Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Geistliche 293 
15. Febr. 1892, Kons. B. 24). Von der Bewerbung hat der G. sofort 
den Superintendenten zu benachrichtigen (letztere BO. Pkt. 6). Die 
Erledigungs= und Besetzungsanzeigen der Superintendenten sind in 
doppelten Exemplaren einzureichen (Kons. B. 1876 S. 2), die Erledigungs- 
anzeigen nach dem Aluster der VO. vom 13. Febr. 1899 S. 18. Im 
Kons. B. werden die Stellen mit Beifügung einer die Höhe des Ein- 
kommens (s. Pfarrstelleneinkommen) andeutenden Klassenziffer aus- 
geschrieben; für die Verteilung des Stelleneinkommens ist bei Amts- 
wechsel der 1. und 15. des Monats maßgebend. Hilfsgeistliche und 
Bikare sind nicht zu konfirmieren, sondern nur zu verpflichten (VO. 
vom 2. Juli 1878, Kons. B. 58). Bei Besetzung der Stellen an Kirchen 
und Kapellen ohne Kirchspiel fällt die Mitwirkung des RKirchenvorstands 
weg (MVO. vom 29. Nov. 1871, Cod. 375). Zeugnisse für Bewerber 
um geistliche Stellen sind künftig nicht mehr auszustellen (VO. vom 
12. Juli 1900, Kons. B. 50). Uber die Beschränkung der Privatkollatur 
s. Patronat und Kollatur. 
VII. Geistliches Amt. Die Pflichten des geistlichen Amts um- 
fassen die Seelsorge, die Predigt, den Gottesdienst, die geistlichen Amts- 
handlungen und die pfarramtlichen Geschäfte (s. Predigt, Gottesdienst, 
Agende, Taufe, Konfirmation, Aufgebot, Trauung, Begräbnis, Abend- 
mahl, Kirchenbücher). Die G. sind in ihrer persönlichen Amtstätigkeit 
in bezug auf Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und der übrigen 
heiligen Handlungen vom Kirchenvorstande unabhängig (KV0O. F 20). 
Die G. haben den allgemeinen Amtseid und das Angelöbnis kon- 
fessioneller Treue zu leisten (s. Religionseid) und sind bei oer Ein- 
weihung (s. d.) in ihr erstes Amt zu ordinieren (s. Ordination). Miini- 
sterialhandlungen können im Auftrage eines im Amte stehenden G. 
auch von emeritierten G. oder früher als G. angestellt gewesenen 
Lehrern verrichtet werden (MW0O. vom 3. Dez. 1863, Cod. 457) Uber 
die kirchlichen Gebühren sf. d. 
VIII. Das Einkommen der G. besteht aus den Einkünften des 
Pfarrlehns, dem sonstigen Substantialvermögen der Stelle und dem 
aus der Kirchengemeindekasse gezahlten festen Gehalt. Aäheres hier- 
über s. unter Pfarrstelleneinkommen. 
IX. Die Pensionen der G. werden aus dem geistlichen Emeri- 
tierungsfonds, die Pensionen ihrer Hinterlassenen aus der Prediger- 
Witwen= und Waisenkasse bestritten. Nach den neueren Bestimmungen 
gelten hierüber und über das Wartegeld im wesentlichen dieselben 
Grundsätze, wie für die Pensionen der Staatsdiener (s. d. VII) und 
ihrer Hinterbliebenen (Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132 und 16. April 
1892 S. 88, Disziplinarordnung vom 30. Juli 1891 S. 59 §§ 7 bis 
14, ABO. vom 22. Juli 1902 S. 316 § 6 und, soweit hierdurch nicht 
erledigt, Ges. vom 8. April 1872 S. 105 und 5. April 1874 S. 22). 
Die Bestimmungen für die Hinterlassenen gibt Ges. vom 1. Dez. 1837 
S. 185 und 9. April 1872 S. 110, letzteres, soweit nicht durch Ges. vom
	        
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