Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Geistliche 291 
vorstande an (KVO. 8 31, Kirchenges. vom 30. Okt. 1896 S. 219 
Art. 1 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Cod. 362, 363). — 2. Den 
Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder dessen Stellvertreter. 
Während aber die Stellvertretung des Pfarrers als Mitglied des 
Kirchenvorstandes (s. oben 1) dem Stellvertreter des Pfarrers im Pfarr- 
amte obliegt, wird der mit dem Vorsitze zu betrauende Stellvertreter 
vom Kirchenvorstande aus dessen Mitte freigewählt. Der stellvertretende 
Vorsitzende tritt in allen Behinderungsfällen des Pfarrers in den Vor- 
sitz ein. Während der Pfarrer sein Amt selbst verwaltet, Kann er dem 
Stellvertreter den Vorsitz dann übertragen, wenn er am Erscheinen in 
der Versammlung verhindert ist oder aus persönlichen Gründen die 
Verhandlung zu leiten Bedenken trägt. Auch bei Vakanz, Krankheit 
und Beurlaubung des Pfarrers hat der gewählte Stellvertreter den 
Vorsitz zu übernehmen, wenn die erledigte Pfarrstelle nicht einem be- 
stimmten G. zur einstweiligen Verwaltung ständig übertragen wird. 
Der Vorsitz bei Verhandlungen über kirchliche Bauten darf dem welt- 
lichen Stellvertreter nicht übertragen werden; er hat zwar das direc- 
torium actorum, aber nicht das Recht zur Anberaumung von Sitzungen 
(&K BO. § 31, § 4, MW. vom 26. Jan. 1869, 24. Juni 1869 und 
31. Aug. 1871, Cod. 364, VO. vom 30. Vov. 1901 S. 177 § 3 10. 
Der Vorsitzende hat entscheidende Stimme und kann Beschlüsse, die er 
bedenklich findet, dem Superintendenten oder der Kircheninspektion 
anzeigen (KVO. § 28). — 3. In Bezug auf Seelsorge und Ver- 
waltung der Sakramente sind die G. von dem Kirchenvorstande 
unabhängig. Sollte in dieser Beziehung der Kirchenvorstand etwas 
wahrnehmen, was der amtlichen Stellung oder dem Wohl der Ge- 
meinde zuwider ist, so ist er berechtigt, es in der Sitzung zur Sprache 
zu bringen, nötigenfalls aber dem Superintendenten oder der Kirchen- 
inspektion Anzeige zu erstatten (KVO. 8§ 20). — 4. In die Verwal- 
tung der geistlichen Lehne hat der Kirchenvorstand nicht einzugreifen, 
s. Pfarrlehn. » 
V. Vorbildung. Die Fürsorge für Bildung tüchtiger G. liegt 
dem Landeskonsistorium ob. Zu diesem Zwecke ist es vom Kultus- 
ministerium über alle den akademischen Studienplan der Theologen, 
die Wahl der Professoren der Theologie, den Katalog der Vorlesungen 
usw. betreffenden Anordnungen gutachtlich zu hören (Kirchenges. vom 
15. April 1873 S. 376 S. 5 8). Die geordneten Prüfungen sind die 
Kandidatenprüfung, die Wahlfähigkeitsprüfung und event. die An- 
stellungsprüfung. 1. Die Kandidatenprüfung verleiht die Kandi- 
datur der Theologie (s. Kandidaten h, licentia concionandi sowie An- 
spruch auf Zulassung zur Wahlfähigkeitsprüfung und erfolgt nach der 
hierfür bestehenden Prüfungsordnung vom 3. Febr. 1902 S. 7, 8 vor 
der vom Kultusministerium nach den Vorschlägen des Landeskonsisto- 
riums gebildeten Prüfungskommission an der Universität Leipzig unter 
dem Vorsitze eines vom Landeskonsistorium aus seiner Alitte abgeord- 
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