Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

294 Geistliche 
10. März 1890 S. 42 erledigt, und VO. vom 16. Nov. 1896 S. 222. 
Beide Kassen stehen unter Verwaltung des Kultusministeriums und 
werden, soweit die ihnen zugewiesenen Zuflüsse nicht ausreichen, vom 
Staate vertreten (Ges. von 1837 § 12 und 8. April 1872 § 11). Mit- 
gliederbeiträge werden nicht mehr erhoben (Ges. und A#O. vom 
10. März 1890 S. 42, 44), dagegen haben G., wenn ihr Amts- 
einkommen vor erfülltem 30. Lebensjahre mehr als 3300 Ml., vor er- 
fülltem 35. Jahre mehr als 4200 M., vor dem 40. Jahre mehr als 
5100 M. beträgt, bis zur Erfüllung des bezeichneten Lebensjahres, 
längstens jedoch 5 Jahre hindurch, die Hälfte des Mehrbetrages an 
den Emeritierungsfonds abzugeben (Ges. vom 3. Mai 1898 S. 43, 
VO. vom 10. Juni 1898 S. 78, Kons. B. 1898 S. 50 und, soweit 
hierdurch nicht erledigt, AVO. vom 10. März 1890 S. 44 Pkt. 3—5). 
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn während der Amtszeit eine Ver- 
änderung des Einkommens eintritt, bleibt jedoch stets, auch bei Ver- 
setzungen, auf 5 Jahre beschränkt (VO. vom 31. Jan. und 4. Sept. 
1878, Cod. 459, 460). Die Zinsen der Grundsteuerentschädigungs- 
kapitale (s. d.) sind in das pensionsfähige Einkommen einzurechnen. 
Behufs Berechnung des Amtseinkommens werden Stellenkataster 
(s. Pfarrstellen III) gehalten. Die Pensionen werden 1 jährlich bei 
der Kultusministerialkasse (s. d.) ausgezahlt (Bek. vom 22. Juli 1896, 
Kons. B. 65, VO. vom 16. Nov. 1896 S. 222, A#VO. vom 10. MAärz 
1890 S. 44 Pkt. 7). Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim- 
mungen für Pensionen ((. d.). 
X. Abgaben und öffentliche Leistungen. 
1. Staatssteuern. Zur Einkommensteuer wird das Ein- 
kommen der G. nach den allgemeinen Grundsätzen über die Besteuerung 
des Diensteinkommens (s. d. 1 1) herangezogen. Die Wohnung ist dabei 
nicht nach den im Stellenkataster eingestellten Sätzen zu veranlagen 
([. Diensteinkommen I 1 b, insbes. O. 22. Jan. 1903 II S 219). 
Beiträge zum Emeritierungsfond sind in Abzug zu bringen (Instr. vom 
26. Juli 1900 S. 781 § 59 1). Die Pfarrlehne sind von der Ein- 
kommensteuer frei (s. Kirchenkassen IV,, insbes. OV. 13. März 1902 
II 8 271, Jahrb. I1 172). Zur Bestreitung der Grundsteuer dienen 
die Grundsteuerentschädigungskapitale (s. d.). 
2. Gemeindeabgaben. Mit ihrem Gehaltseinkommen sind 
die G. nach den allgemeinen Grundsätzen über Gemeindeleistungen (s. d.) 
anlagenpflichtig. Die Anlagenbefreiung der Grundstücke, „welche un- 
mittelbar zu öffentlichen Zwechen der Gemeinden oder des Gottes- 
dienstes dienen“, besteht nur insoweit, „als sie zeither eine solche Be- 
freiung genossen haben"“. Ob die Anlagenbefreiung der Pfarrlehns- 
grundstücke hiernach noch fortbesteht, hat das O#. noch nicht 
entschieden. Es hat nur ausgesprochen: in jedem Falle kann die 
Steuer, soweit sie vom Einkommen erhoben wird, nur die Stellen- 
inhaber, nicht die geistlichen Lehne selbst treffen; die Abgabenfreiheit ist,
	        
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