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ein Recht auf Eintritt in den Schulvorstand nicht (MVWO. vom 20. Juli
1875, Zeitschr. f. R. XLII 363). Die Ephoren können die ihnen zu-
stehende Alitgliedschaft im Schulausschusse der Ephoralstadt mit Rück-
sicht auf ihre sonstigen Amtsgeschäfte ablehnen (VO. vom 2. Febr. 1875,
Kons. B. 2). In der Regel soll in den Ephoralstädten die Ortsschul-
aufsicht den Diahonen überlassen bleiben und in solchen Fällen der die
Ortsschulausfsicht führende G. in den Schulausschuß eintreten. Die Auf-
sicht über den Religionsunterricht soll von dem G. geführt werden, der
die Ortsschulaufsicht ausübt, bei mehreren Geistlichen also dem Pfarrer
und nur in den Ephoralstädten von dem damit besonders beauftragten
Geistlichen. Die dem Ephorus zustehende Oberaufsicht über den BReli-
gionsunterricht darf durch die Teilung der Beaufsichtigung des Religions-
unterrichts unter mehrere G. nicht berührt werden (BVO. vom 4. Dez.
1874, Kons. B. 11, Zeitschr. f. R. XLIV 84, VO. vom 8. Nlärz 1898,
Fischer XIX 251). Die Superintendenten sind angewiesen, von jedem
Wechsel geistlicher Stellen, die mit Ortsschulinspektion verbunden sind,
den Bezirksschulinspektoren Mitteilung zu machen und dafür zu sorgen,
daß die geistlichen Ortsschulinspektoren sich dem Bezirksschulinspektor
persönlich bekannt machen (MVO. vom 15. Jan. 1878, Cod. 544).
Andrerseits haben die Bezirksschulinspektionen von Disziplinarmaß-
regeln gegen sie die Kircheninspektion zu benachrichtigen (MWVO. vom
2. Alärz 1876). Bei länger dauernder Vikarierung der Stelle ist für
die Geschäfte des Orteschulinspektors ein Vertreter zu bestellen und
deshalb Bericht zu erstatten (s. Pfarrvakanz). Zu den Lehrerkonferenzen
(s. d.) sind die geistlichen Ortsschulinspektoren nicht heranzuziehen.
III. Vorgesetzte Behörden, Disziplinarbestimmungen: Die
Oberaufsicht und Disziplinargewalt über die G. mit Einschluß des
Rechtes der Suspension, der Entlassung und Entsetzung, sowie die
Beurlaubung (s. d.) auf länger als 4 Wochen gebührt dem Landes-
konsistorium (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 373 8 5 15—#12). Uber
die Zuständigkeit der Kircheninspektion s. d. Die Superintendenten
(s. d.) sind die nächsten Vorgesetzten (BO. vom 30. Nov. 1901 S. 177
§ 9) und üben ihr Aussichtsrecht nach Maßgabe der VO. vom 13. Juli
1862 S. 298, insbes. der dort über Kirchenvisitationen (s. d.).
Predigerkonferenzen (s. d.) und Jahresberichte (s. d.) getroffenen Be-
stimmungen aus. Das Disziplinarverfahren ist geordnet durch Dis-
ziplinarordnung vom 30. Juli 1891 S. 59. Wegen seiner Folgen für
die Pensionsfrage und der etwa zu gewährenden Unterstützungen
(Sustentationsquanta) s. Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132, insbes. 88 10,
13, 14. Von Untersuchungseinleitung gegen G., Verhaftungen, Haft-
entlassungen usw. sind ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen
(VO. vom 1. Juni 1839 S. 166, Gesch.O. 8 680).
IV. Verhältnis zum Kirchenvorstande. Der Pfarrer ist
1. Mitglied des Kirchenvorstandes. Sind an der Pfarrkirche mehrere
konfirmierte Geistliche angestellt, so gehören sie sämtlich dem Kirchen-