Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Geistliche Handlungen — Geldstrafe 297 
lischen Vikars die höchste Appellationsinstanz. Die Räte des Vikariats— 
gerichts und des Konsistoriums, erstere soweit sie nicht vom OLG. ab— 
zuordnen sind, werden auf Vorschlag des apostolischen Vikars vom 
Könige bestätigt (Ges. vom 23. Aug. 1876 8 17, Mandat vom 19. Febr. 
1827 § 14, Anschlag vom 30. Jan. 1828 S. 43, Ges. unter C vom 
28. Jan. 1835 S. 75 § 62, Publikandum vom 3. Okt. 1842 S. 188, 
V0. 21. Dez. 1840 S. 461). Der apostolische Bikar hat dem Könige 
den Untertaneneid zu leisten (Mandat § 2). V0O. allgemeinen Inhalts 
bedürfen, wenn sie ausschließlich in das Gebiet der inneren kirchlichen 
Angelegenheiten gehören, der Vorlegung an die Staatsregierung, wenn 
sie in staatliche und bürgerliche Berhältnisse eingreifen, der landes- 
herrlichen Genehmigung (§§ 1—5 des Ges. vom 23. Aug. 1876, und 
soweit hierdurch nicht erledigt, Manndat § 3). — Wegen der evan- 
gelischen Kirche s. Rirchenzucht. 
Geistliche Handlungen sf. Geistliche VII. 
Geistliche Konferenzen s. Predigerkonferenzen. 
Geistliche Konzerte s. Kirchenmusik. 
Geistliche Lehne s. Pfarrlehn. 
Geistliche Musikaufführungen s. Kirchenmusik. 
Geistliche Orden. Auch abgesehen von den hierüber ergangenen 
reichsgesetzlichen Bestimmungen (Res. vom 4. Juli 1872, BBek. vom 
5. Juli 1872, 20. Mai 1873 und 18. Juli 1894 S. 503) dürfen in 
Sachsen weder Jesuiten noch andere geistliche Orden aufgenommen, 
errichtet oder zur Ordenstätigkeit zugelassen werden. Wer in einem 
unter Leitung des Jesuitenordens oder einer ihm verwandten Religions= 
genossenschaft stehenden Seminare seine Vorbildung erhalten hat, darf 
zu keinem katholisch geistlichen Amte in Sachsen berufen werden. Kirch- 
lichen Orden oder denselben verwandten kirchlichen Gemeinschaften ist 
die Errichtung von Lehr= und Erziehungsanstalten nur auf Grund 
eines besonderen Gesetzes gestattet (BU. § 56 2, Ges. vom 23. Aug. 
1876 S. 335 8§8§ 21 1, 30, 31 und vom 26. April 1873 S. 350 § 15 )). 
S. jedoch Frauenkongregationen, Klöster. 
Geistlicher Emeritierungsfonds s. Geistliche IX. 
Geistliche Stellen s. Pfarrstellen. 
Geistliche Stiftungen s. Stiftungen. 
Gelbes Fieber s. Gesundheitspolizei I. 
Geld s. Münzwesen, Wertpapiere. 
Geldbelohnungen, Geldprämien s. Prämien. 
Geldsammlungen, s. Sammlungen. 
Geldstrafe. G. ist im St SB. nur auf Vergehen und Uber- 
tretungen, nicht auf Verbrechen angedroht. Bei Vergehen ist eine 
Grenze nach oben nicht gezogen. Bei Ubertretung ist der Höchstbetrag 
150 M. Der Mindestbetrag, auf den erkannt werden kann, ist bei 
Vergehen 3, bei Ubertretungen 1 M. (StGS.B. 88 1, 27). Bei Uber- 
tretungen kann G. durch Strafverfügung oder Strafbescheid bis zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.