Gefängnisbibliotheken — Geflügel 287
Gefängnisbibliotheken s. Gesch. O. 8 455.
Gefängnisgeistliche. Die Instruktion für die G. gibt VO. vom
9. Febr. 1880, Kons. B. 6, mit Nachtrag vom 17. Aug. 1894 S. 51
und vom 28. Aärz 1895 S. 12 (letztere das Porto für die Benach-
richtigung von der Entlassung betr.). Die Bestimmungen für die Ge-
richte enthält Gesch. O. §§ 207, 208, 729, 1928, 1929 und § 28 der
Bundesratsgrundsätze vom 28. Okt. 1897 ([. Strafvollstrechung). Uber
die Anstaltsgeistlichen s. Landesanstalten.
Gefängnisstrafe. G. ist zulässige Strafart bei Vergehen, nicht
bei Verbrechen und Ubertretungen (Stc. 8 1). Der Höchstbetrag ist
5 Jahre, ihr Mindestbetrag 1 Tag. Die Verurteilten können in der
Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an-
gemessene Weise beschäftigt werden; auf Verlangen sind sie in dieser
Weise zu beschäftigen; außerhalb der Anstalt ist ihre Beschäftigung nur
mit ihrer Zustimmung zulässig (StGB. § 16, Bundesratsgrundsätze
vom 18. Okt. 1897 §8 4, 12; s. Strafvollstrechung). — Die G. wird
verbüßt 1. von männlichen Personen unter 18 Jahren bei mehr
als einmonatlicher Dauer in der Strafanstalt Sachsenburg, von der-
gleichen weiblichen Personen in der Landesanstalt Voigtsberg (BO. vom
29. Juni 1877 S. 239 §§8 1 2, 2b, 11. März 1877 S. 22 F 4,
15. çMärz 1882 S. 57, 19. Nov. 1889 S. 99 Pkt. 3, 4 und 14. Sept.
1899 S. 417). 2. Für Personen über 18 Jahre gilt bei Ge-
fängnis von mehr als 3 Monaten folgendes: Männliche Personen sind
je nach dem Sitze der Vollstrechungsbehörde in die Strafanstalten
Hoheneck oder Zwickau, weibliche Personen in die Strafanstalt Voigts-
berg einzuliefern (BO. vom 19. NVov. 1899 S. 99 Pkt. 5, 6 und
14. Sept. 1899 S. 417 mit Berichtigung S. 449 und die Ausnahmen
ien § 720 der Gesch.O.). 3. Alle sonstigen Strafen sind, von Militär-
personen (s. d.) abgesehen, in den Gerichtsgefängnissen oder Gefangen-
anstalten (s. Gerichtsgefängnis) zu verbüßen (VO. vom 19. Nov. 1899
S. 99 Pkt. 7). — Für die Gefängnisanstalten gelten die allgemeinen
Bestimmungen über Strafanstalten (s. d.) und Strafvollstrechkung (s. d.).
Die Schwarzburg-Rudolstädtische und Herzogl. Meiningensche Regierung
ist vertragsmäßig zur Mitbenutzung der sächsischen Gefängnisanstalten
für Gefängnisstrafen über 4 Monate berechtigt; die diesfallsigen Vor-
schriften über Entlassung und Ausweisung der Gefangenen gibt MV.
vom 10. Nov. 1877 und 5. NAlärz 1887, Fischer VIII 258). Uber die
G. nach früherem Recht s. Verwaltungsstrafsachen I.
Geflügel. Die Geflügelcholera und Hühnerpest (s. d.) unterliegen
der Anzeigepflicht (VO. vom 22. Juni 1898 S. 188), Geflügelaus-
stellungeen der Aufsicht des Bezirkstierarztes nach AB. vom 30. Okt.
1900 S. 930 (s. Tierausstellungen), BO. vom 7. Sept. 1901 S. 146
und Bek. vom 8. Dez. 1902 S. 490. Im übrigen s. Vogelschutz,
Wandergewerbe l, Elücksspiel l.