288 Gegenvormund — Geisteskranke
Gegenvormund. Ein G. kann bestellt werden, wenn mit der
Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist; Mäheres Be#.
88 1792, 1799, 1832, 1839, 1842, 1852.
Gehalt s. Diensteinkommen.
Geheimmittel. Die öffentliche Ankündigung von G. für Krank—
heiten der Menschen und Tiere ist verboten“ (BO. vom 29. Mai 1895
S. 68 und 16. NVov. 1897 S. 165). Als G. soll ein Mittel nicht
gelten, wenn seine Bestandteile und Gewichtsmengen sofort bei der
Ankündigung in gemeinverständlicher Weise und vollständig zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht werden (MVO. vom 15. Nov. 1897 und, so-
weit hierdurch nicht erledigt, MV O. vom 15. Okt. 1895, Fischer XVII
177, XIX 81). Unter G. sind nur arzneiähnliche Stoffe zu verstehen,
nicht Apparate, Instrumente u. dergl. (OLG. 8. Nov. 1900, Fischer
XXII 174, SWB. 1901 S. 134). Die öffentliche Ankündigung
kann auch unter Bezugnahme auf eine Schrift erfolgen, die dem Publi-
kum allgemein zugänglich gemacht wird (OL#. 4. Febr. 1901, Annalen
XXII 308). Event. kann die VO. vom 29. Mai 1895 auch auf die
Ankündigung von Heilmitteln durch Kurpfuscher angewendet werden
(. Arzte 1 2). G. sind das Hämatogen (MVO. vom 2. Aov. 1895,
Fischer XVII 178) und Antifluxin (OLG. 14. Febr. 1901, Annalen
XXII 308). Im übrigen s. Arzneiwaren.
* Soweit der Arzneimittelverkehr nach VO. vom 22. Okt. 1901 ((. Arznei-
waren) freigegeben ist, kann der Verkauf und das Feilbieten von G. durch
die Landesges. nicht verboten werden. Aicht G. sind Gegenstände, denen
lediglich dynamische Wirkung zugeschrieben wird, z. B. Zahnhalsbänder, Volta-
kreuze, Gichtketten (Kammerger. 16. Dez. 1901, Reger XXII 255).
Gehirnentzündung der Pferde f. Genickstarre.
Geisteskranke. Der Entmündigung ((. d.) unterliegen sowohl
G. als auch Geistesschwache. Die Unterbringung G. erfolgt in den
bestehenden Landesanstalten (s. Irrenanstalten ) oder in Pivatirren-
anstalten (s. Irrenanstalten I!l). Die zur Abwehr von BRuhestörungen
und Gefährdungen der Sicherheit von Personen und Eigentum erforder-
lichen vorläufigen Maßregeln gehören auf dem Lande und in den
Städten kl. St O. vor die Gemeindevorstände und Bürgermeister (VO.
vom 23. Aug. 1874 S. 137 mit Instr. für die Behandlung Geistes-
kranker). Zur Anzeige von Antragsvergehen gegen G. sind auch
die Polizeibeamten (s. d.) verpflichtet. Aufnahme in den Staats-
verband (s. Staatsangehörigkeit) und Wandergewerbeschein
(s. Wandergewerbe) ist ihnen zu versagen. Den Wohnsitz im Sinne
des bürgerlichen Rechts und daher auch im Sinne der Gemeinde-
ordnungen können G. ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters
weder begründen noch aufgeben (BGB. § 8, Gemeindemitgliedschaft 1 1).
RSt O. 8§ 262 und RLoödO. 8§. 172 (s. Gemeindeleistungen V) leidet auf
G. keine Anwendung (OV#. 22. Dez. 1902 II S 234). Uber den Ge-
richtsstand für Einleitung des Entmündigungsverfahrens s. CP0O.