Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

22 Apotheker 
erforderliche Nachweis durch ein wissenschaftliches Befähigungszeugnis 
für den einjährigen Freiwilligendienst geführt werden, so bedarf es 
hierzu des Zeugnisses einer als berechtigt anerkannten Schule, nicht 
einer militärischen Prüfungskommission (MIVO. vom 12. Nov. 1880, 
Fischer II 41). Das Prüfungsergebnis ist mit den Zensuren sehr gut, 
gut oder genügend zu bezeichnen (M. vom 4. Jan. 1883, SWB. 18, 
Fischer IV 191, Bek. vom 13. Dez. 1882, Centr. B. 458). — Für 
die Apotheker prüfung erfolgt die Zusammensetzung der an der 
Universität Leipzig bestehenden Prüfungskommission durch die Mini— 
sterien des Innern und des Kultus gemeinschaftlich (VO. vom 20. Juli 
1883 S. 51). 
3. Arzneimittelabgabe. Die A. sind dafür verantwortlich, 
daß die Arzneimittel, auch die von ihnen nicht selbst angefertigten, von 
guter Beschaffenheit sind und den Vorschriften des Arzneibuches ent- 
sprechen. Vorrätig zu halten haben sie nur die in der Beilage zur 
VoO. vom 5. Okt. 1900 S. 921 aufgeführten Arzneimittel; auf ärzt- 
liches Verlangen haben sie jedoch auch die übrigen im Arzneibuch ent- 
haltenen, sowie die darin nicht aufgeführten Arzneimittel zu liefern. 
Sie haben die Arzneimittel genau nach den Vorschriften der Arzte zu 
bereiten und bei etwaigen Zweifeln sich von ihnen Aufschluß zu holen 
(VO. vom 20. Okt. 1900 S. 920, Deutsches Arzneibuch IV. Aufl. mit Ein- 
führungsbekanntmachung im Centr. B. 1900 S. 419, MWVO. vom 28. April 
1876, wonach das Arzneibuch für die bezirksärztlichen Archive aus 
Staatsmitteln zu beschaffen ist und, soweit hierdurch nicht erledigt, 
Mandat vom 17. Okt. 1820 S. 161 8§8§ 4, 5, Alandat vom 30. Sept. 
1823 S. 114 §8 12, 13). Die Arzneimittel, die ohne ärztliche Anweisung 
weder abgegeben noch wiederholt werden dürfen, sowie die Bestim- 
mungen über Gläser und Standgefäße enthält VO. vom 5. Juni 1896 
S. 103 mit Ergänzungen vom 22. Sept. 1897 S. 142 (Schilddrüsenprä- 
parate), VO. vom 9. April 1898 S. 40 und MV0O. vom 21. Sept. 1896 
(Fischer XVIII 88, Augenwässer, Einatmungen, Einspritzungen usw.), BO. 
vom 10. Nov. 1899 S. 567 (Heroin), M Beschl. vom 19. Aug. 1896 
(Fischer XVIII 84, Morphin), MWVO. vom 25. Aug. 1896 (Fischer XVIII 184, 
Sublimatpastillen), BO. vom 8. Mai 1901 S. 71 (Farnwurzel und 
Farnextrakt). Verpflichtet ist der A., nur solche Rezepte zu fertigen, 
die von einem approbierten oder diesem gleichgestellten Arzte ver- 
schrieben sind. Aur an bekannte und völlig zuverlässige Personen, von 
denen eine unvorsichtige Anwendung nicht zu besorgen ist, bleibt den 
A. nachgelassen, andere als unschädliche und gelinde wirkende Miittel 
zu verabfolgen und für sie von keinem Arzte unterzeichnete Rezepte 
anzufertigen. Gifte (s. d.) dürfen nur vom A. selbst oder vom Provisor 
und nur unter gewissen Beschränkungen ausgegeben werden (Vor- 
schriften zur BO. vom 6. Febr. 1895 S. 15 § 16, VO. vom 21. Okt. 
1869 S. 315 Pkt. A“ und, soweit hierdurch nicht erledigt, Mandat 
vom 17. Okt. 1820 S. 161 §§ 6—9, Mandat vom 30. Sept. 1823
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.