Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Geburtshelfer — Geburtsregister 285 
(AVO. vom 186. Sept. 1900 S. 299 8 3, MVDO. vom 6. Okt. 1899, 
SWB. 267 Pkt. 17); zu medizinalstatistischen Zwechen Jahresanzeigen 
an die Bezirksärzte über die Zahl der außerehelichen Geburten (obige 
MVD. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 19); zu Impfzwecken Verzeichnisse der 
im Vorjahre geborenen Kinder für die zur Aufstellung der Impflisten 
(s. Impfwesen) verpflichteten Behörden (MIV#O. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 20); 
zu Zwecken der Schulaufnahme (s. d.) Listen der schulpflichtig werdenden 
Kinder an den Schulvorstand; zu Zwechen der Bevölkerungsstatistik 
Zählkarten (s. d.) an das Statistische Bureau; zu Rekrutierungszwecken 
Auszüge aus dem Geburtsregister des um 17 Jahre zurüchkliegenden 
Kalenderjahres für die Stammrollenbehörden (Wehrordnung von 1901 
S. 191 8 46 7-10). Uber die sonstigen vom Standesbeamten aus- 
zustellenden Geburtsbescheinigungen s. Geburtsscheine. 
III. Sonstige Anzeigen und Listen: Von den Kirchenbuch- 
führern sind zu Rekrutierungszweckhen für die bis zum 1. Januar 
1876 geborenen Kinder die Geburtslisten fortzuführen. Auch ihnen 
sind die Geburten von den Eltern anzuzeigen; die Hebammen sind 
auch für diese Anzeige verantwortlich (s. Kirchenbücher). Außerdem 
haben die Hebammen über die Geburten, zu denen sie hinzugezogen 
werden, halbjährlich Tabellen an den Bezirksarzt einzureichen; dem 
zur Entbindung zugezogenen Arzte ist die Tabelle wegen Verlautbarung 
der von ihm ausgeführten Operationen von der Hebamme vorzulegen 
(§ 13 der VO. vom 16. Nov. 1897 S. 152 und § 15 der beigegebenen 
Hebammenordnung, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 2790. 
Geburtshelfer, Geburtshilfe. Für G. gelten die Bestimmungen 
für Arzte (s. d.); im übrigen s. Hebammen, Krankenanstalten l. 
Geburtsregister. Die Standesbeamten haben auf Grund 
der ihnen zu erstattenden Geburtsanzeige (s. d.) jeden Geburtsfall in 
das G. einzutragen. Der Eintrag umfaßt Vor= und Familiennamen, 
Stand und Wohnort des Anzeigenden, Ort, Tag und Stunde der Ge- 
burt, Geschlecht und BVornamen des Kindes, Vor= und Familiennamen, 
Religion, Stand und Wohnort der Eltern, bei Findlingen Zeit, Ort 
und Umstände des Auffindens, besondere Merkmale, Geschlecht, ver- 
mutliches Alter und Ort der Unterbringung. Totgeburten“ und tote 
Frühgeburten (s. d.) sind nur im Sterberegister einzutragen. Ist die 
Anzeige eines Geburtsfalles über 3 Monate verzögert worden, so darf 
die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Er- 
mittlung des Sachverhaltes erfolgen (RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 
§5 22—27, nebst Formularen und Probeeinträgen in den Beilagen 
der Bek. vom 25. März 1899 S. 171—176). Weitere Bestimmungen 
betreffen die Anträge auf Namensänderung (s. Name), namentlich bei 
Vaterschaftsanerkennung (s. d.), die von den Standesbeamten auf Grund 
des G. auszustellenden Geburtsscheine (s. d.), sowie die für Vormund- 
schafts-, Medizinal-, Militärersatz usw. Zweche zu haltenden Geburts- 
listen (s. d.). Im übrigen s. Standesamtswesen.
	        
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