284 Geburtsanzeigen
Arbeiten (s. d.) an Feiertagen und der ANiederschriften bei Viehseuchen
(s. d. III). — Außer den vorgenannten bestehen im Bereich des Mini-
steriums des Innern besondere Gebührenvorschriften für Bezirks-
ärzte (s. d. IV), Gerichtsärzte (s. d.), Bezirkstierärzte (s. d. U), Amtstier-
ärzte (s. d.), Brandversicherungsinspektoren (s. d.), Bausachverständige
(s. Bauwesen XVIh, landwirtschaftliche Spezialkommissare (s. d.), Standes-
beamte (s. Standesamtswesen II 3), Vollstreckungsbeamte (s. Zwangsvoll-=
streckung 1 3), Sachverständige in Enteignungsfällen (s. Enteignung V),
Gewerbeinspehktoren (s. d.), Dampfkesselinspektoren (s. d.) usw.
2. In den übrigen Verwaltungszweigen bestehen Ge-
bührenvorschriften für die Gerichte und Verwaltungsgerichte (s. Gerichts-
kosten), für die Kirchendiener und Kirchengemeindekassen (s. Kirchliche
G.), für die Superintendenten (s. d.), das katholisch-geistliche Konsisto-
rium (s. d.), den Schulausschuß (s. d.), den Schulvorstand (s. d.), die
Steuerbehörden (s. d.) usw.
3. Die sonstigen Gebührenvorschriften betreffen die Bechtshilfe-
kosten (s. d.), die Reisekosten (s. d.) und die Gebührenfreiheit des Staats-
fiskus (s. Staatsfinanzen IV).
Geburtsanzeigen, Geburtslisten, Geburtstabellen. I. Den
Standesbeamten ist behufs Eintrags in das Geburtsregister (s. d.)
jede Geburt innerhalb einer Woche, behufs Eintrags in das Sterbe-
register (s. d.) jede Totgeburt oder tote Frühgeburt (s. d.) am folgenden
Tage anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Reihe nach der eheliche
Vater, die zugezogene Hebamme, der zugezogene Arzt, jede andere bei
der Geburt zugegen gewesene Person und, sobald sie dazu im stande
ist, die Mutter. Bei Geburten in Entbindungs-, Kranken-, Gefangen-
usw. Anstalten und Kasernen ist zur Anzeige der Vorsteher der Anstalt
oder der von der zuständigen Behörde hierzu ausdrüchklich ermächtigte
Beamte, bei Findlingen (s. d.) die Polizeibehörde verpflichtet. Standen
die Aamen (s. d.) des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so
sind sie binnen 2 Monaten nachträglich anzuzeigen. Wird die Geburts-
anzeige länger als 3 Mlonate verzögert, so bedarf es zum Eintrage
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Unterlassung der Anzeige wird
durch die Ortspolizeibehörde mit Geld bis zu 150 M. oder Haft be-
straft. Die Standesbeamten selbst können die Anzeigepflichtigen zur
Erfüllung ihrer Anzeigepflicht mittels Strafauflage nach vorgeschriebenem
Formular anhalten; die Einziehung derartiger Strafen gehört vor die
Gemeindebehörde am Sitze des Standesamtes (Res. vom 6. Febr.
1875 S. 23 §88 17—20. 22—24, 27, 68, Ges. vom 5. Aov. 1875,
S. 349 § 11 2, Hebammenordnung vom 16. Vov. 1897 S. 157 F 16).
Die Anzeigepflicht in militärischen Gebäuden regelt MWO. vom
26. Sept. 1902, SWB. 236. Im übrigen s. Standesamtswesen, Ge-
burtsregister.
II. Von den Standesbeamten sind einzureichen: Anzeigen der
außerehelichen Geburten zu Vormundschaftszwecken an die Amtsgerichte