Apotheker 21
bestehenden Apotheken leistungsfähig bleiben und nur gute Ware
führen. Das Bestreben, möglichst vielen konditionierenden Apothekern
möglichst zeitig eine selbständige Stellung zu verschaffen, darf nicht zur
Genehmigung sog. Hungerapotheken führen. Es liegt aber kein Grund
vor, auf hohe RKaufpreise realberechtigter A. besondere Bücksicht zu
nehmen und auf diese Weise einige Personen in kurzer Zeit reich zu
machen (MIVVO. vom 16. Febr. 1887, 13. März 1900, 17. Juli 1901,
11. Sept. 1901, 1. Juli 1902, Fischer VIII 217, XXV 112, 114, 115,
W. Jahrg. 1900 S. 99, Jahrg. 1903 S. 46). Vor der Errichtung
und Eröffnung ist der Bezirksarzt zu hören (Instr. vom 10. Juli 1884
S. 210 §24 8, 40. Der Anzeige von Besitzwechseln an das Ministerium
bedarf es nicht (MWVO. vom 24. Sept. 1886, Fischer VIII 28). — Zum
Branntweinkleinhandel (s. d.) bedürfen die A. besonderer Kon-
zession. Unter gewissen Bedingungen ist auch den Arzten (s. d. I 4)
das Dispensieren gestattet.
2. Approbation und Prüfung. Die Approbation wird von
den Ministerien des Innern und des Kultus erteilt (BO. vom 20. Juli
1883 S. 51); die Zurüchnahme erfolgt durch die Kreish. (ABVO. vom
28. AMüärz 1892 S. 28 § 39). Die Approbation wird nur denen er-
teilt, die nach dreijähriger Lehrzeit die Gehilfenprüfung (Anlage zur
VO. vom 18. Febr. 1876 S. 193, abgeändert durch BO. vom 7. Febr.
1879 S. 17, vom 24. Dez. 1879, GBl. 1880 S. 2, und vom 10. Juli
1900 S. 481 § 6 5) und nach hierauf verbrachter dreijähriger Ser-
vierzeit und einem Universitätsstudium von mindestens drei Semestern
die Apothekerprüfung (Bek. vom 5. Nlärz 1875, Centr. B. 167 mit
Nachtrag im Jahrg. 1889 S. 421, Jahrg. 1899 S. 124) bestanden
haben. Als Gehilfe darf nur servieren, wer den Vorschriften über
die Gehilfenprüfung durchweg genügt hat (Bek. vom 29. Jan. 1883
S. 3). In besonderen Fällen werden Gehilfen auch auf Grund einer
im Ausland abgelegten Prüfung zugelassen (Centr. B. 1902 S. 23).
Die Verwendung nicht pharmazeutischen Hilfspersonals ist ausgeschlossen
(VO. vom 27. Okt. 1883, SWB. 238). Die Einrechnung des Miilitär-
dienstes in die Servierzeit setzt voraus, daß der Pharmazeut auch während
seines Militärdienstes in einer Apotheke als Gehilfe tätig gewesen ist
(MV. vom 19. Okt. 1888, Fischer X 65, SWB. 1890 S. 194). Die
Zahl der Lehrlinge soll die der Gehilfen nicht übersteigen (MV.
vom 4. Febr. 1885 zu Nr. 1660 II M).. Die Zuständigkeit der Be-
zirksärzte bezüglich der Lehrlinge ordnet Instr. vom 10. Juli 1884
S. 210 § 24 7—-. Die Lehrzeit muß ununterbrochen zurüchgelegt worden
sein, nur in besonderen Fällen kann der BReichskanzler in Uberein-
stimmung mit dem Ministerium des Innern hiervon entbinden (MV0.
vom 26. April 1880, Fischer I 209). Der Besuch von Pharma-
zeutenschulen und längerer Urlaub ist in die Lehrzeit nicht einzu-
rechnen (Schreiben des Reichsamts des Innern vom 12. Febr. 1893,
Fischer XIV 277, SWB. 54). Soll der für die Gehilfenprüfung