Geistige Getränke — Geistliche 289
8 6481 und OLG. im Archiv für bürgerliches Recht XI 245. Die
Fürsorge für hilfsbedürftige G. ist Armenunterstützung (Fischer
XIII 210).“
* Im Sinne des Ges. über die Doppelbesteuerung (s. d. A 1 3) haben G.
in der Irrenanstalt keine Wohnung inne (PWVB. XXIV 421).
“. Ist Tatfrage (PV. XXII 378).
Geistige Getränke s. Schankwesen.
Geistliche. Uber die kath. G. s. d. Uber die evang.-luth. G.
gilt folgendes:
I. Stellung der G. zum Staate. Die Kirchendiener sind in
bürgerlicher Beziehung den Gesetzen des Staates unterworfen und auf
Beobachtung der Landesverfassung und Landesgesetze zu verpflichten
(s. Religionseid). Beschwerden gegen Mlßbrauch der Kirchengewalt
gehen an die höchste Staatsbehörde (VUl. § 58, 59). Für Kanzel-
mißbrauch kommen die Strafbestimmungen in § 130 a des St B. zur
Anwendung; die Bekanntmachung nicht kirchlicher Gegenstände von
der Kanzel ist verboten (VO. vom 2. Jan. 1835 S. 2). Zur Annahme
von Landtagsmandaten bedürfen G. der Genehmigung der Dienst-
behörde (Ges. vom 19. Okt. 1861 S. 286 Pkt. V). Bei Wahlen zum
Gemeinderate (s. d. 3) sind sie nur auf Grund ihrer persönlichen Ge-
meindeangehörigkeit stimm= und wahlberechtigt. Dem Armenuverein
(. Armenwesen VI0 gehören sie kraft des Gesetzes an. Die Disziplinar-
bestimmungen s. unten III.
II. Das Verhältnis der G. zur Schule ist ein dreifaches: Zunächst
sind sie Ortsschulinspektoren (s. d.) derjenigen Schulen, die nicht
unter Leitung eines Direktors stehen, wenn nicht das Kultusministerium
diesen Auftrag widerruft oder die Ortsschulinspekhtion das Amt von
Anfang an einer andern Persönlichkeit überträgt (Schulges. § 29 1b).
Auch soweit der G. nicht als Ortsschulinspektor tätig wird, ist er Mit-
glied des Schulvorstandes (obiges Ges. § 25 A 3). Zudem gebührt
ihm die Ausübung des der kirchlichen Oberbehörde zustehenden Auf-
sichtsrechts über den Religionsunterricht (Schulges. § 295, AVO.
vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 57 3). Darüber, welcher von mehreren
G. mehrerer zum Schulbezirke gehöriger Kirchspiele in den Schul-
vorstand (Schulausschuß) einzutreten hat, entscheidet die Ortsschulordnung
(BO. vom 28. Nov. 1874, Zeitschr. f. R. XLI 468). Daß der in
den Schulausschuß eintretende G. durch Wahl der Stadtverordneten
bestimmt wird, ist unzulässig. Sind mehrere Pfarrgeistliche vorhanden,
so empfiehlt es sich, im Ortsgesetze dahin Bestimmung zu treffen, daß
die Mitgliedschaft entweder ein für allemal dem Superintendenten zu-
steht, oder durch eine von den G. zu treffende Wahl oder durch Fest-
setzung eines bestimmten Wechsels geordnet wird (MIVO. vom 29. Julie
1875, Zeitschr. f. R. XIII 463). Wählbarer Bürger braucht der in
den Schulausschuß (s. d.) eintretende Geistliche nicht zu sein. Der mit
Beaussichtigung des Religionsunterrichts beauftragte G. hat als solcher
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 19