gastpredigern ist der Verlag 
für Fortlommen und der notwendige Unterhalt aus der Kirchenkasse 
zu vergüten (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 383 § 4, A. vom 
22. Juni 1875 S. 271 §§ 2, 3, VO. vom 10. Juli 1875 S. 279 
§§ 2, 3, VO. vom 26. Juni 1874 S. 88 II2, VO. vom 15. Febr. 1892 
Kons. B. 23 Pkt. 4). 
Gebäudehöhe. An Straßen stehende Gebäude dürfen nicht über 
22 m Höhe haben. Die G. soll die Straßenbreite in der Regel nicht über- 
schreiten. Bei einseitig bebauten Straßen sind größere Höhen zulässig. 
Die Zahl der Geschosse, einschließlich Erd-, Zwischen= und Dachgeschoß, 
soll in ländlichen Orten, Landhausvierteln usw. nicht über 3, im 
übrigen nicht über 4 und nur ausnahmsweise (in größeren Städten, 
an besonders breiten Straßen usw.) 5 betragen (Ges. vom 1. Juli 1900 
S. 381 §8 95 8, 98, 99, 104, AB O. vom 1. Juli 1900 S. 428 8S8 8, 9). 
Ausnahmen von § 98 sind Eingriffe in eine fremde Rechtssphäre und 
daher nur im Falle eines öffentlichen Interesses zulässig (OV. 4. März 
1903 I1 8 153). § 98 enthält keine Beschränkung in bezug auf die 
Höhe des Dachaufbaus (OV. 21. Jan. 1903 1 8 251). Zu § 104 
s. Hofraum. 
Gebäudeversicherung s. Feuerversicherung l.
	        
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