Geburtshelfer — Geburtsregister 285
(AVO. vom 186. Sept. 1900 S. 299 8 3, MVDO. vom 6. Okt. 1899,
SWB. 267 Pkt. 17); zu medizinalstatistischen Zwechen Jahresanzeigen
an die Bezirksärzte über die Zahl der außerehelichen Geburten (obige
MVD. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 19); zu Impfzwecken Verzeichnisse der
im Vorjahre geborenen Kinder für die zur Aufstellung der Impflisten
(s. Impfwesen) verpflichteten Behörden (MIV#O. vom 6. Okt. 1899 Pkt. 20);
zu Zwecken der Schulaufnahme (s. d.) Listen der schulpflichtig werdenden
Kinder an den Schulvorstand; zu Zwechen der Bevölkerungsstatistik
Zählkarten (s. d.) an das Statistische Bureau; zu Rekrutierungszwecken
Auszüge aus dem Geburtsregister des um 17 Jahre zurüchkliegenden
Kalenderjahres für die Stammrollenbehörden (Wehrordnung von 1901
S. 191 8 46 7-10). Uber die sonstigen vom Standesbeamten aus-
zustellenden Geburtsbescheinigungen s. Geburtsscheine.
III. Sonstige Anzeigen und Listen: Von den Kirchenbuch-
führern sind zu Rekrutierungszweckhen für die bis zum 1. Januar
1876 geborenen Kinder die Geburtslisten fortzuführen. Auch ihnen
sind die Geburten von den Eltern anzuzeigen; die Hebammen sind
auch für diese Anzeige verantwortlich (s. Kirchenbücher). Außerdem
haben die Hebammen über die Geburten, zu denen sie hinzugezogen
werden, halbjährlich Tabellen an den Bezirksarzt einzureichen; dem
zur Entbindung zugezogenen Arzte ist die Tabelle wegen Verlautbarung
der von ihm ausgeführten Operationen von der Hebamme vorzulegen
(§ 13 der VO. vom 16. Nov. 1897 S. 152 und § 15 der beigegebenen
Hebammenordnung, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 2790.
Geburtshelfer, Geburtshilfe. Für G. gelten die Bestimmungen
für Arzte (s. d.); im übrigen s. Hebammen, Krankenanstalten l.
Geburtsregister. Die Standesbeamten haben auf Grund
der ihnen zu erstattenden Geburtsanzeige (s. d.) jeden Geburtsfall in
das G. einzutragen. Der Eintrag umfaßt Vor= und Familiennamen,
Stand und Wohnort des Anzeigenden, Ort, Tag und Stunde der Ge-
burt, Geschlecht und BVornamen des Kindes, Vor= und Familiennamen,
Religion, Stand und Wohnort der Eltern, bei Findlingen Zeit, Ort
und Umstände des Auffindens, besondere Merkmale, Geschlecht, ver-
mutliches Alter und Ort der Unterbringung. Totgeburten“ und tote
Frühgeburten (s. d.) sind nur im Sterberegister einzutragen. Ist die
Anzeige eines Geburtsfalles über 3 Monate verzögert worden, so darf
die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Er-
mittlung des Sachverhaltes erfolgen (RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23
§5 22—27, nebst Formularen und Probeeinträgen in den Beilagen
der Bek. vom 25. März 1899 S. 171—176). Weitere Bestimmungen
betreffen die Anträge auf Namensänderung (s. Name), namentlich bei
Vaterschaftsanerkennung (s. d.), die von den Standesbeamten auf Grund
des G. auszustellenden Geburtsscheine (s. d.), sowie die für Vormund-
schafts-, Medizinal-, Militärersatz usw. Zweche zu haltenden Geburts-
listen (s. d.). Im übrigen s. Standesamtswesen.