Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

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ein Recht auf Eintritt in den Schulvorstand nicht (MVWO. vom 20. Juli 
1875, Zeitschr. f. R. XLII 363). Die Ephoren können die ihnen zu- 
stehende Alitgliedschaft im Schulausschusse der Ephoralstadt mit Rück- 
sicht auf ihre sonstigen Amtsgeschäfte ablehnen (VO. vom 2. Febr. 1875, 
Kons. B. 2). In der Regel soll in den Ephoralstädten die Ortsschul- 
aufsicht den Diahonen überlassen bleiben und in solchen Fällen der die 
Ortsschulausfsicht führende G. in den Schulausschuß eintreten. Die Auf- 
sicht über den Religionsunterricht soll von dem G. geführt werden, der 
die Ortsschulaufsicht ausübt, bei mehreren Geistlichen also dem Pfarrer 
und nur in den Ephoralstädten von dem damit besonders beauftragten 
Geistlichen. Die dem Ephorus zustehende Oberaufsicht über den BReli- 
gionsunterricht darf durch die Teilung der Beaufsichtigung des Religions- 
unterrichts unter mehrere G. nicht berührt werden (BVO. vom 4. Dez. 
1874, Kons. B. 11, Zeitschr. f. R. XLIV 84, VO. vom 8. Nlärz 1898, 
Fischer XIX 251). Die Superintendenten sind angewiesen, von jedem 
Wechsel geistlicher Stellen, die mit Ortsschulinspektion verbunden sind, 
den Bezirksschulinspektoren Mitteilung zu machen und dafür zu sorgen, 
daß die geistlichen Ortsschulinspektoren sich dem Bezirksschulinspektor 
persönlich bekannt machen (MVO. vom 15. Jan. 1878, Cod. 544). 
Andrerseits haben die Bezirksschulinspektionen von Disziplinarmaß- 
regeln gegen sie die Kircheninspektion zu benachrichtigen (MWVO. vom 
2. Alärz 1876). Bei länger dauernder Vikarierung der Stelle ist für 
die Geschäfte des Orteschulinspektors ein Vertreter zu bestellen und 
deshalb Bericht zu erstatten (s. Pfarrvakanz). Zu den Lehrerkonferenzen 
(s. d.) sind die geistlichen Ortsschulinspektoren nicht heranzuziehen. 
III. Vorgesetzte Behörden, Disziplinarbestimmungen: Die 
Oberaufsicht und Disziplinargewalt über die G. mit Einschluß des 
Rechtes der Suspension, der Entlassung und Entsetzung, sowie die 
Beurlaubung (s. d.) auf länger als 4 Wochen gebührt dem Landes- 
konsistorium (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 373 8 5 15—#12). Uber 
die Zuständigkeit der Kircheninspektion s. d. Die Superintendenten 
(s. d.) sind die nächsten Vorgesetzten (BO. vom 30. Nov. 1901 S. 177 
§ 9) und üben ihr Aussichtsrecht nach Maßgabe der VO. vom 13. Juli 
1862 S. 298, insbes. der dort über Kirchenvisitationen (s. d.). 
Predigerkonferenzen (s. d.) und Jahresberichte (s. d.) getroffenen Be- 
stimmungen aus. Das Disziplinarverfahren ist geordnet durch Dis- 
ziplinarordnung vom 30. Juli 1891 S. 59. Wegen seiner Folgen für 
die Pensionsfrage und der etwa zu gewährenden Unterstützungen 
(Sustentationsquanta) s. Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132, insbes. 88 10, 
13, 14. Von Untersuchungseinleitung gegen G., Verhaftungen, Haft- 
entlassungen usw. sind ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen 
(VO. vom 1. Juni 1839 S. 166, Gesch.O. 8 680). 
IV. Verhältnis zum Kirchenvorstande. Der Pfarrer ist 
1. Mitglied des Kirchenvorstandes. Sind an der Pfarrkirche mehrere 
konfirmierte Geistliche angestellt, so gehören sie sämtlich dem Kirchen-
	        
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