Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Apotheker 21 
bestehenden Apotheken leistungsfähig bleiben und nur gute Ware 
führen. Das Bestreben, möglichst vielen konditionierenden Apothekern 
möglichst zeitig eine selbständige Stellung zu verschaffen, darf nicht zur 
Genehmigung sog. Hungerapotheken führen. Es liegt aber kein Grund 
vor, auf hohe RKaufpreise realberechtigter A. besondere Bücksicht zu 
nehmen und auf diese Weise einige Personen in kurzer Zeit reich zu 
machen (MIVVO. vom 16. Febr. 1887, 13. März 1900, 17. Juli 1901, 
11. Sept. 1901, 1. Juli 1902, Fischer VIII 217, XXV 112, 114, 115, 
W. Jahrg. 1900 S. 99, Jahrg. 1903 S. 46). Vor der Errichtung 
und Eröffnung ist der Bezirksarzt zu hören (Instr. vom 10. Juli 1884 
S. 210 §24 8, 40. Der Anzeige von Besitzwechseln an das Ministerium 
bedarf es nicht (MWVO. vom 24. Sept. 1886, Fischer VIII 28). — Zum 
Branntweinkleinhandel (s. d.) bedürfen die A. besonderer Kon- 
zession. Unter gewissen Bedingungen ist auch den Arzten (s. d. I 4) 
das Dispensieren gestattet. 
2. Approbation und Prüfung. Die Approbation wird von 
den Ministerien des Innern und des Kultus erteilt (BO. vom 20. Juli 
1883 S. 51); die Zurüchnahme erfolgt durch die Kreish. (ABVO. vom 
28. AMüärz 1892 S. 28 § 39). Die Approbation wird nur denen er- 
teilt, die nach dreijähriger Lehrzeit die Gehilfenprüfung (Anlage zur 
VO. vom 18. Febr. 1876 S. 193, abgeändert durch BO. vom 7. Febr. 
1879 S. 17, vom 24. Dez. 1879, GBl. 1880 S. 2, und vom 10. Juli 
1900 S. 481 § 6 5) und nach hierauf verbrachter dreijähriger Ser- 
vierzeit und einem Universitätsstudium von mindestens drei Semestern 
die Apothekerprüfung (Bek. vom 5. Nlärz 1875, Centr. B. 167 mit 
Nachtrag im Jahrg. 1889 S. 421, Jahrg. 1899 S. 124) bestanden 
haben. Als Gehilfe darf nur servieren, wer den Vorschriften über 
die Gehilfenprüfung durchweg genügt hat (Bek. vom 29. Jan. 1883 
S. 3). In besonderen Fällen werden Gehilfen auch auf Grund einer 
im Ausland abgelegten Prüfung zugelassen (Centr. B. 1902 S. 23). 
Die Verwendung nicht pharmazeutischen Hilfspersonals ist ausgeschlossen 
(VO. vom 27. Okt. 1883, SWB. 238). Die Einrechnung des Miilitär- 
dienstes in die Servierzeit setzt voraus, daß der Pharmazeut auch während 
seines Militärdienstes in einer Apotheke als Gehilfe tätig gewesen ist 
(MV. vom 19. Okt. 1888, Fischer X 65, SWB. 1890 S. 194). Die 
Zahl der Lehrlinge soll die der Gehilfen nicht übersteigen (MV. 
vom 4. Febr. 1885 zu Nr. 1660 II M).. Die Zuständigkeit der Be- 
zirksärzte bezüglich der Lehrlinge ordnet Instr. vom 10. Juli 1884 
S. 210 § 24 7—-. Die Lehrzeit muß ununterbrochen zurüchgelegt worden 
sein, nur in besonderen Fällen kann der BReichskanzler in Uberein- 
stimmung mit dem Ministerium des Innern hiervon entbinden (MV0. 
vom 26. April 1880, Fischer I 209). Der Besuch von Pharma- 
zeutenschulen und längerer Urlaub ist in die Lehrzeit nicht einzu- 
rechnen (Schreiben des Reichsamts des Innern vom 12. Febr. 1893, 
Fischer XIV 277, SWB. 54). Soll der für die Gehilfenprüfung
	        
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