Geistliche Handlungen — Geldstrafe 297
lischen Vikars die höchste Appellationsinstanz. Die Räte des Vikariats—
gerichts und des Konsistoriums, erstere soweit sie nicht vom OLG. ab—
zuordnen sind, werden auf Vorschlag des apostolischen Vikars vom
Könige bestätigt (Ges. vom 23. Aug. 1876 8 17, Mandat vom 19. Febr.
1827 § 14, Anschlag vom 30. Jan. 1828 S. 43, Ges. unter C vom
28. Jan. 1835 S. 75 § 62, Publikandum vom 3. Okt. 1842 S. 188,
V0. 21. Dez. 1840 S. 461). Der apostolische Bikar hat dem Könige
den Untertaneneid zu leisten (Mandat § 2). V0O. allgemeinen Inhalts
bedürfen, wenn sie ausschließlich in das Gebiet der inneren kirchlichen
Angelegenheiten gehören, der Vorlegung an die Staatsregierung, wenn
sie in staatliche und bürgerliche Berhältnisse eingreifen, der landes-
herrlichen Genehmigung (§§ 1—5 des Ges. vom 23. Aug. 1876, und
soweit hierdurch nicht erledigt, Manndat § 3). — Wegen der evan-
gelischen Kirche s. Rirchenzucht.
Geistliche Handlungen sf. Geistliche VII.
Geistliche Konferenzen s. Predigerkonferenzen.
Geistliche Konzerte s. Kirchenmusik.
Geistliche Lehne s. Pfarrlehn.
Geistliche Musikaufführungen s. Kirchenmusik.
Geistliche Orden. Auch abgesehen von den hierüber ergangenen
reichsgesetzlichen Bestimmungen (Res. vom 4. Juli 1872, BBek. vom
5. Juli 1872, 20. Mai 1873 und 18. Juli 1894 S. 503) dürfen in
Sachsen weder Jesuiten noch andere geistliche Orden aufgenommen,
errichtet oder zur Ordenstätigkeit zugelassen werden. Wer in einem
unter Leitung des Jesuitenordens oder einer ihm verwandten Religions=
genossenschaft stehenden Seminare seine Vorbildung erhalten hat, darf
zu keinem katholisch geistlichen Amte in Sachsen berufen werden. Kirch-
lichen Orden oder denselben verwandten kirchlichen Gemeinschaften ist
die Errichtung von Lehr= und Erziehungsanstalten nur auf Grund
eines besonderen Gesetzes gestattet (BU. § 56 2, Ges. vom 23. Aug.
1876 S. 335 8§8§ 21 1, 30, 31 und vom 26. April 1873 S. 350 § 15 )).
S. jedoch Frauenkongregationen, Klöster.
Geistlicher Emeritierungsfonds s. Geistliche IX.
Geistliche Stellen s. Pfarrstellen.
Geistliche Stiftungen s. Stiftungen.
Gelbes Fieber s. Gesundheitspolizei I.
Geld s. Münzwesen, Wertpapiere.
Geldbelohnungen, Geldprämien s. Prämien.
Geldsammlungen, s. Sammlungen.
Geldstrafe. G. ist im St SB. nur auf Vergehen und Uber-
tretungen, nicht auf Verbrechen angedroht. Bei Vergehen ist eine
Grenze nach oben nicht gezogen. Bei Ubertretung ist der Höchstbetrag
150 M. Der Mindestbetrag, auf den erkannt werden kann, ist bei
Vergehen 3, bei Ubertretungen 1 M. (StGS.B. 88 1, 27). Bei Uber-
tretungen kann G. durch Strafverfügung oder Strafbescheid bis zum