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soweit sie die Grundsteuer betrifft, keinesfalls auf solche Grundstücke
übergegangen, die erst später zu den Lehnen hinzuerworben worden
oder durch Tausch in ihren Besitz gelangt sind. Aach Ansicht des
Landeskonsistoriums und des Ministeriums des Innern besteht die
Abgabenfreiheit der Pfarrlehnsgrundstücke in den Städten in dem
bisherigen Umfange fort. Soweit Gemeindeanlagen vom Grunddbesitz
der Pfarrlehne hiernach noch erhoben werden können, sind sie nach
Anordnung des Landeskonsistoriums aus dem Kirchenärar und, wo
dessen Erträgnisse nicht ausreichen, aus der Kirchengemeindekasse zu
dechen (RStO. § 331, RLGO. 8 271, OV. 1. Dez. 1902 II S 105,
VO. vom 11. April 1876, 25. März 1879, 14. Juli 1879, 20. Jan.
1885 und 15. März 1892, MWO. vom 21. März 1876 und 31. März
1896, Kons. B. Jahrg. 1876 S. 28, Jahrg. 1879 S. 35, 59, Jahrg. 1892
S. 57, SWB. 1896 S. 115, Zeitschr. f. R. XIIII 467, Fischer VI 150).
— Die Befreiung der G. von persönlichen Dienstleistungen galt nur
noch vorübergehend (RLö#O. 8 251). Von Eingquartierungslasten sind
die Pfarrgebäude befreit (s. Dienstwohnungen).
3. Von Kirchen= und Schulanlagen sind die Pfarrwohnungen
nebst Zubehör ohne BRüchsicht auf die Gemeindezugehörigkeit frei, andere
Pfarrgrundstücke nur, insoweit sie der Kirchengemeinde gehören oder
gewidmet sind. Dagegen gilt die frühere Befreiung der G. von persön-
lichen Kirchen= und Schulanlagen nur noch vorübergehend (Ges. vom
21. März 1843 S. 18 §F 4, 12. Dez. 1855 S. 659 § 8 und 26. April
1873 S. 350 § 71, Ges. und AVO. vom 12. Febr. 1892 S. 10, 11).
4. Zum Dienst mit der Waffe werden G. nicht herangezogen.
Im Bedarfsfalle werden sie im Dienste der Krankenpflege und Seel-
sorge verwendet (Wehrordnung von 1901 S. 191 § 118.50.
XI. Amtsbezeichnung, Arbeitsordnung. Die gemeinsame
Amtsbezeichnung aller konfirmierten Geistlichen, auch der Inhaber der
Diakonatsstellen, ist Pastor. Den Diakonen bleibt unbenommen, da-
neben den Diahonatstitel weiterzuführen. Die Inhaber der Pfarr-
stellen führen neben der Bezeichnung Pastor die Amtsbezeichnung
Pfarrer. Besondere Titel, wie Oberpfarrer, Stadtpfarrer, Pastor primarius,
Hofprediger, Schloßprediger, bestehen, wo herkömmlich, fort; eine Ver-
leihung derselben findet nicht mehr statt (VO. vom 30. Nçov. 1901
S. 176 und 14. Febr. 1902, Fischer XXIV. 177). Alle konfirmierten
G. derselben Kirche sind innerhalb ihres Arbeitsbereichs pastoral selb-
ständig aber dem Pfarrer geschäftlich unterstellt. Die Verwaltung des
Pfarramts und gewisse andere Obliegenheiten (Vorsitz im KLirchen-
vorstand, amtlicher Berkehr mit den Behörden, Aufsicht über die
Kirchenbeamten, Uberwachung der Gottesdienstordnung, Sühneversuche,
Ehedispens-, Aus= und Ubertrittsfälle usw.) verbleiben dem Pfarrer.
Im übrigen regelt sich die Geschäftsverteilung nach der örtlichen Arbeits-
ordnung, die der Genehmigung der Superintendentur bedarf; mangels
Ubereinstimmung entscheidet die Kircheninspektion. Keiner der G. darf