Geistliche 291
vorstande an (KVO. 8 31, Kirchenges. vom 30. Okt. 1896 S. 219
Art. 1 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Cod. 362, 363). — 2. Den
Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder dessen Stellvertreter.
Während aber die Stellvertretung des Pfarrers als Mitglied des
Kirchenvorstandes (s. oben 1) dem Stellvertreter des Pfarrers im Pfarr-
amte obliegt, wird der mit dem Vorsitze zu betrauende Stellvertreter
vom Kirchenvorstande aus dessen Mitte freigewählt. Der stellvertretende
Vorsitzende tritt in allen Behinderungsfällen des Pfarrers in den Vor-
sitz ein. Während der Pfarrer sein Amt selbst verwaltet, Kann er dem
Stellvertreter den Vorsitz dann übertragen, wenn er am Erscheinen in
der Versammlung verhindert ist oder aus persönlichen Gründen die
Verhandlung zu leiten Bedenken trägt. Auch bei Vakanz, Krankheit
und Beurlaubung des Pfarrers hat der gewählte Stellvertreter den
Vorsitz zu übernehmen, wenn die erledigte Pfarrstelle nicht einem be-
stimmten G. zur einstweiligen Verwaltung ständig übertragen wird.
Der Vorsitz bei Verhandlungen über kirchliche Bauten darf dem welt-
lichen Stellvertreter nicht übertragen werden; er hat zwar das direc-
torium actorum, aber nicht das Recht zur Anberaumung von Sitzungen
(&K BO. § 31, § 4, MW. vom 26. Jan. 1869, 24. Juni 1869 und
31. Aug. 1871, Cod. 364, VO. vom 30. Vov. 1901 S. 177 § 3 10.
Der Vorsitzende hat entscheidende Stimme und kann Beschlüsse, die er
bedenklich findet, dem Superintendenten oder der Kircheninspektion
anzeigen (KVO. § 28). — 3. In Bezug auf Seelsorge und Ver-
waltung der Sakramente sind die G. von dem Kirchenvorstande
unabhängig. Sollte in dieser Beziehung der Kirchenvorstand etwas
wahrnehmen, was der amtlichen Stellung oder dem Wohl der Ge-
meinde zuwider ist, so ist er berechtigt, es in der Sitzung zur Sprache
zu bringen, nötigenfalls aber dem Superintendenten oder der Kirchen-
inspektion Anzeige zu erstatten (KVO. 8§ 20). — 4. In die Verwal-
tung der geistlichen Lehne hat der Kirchenvorstand nicht einzugreifen,
s. Pfarrlehn. »
V. Vorbildung. Die Fürsorge für Bildung tüchtiger G. liegt
dem Landeskonsistorium ob. Zu diesem Zwecke ist es vom Kultus-
ministerium über alle den akademischen Studienplan der Theologen,
die Wahl der Professoren der Theologie, den Katalog der Vorlesungen
usw. betreffenden Anordnungen gutachtlich zu hören (Kirchenges. vom
15. April 1873 S. 376 S. 5 8). Die geordneten Prüfungen sind die
Kandidatenprüfung, die Wahlfähigkeitsprüfung und event. die An-
stellungsprüfung. 1. Die Kandidatenprüfung verleiht die Kandi-
datur der Theologie (s. Kandidaten h, licentia concionandi sowie An-
spruch auf Zulassung zur Wahlfähigkeitsprüfung und erfolgt nach der
hierfür bestehenden Prüfungsordnung vom 3. Febr. 1902 S. 7, 8 vor
der vom Kultusministerium nach den Vorschlägen des Landeskonsisto-
riums gebildeten Prüfungskommission an der Universität Leipzig unter
dem Vorsitze eines vom Landeskonsistorium aus seiner Alitte abgeord-
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