Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

284 Geburtsanzeigen 
Arbeiten (s. d.) an Feiertagen und der ANiederschriften bei Viehseuchen 
(s. d. III). — Außer den vorgenannten bestehen im Bereich des Mini- 
steriums des Innern besondere Gebührenvorschriften für Bezirks- 
ärzte (s. d. IV), Gerichtsärzte (s. d.), Bezirkstierärzte (s. d. U), Amtstier- 
ärzte (s. d.), Brandversicherungsinspektoren (s. d.), Bausachverständige 
(s. Bauwesen XVIh, landwirtschaftliche Spezialkommissare (s. d.), Standes- 
beamte (s. Standesamtswesen II 3), Vollstreckungsbeamte (s. Zwangsvoll-= 
streckung 1 3), Sachverständige in Enteignungsfällen (s. Enteignung V), 
Gewerbeinspehktoren (s. d.), Dampfkesselinspektoren (s. d.) usw. 
2. In den übrigen Verwaltungszweigen bestehen Ge- 
bührenvorschriften für die Gerichte und Verwaltungsgerichte (s. Gerichts- 
kosten), für die Kirchendiener und Kirchengemeindekassen (s. Kirchliche 
G.), für die Superintendenten (s. d.), das katholisch-geistliche Konsisto- 
rium (s. d.), den Schulausschuß (s. d.), den Schulvorstand (s. d.), die 
Steuerbehörden (s. d.) usw. 
3. Die sonstigen Gebührenvorschriften betreffen die Bechtshilfe- 
kosten (s. d.), die Reisekosten (s. d.) und die Gebührenfreiheit des Staats- 
fiskus (s. Staatsfinanzen IV). 
Geburtsanzeigen, Geburtslisten, Geburtstabellen. I. Den 
Standesbeamten ist behufs Eintrags in das Geburtsregister (s. d.) 
jede Geburt innerhalb einer Woche, behufs Eintrags in das Sterbe- 
register (s. d.) jede Totgeburt oder tote Frühgeburt (s. d.) am folgenden 
Tage anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Reihe nach der eheliche 
Vater, die zugezogene Hebamme, der zugezogene Arzt, jede andere bei 
der Geburt zugegen gewesene Person und, sobald sie dazu im stande 
ist, die Mutter. Bei Geburten in Entbindungs-, Kranken-, Gefangen- 
usw. Anstalten und Kasernen ist zur Anzeige der Vorsteher der Anstalt 
oder der von der zuständigen Behörde hierzu ausdrüchklich ermächtigte 
Beamte, bei Findlingen (s. d.) die Polizeibehörde verpflichtet. Standen 
die Aamen (s. d.) des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so 
sind sie binnen 2 Monaten nachträglich anzuzeigen. Wird die Geburts- 
anzeige länger als 3 Mlonate verzögert, so bedarf es zum Eintrage 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Unterlassung der Anzeige wird 
durch die Ortspolizeibehörde mit Geld bis zu 150 M. oder Haft be- 
straft. Die Standesbeamten selbst können die Anzeigepflichtigen zur 
Erfüllung ihrer Anzeigepflicht mittels Strafauflage nach vorgeschriebenem 
Formular anhalten; die Einziehung derartiger Strafen gehört vor die 
Gemeindebehörde am Sitze des Standesamtes (Res. vom 6. Febr. 
1875 S. 23 §88 17—20. 22—24, 27, 68, Ges. vom 5. Aov. 1875, 
S. 349 § 11 2, Hebammenordnung vom 16. Vov. 1897 S. 157 F 16). 
Die Anzeigepflicht in militärischen Gebäuden regelt MWO. vom 
26. Sept. 1902, SWB. 236. Im übrigen s. Standesamtswesen, Ge- 
burtsregister. 
II. Von den Standesbeamten sind einzureichen: Anzeigen der 
außerehelichen Geburten zu Vormundschaftszwecken an die Amtsgerichte
	        
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